Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der Antragsteller 1. A*, 2. B* , beide **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich , über den Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.3.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs ON 13 wird zurückgewiesen .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Zum bisherigen Verfahrensverlauf wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22.5.2025, 14 R 27/25f, verwiesen. Die Antragsteller beantragten demnach mit ursprünglich an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien gerichteten Eingaben jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschließlich der Beigabe eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer jeweils zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen jeweils EUR 600,-- Schadenersatz, weil sie am 16.1.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen ihrer Ethnie diskriminiert worden seien (ON 1).
Mit Beschluss vom 3.2.2025 (ON 2) des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wurde die Rechtssache gemäß § 44 JN an das Erstgericht (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) überwiesen, das die Verfahrenshilfeanträge ON 1 mit Beschluss vom 12.2.2025 (ON 3) abwies.
Gegen diesen abweisenden Beschluss ON 3 erhoben die Antragsteller einen Rekurs (ON 4) vom 20.2.2025, weshalb der Akt am 24.2.2025 dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Rekurs ON 4 vorgelegt wurde.
Am 26.2.2025 überreichten die Antragsteller dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Eingabe ON 9 vom 21.2.2025, in der sie äußerten, dass sie um Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts „für die Einbringung und Verfassung einer juristischen Stellungnahme für den Rekurs“ ersuchten.
Mit Beschluss vom 5.3.2025 (ON 10) wies das Erstgericht die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 9) ab.
Gegen den Beschluss ON 10 erhoben die Antragsteller mit Eingabe vom 19.3.2025 (ON 13) einen Rekurs .
Mit Beschluss vom 22.5.2025, 14 R 27/25f, wies das Oberlandesgericht Wien den Rekurs ON 4 gegen den Beschluss ON 3 zurück, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der Rekurs ON 13 ist unzulässig.
Wie das Oberlandesgericht Wien bereits in seinem Beschluss 14 R 27/25f dargelegt hat, sind die Schadenersatzansprüche der Antragsteller, die sie geltend zu machen beabsichtigen, gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN nicht zusammenzurechnen, sondern verfahrensrechtlich getrennt (je EUR 600,--) zu behandeln.
Die Bewertung der Schadenersatzansprüche mit jeweils EUR 600,-- erscheint realistisch und stellt keine offensichtliche Fehlbewertung dar, weshalb sie als Streitwerte von je EUR 600,-- der Rechtssachen anzusehen ist, an die das Gericht zweiter Instanz gebunden ist, wie das Oberlandesgericht Wien in 14 R 27/25f ebenfalls bereits ausgeführt hat.
Da der jeweilige Streitwert jeweils nicht den Betrag von EUR 2.700,-- übersteigt, sind die Beschlüsse des Erstgerichts nur dann anfechtbar, wenn sie unter einen der in § 517 Abs 1 Z 1 bis Z 5 ZPO aufgezählten Tatbestände fallen. Dies ist für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht der Fall, wie das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung 14 R 27/25f ebenfalls bereits dargelegt hat. Nichts anderes ergäbe sich selbst bei einer Zusammenrechnung der Streitwerte (EUR 600,-- + EUR 600,-- = EUR 1.200,--).
Der aufgrund der Streitwerte gemäß § 517 ZPO unzulässige Rekurs ON 13 war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Rückverweise
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