18Bs213/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Juli 2025, GZ **–10.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und zwei Monaten, die über ihn mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Oktober 2024, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und 2, 15 StGB; 229 Abs 1 StGB; 241e Abs 3 StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Oktober 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. September 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - nach Anhörung des Strafgefangenen gemäß § 152a StVG - dessen bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 10.1, 3), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei dieser Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen erreicht werden kann.
Hat ein Verurteilter – wie hier - die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, ist von der nach dem Gesetz erforderlichen günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen. Dazu ist zu erwägen, dass es sich bei A* um einen in seinem Heimatland bereits wegen diverser Straftaten, unter anderem wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug), mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Täter handelt (vgl die ECRIS-Auskunft ON 21.2 im Beiakt ** des Landesgerichts Krems an der Donau), der ungeachtet vorangegangener Verurteilungen auch zu Freiheitsstrafen stets (auch einschlägig) rückfällig wurde und auch die nunmehr vollzugsgegenständlichen Diebstahlsfakten (beginnend mit Juli 2024) im raschen Rückfall nach seiner letzten Verurteilung in Tschechien wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens, falscher Zeugenaussage (s Eintrag 10 der ECRIS-Auskunft; Urteilsdatum 17. April 2024) beging. Sämtliche über ihn verhängten Sanktionen zeigten offenkundig keine nachhaltige Wirkung und vermochten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr tat er sich mit zwei Mittätern zur Begehung der nunmehr vollzugsgegenständlichen Verbrechen und Vergehen zusammen, indem sie regelmäßig nach Österreich einreisten und dort in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig und teils durch Einbruch Dritten diverse Werkzeuge und andere Wertgegenstände (darunter etwa auch ein Fahrzeug) in teilweise nicht unbeträchtlichem Sachwert wegnahmen.
Diese kriminelle Beharrlichkeit und die evidente Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen sprechen massiv gegen die Annahme, dass der Strafgefangene nunmehr durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden kann. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen handelt, der den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft ablehnend gegenübersteht, sodass eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, dass er nunmehr ein normales und drogenfreies Leben führen und sich um seine Tochter kümmern wolle, außer Reichweite ist.
Die angestrebte Korrektur dieses Defizits kann bei A* – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nur durch den Effekt des weiteren Strafvollzugs mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden.
Nicht zuletzt sprechen aber auch – aus der Schwere der Anlasstaten ableitbare ( Jerabek/Ropper, WK 2 § 46 Rz 16) – generalpräventive Überlegungen gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag. Gerade ausländischen Tätergruppierungen, die – wie der Beschwerdeführer und seine Mittäter – verabredetermaßen in einer Vielzahl von Angriffen eigens nach Österreich einreisen, um hier qualifizierte Vermögensdelikte zu begehen, soll deutlich vor Augen geführt werden, dass derartige Straftaten in Österreich streng geahndet und mit der gebührenden Härte des Gesetzes verfolgt werden, um potentielle Nachahmungstäter aus dem Verkehrskreis des Strafgefangenen möglichst abzuschrecken und von der Begehung ähnlich gelagerter strafbarer Handlungen abzuhalten.
Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.