JudikaturOLG Wien

17Bs176/25v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Berufungen der Angeklagten A* und B*gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Juni 2025, GZ **-72.3, durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Lehr als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 1 iVm 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten A* und B* jeweils des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür jeweils nach § 130 Abs 2 StGB zu unbedingten Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren bzw 27 Monaten verurteilt.

Unmittelbar nach Urteilsverkündung und umfassender Rechtsmittelbelehrung erklärten die Angeklagten nach Rücksprache mit ihren Verteidigern in deren Beisein auf Rechtsmittel zu verzichten (PS 14).

Mit Eingaben vom 5. Juni 2025 (ON 77) und vom 13. Juni 2025 (ON 81) bzw vom 4. Juni 2025 (ON 75) meldeten die Angeklagten jeweils Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Diese Berufungen waren jedoch zurückzuweisen, weil sie von Personen ergriffen wurden, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verzichtet hatten. Denn ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751, RS0099945).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.