Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2025, GZ **-14.1, unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Sonja Riener und des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 12 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Berücksichtigung des § 39a Abs 1 Z 4 iVm 39a Abs 2 Z 2 StGB (US 9) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 7. Dezember 2024 in ** die Justizwachebeamten BezInsp. B*, RevInsp. C*, BezInsp. D*, BezInsp. E* und RevInsp. F*, sohin Beamte, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, nämlich der angeordneten Verlegung in eine besonders gesicherte Zelle und seiner Fixierung, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er wiederholt „I kill you“, „You have to die“ „I swear I kill you“ „come in I kill you“ und vergleichbare Äußerungen gegenüber den genannten Justizwachebeamten tätigte und mit einem erhobenen Buttermesser schreiend auf die Beamten zulief und sodann gewaltsam versuchte, sich durch Tritte aus der Fixierung zu lösen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während Maßnahmenvollzugs in der Justizanstalt, die Bedrohung mehrerer Personen gleichzeitig (RIS-Justiz RS0091371) und die Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB, Riffel in WK² § 32 Rz 67) erschwerend, mildernd hingegen die verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sowie dass es beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 15) Berufung der Staatsanwaltschaft Wien, die zu ON 16 zur Ausführung gelangte und mit der eine Erhöhung der Sanktion angestrebt wird.
Zunächst bleibt mit Blick auf das abgeurteilte Delikt des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer damit einhergehenden Strafdrohung von (fallkonkret im Hinblick auf § 39a Abs 1 Z 4 iVm 39a Abs 2 Z 2 StGB) drei Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass mit der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht einmal ein Fünftel des Strafrahmens ausgeschöpft worden sei, unverständlich.
Der Staatsanwaltschaft ist allerdings beizupflichten, dass sich ausgehend von der vom Erstgericht vollständig und korrekt dargestellten Strafzumessungslage die verhängte Unrechtsfolge auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe als etwas zu niedrig bemessen erweist. Bereits in Ansehung der massiv einschlägigen Vorverurteilung und der Tatbegehung im Maßnahmenvollzug war angesichts der nach wie vor vorliegenden erheblichen Gewaltbereitschaft des Angeklagten die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu erhöhen. Dieses wird nicht nur spezialpräventiven Erfordernissen gerecht, sondern ist es auch geeignet, generalpräventiv ausreichend zur Normverdeutlichung beizutragen.
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