Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Nigl und Mag. Zechmeister (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle ** **, wegen Pflegegeld (hier: wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.6.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Das gegenständliche Verfahren betrifft ein Begehren des Klägers auf Pflegegeld.
Mit seiner Klage stellte der (unvertretene) Kläger einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Form der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den Kosten der notwendigen Verlautbarungen, den Kosten eines Kurators (§ 10 ZPO), den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, der Sicherheitsleistung für Prozesskosten, den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) und den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Das Erstgericht trug zunächst dem Erwachsenenvertreter des Klägers, Dr. B* auf, sich zu erklären, ob die Klage des Klägers genehmigt werde. Der Erwachsenenvertreter gab in der Folge bekannt, dass er für die Genehmigung der gegenständlichen Klage nicht zuständig sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 1.8.2023 zu ** (ON 495), sei der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters auf die Vertretung in Zivil- und Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht eingeschränkt worden. Im Hinblick auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG gehe der Erwachsenenvertreter nach Einsicht in den Bescheid davon aus, dass im gegenständlichen Verfahren keine Kostenersatzpflicht bestehe und eine mögliche Genehmigung der Klage daher nicht in seinen Wirkungsbereich falle.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab.
Das Erstgericht begründete dies damit, dass die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer in Verfahren, in denen kein Anwaltszwang bestehe, nur in Ausnahmefällen erfolgen könne. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer sei nur dort erforderlich, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erwarten lasse und wo der Prozess einen Verlauf nehmen könne, der sich der Übersicht und der Einsicht der Parteien entziehe. Derartige besondere Schwierigkeiten seien nach der derzeitigen Verfahrenslage nicht zu erwarten. Darüber hinaus bestehe im sozialgerichtlichen Verfahren die besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht gemäß § 39 Abs 2 Zif 1 ASGG.
Barauslagen oder sonstige Kosten habe der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu bestreiten, weshalb der gerichtliche Erwachsenenvertreter, dessen Wirkungsbereich auf die Vertretung in Zivil- und Verwaltungsverfahren mit Kostenersatzpflicht eingeschränkt sei, erklärt hätte, dass eine Genehmigung der Klage nicht in seinen Wirkungsbereich falle. Das den Erwachsenenvertreter bestellende Pflegschaftsgericht sei offenbar davon ausgegangen, dass der Kläger kognitiv und emotional in der Lage sei, Zivilverfahren ohne Kostenersatzpflicht selbst zu führen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem erkennbaren Rechtsschutzziel, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt; die Revisorin hat auf eine Rekursbeantwortung verzichtet (ON 18).
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.) Das Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe ist von der Anwaltspflicht befreit. Äußerungen und Anträge in diesem Verfahren – auch im Gerichtshofverfahren – bedürfen nie der Unterschrift eines Rechtsanwalts ( Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 72 ZPO Rz 10). Daher ist der Parteienrekurs hier zulässig. Bei Beschlüssen, mit denen nicht über einen Sachantrag oder ein Rechtsschutzbegehren einer Partei entschieden wurde, schadet weiters das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsmittelantrags dann nicht, wenn aus der Art der bekämpften Entscheidung und aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist, warum sich der Rechtsmittelwerber beschwert erachtet und was er anstrebt ( Fasching LB 2 Rz 1996; Sloboda in Fasching/Konecny 3§ 514 ZPO Rz 69 ff; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 526 ZPO Rz 2).
2.) Der Kläger bringt – soweit verständlich und argumentativ dem hier gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf Verfahrenshilfe zuzuordnen - zusammengefasst vor, dass die Verfahrenshilfe in Ausnahmefällen notwendig sei. Natürlich seien die zahlreichen Gesundheitsleiden und die Invalidität ein solcher Fall. 90 % der Sachverständigen in Österreich seien „schwere befangen und kassieren unrecht das Geld angeblich für ihre ‚Kenntnisse‘ und völlig ignorieren die Beschwerden von den Betroffenen Personen, schreiben ganz mutwillig die falschen Gutachten“. Die gesundheitlichen Leiden seien egal für den Sachverständigen.
Weiters bringt er vor: „Obwohl sind die Behinderungen ab 20 % sind schon schwere belasten zwar rund um die Uhr. Nämlich so wurden alle vorigen Pflegegeldverfahren schwere missbräuchlich durchgeführt. Bei mir sind die 8 Körperverletzungen und die „zehnte“ Krankheiten mit den davon resultierenden psychischen Leiden, weil das Rechtssystem in Österreich schwere befangen und willkürlich ist und verteidigt immer die Rechtswidrigkeit und nie die Gesetze.“ Die Behinderungen „20 % +“ gäben schon das Recht auf die Bestellung eines Rechtsanwalts, weil das die chronischen Behinderungen seien und „jede Behauptung von den Sachverständigen ‚möglich‘ sind keine klare Beurteilung“.
Natürlich sei er in der Lage, kognitiv seinen Pflegebedarf „zusammenpassen“. Aber in Österreich gebe es die Notwendigkeit den Rechtsanwalt beizugeben, weil die Klage die gesetzliche Form haben müsse. Ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts habe seine Klage „keine gesetzliche Nachwirkung“. Er benötige einen Rechtsanwalt, weil die Klage eine bestimmte gesetzliche Form haben müsse. Die zahlreichen Behinderungen ab 20 % + gäben dafür das Recht.
Das Rekursgericht hat dazu Folgendes erwogen:
1.) Vorweg ist festzuhalten, dass lediglich die Frage der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) zu behandeln ist. Weitere Begünstigungen im Rahmen der Verfahrenshilfe kommen für den Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil in Sozialrechtssachen keine Pauschalgebühr zu entrichten ist und auch keine sonstige Kosten, wie Zeugen- und Sachverständigengebühren, die jedenfalls auf Grund der Verpflichtung des beklagten Versicherungsträgers nach § 77 Abs 1 Z 1 ASGG von diesem zu tragen wären, zu erwarten sind (vgl OLG Wien 7 Rs 108/24i; 8 Rs 76/22p mwN ua).
2.) Im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren betreffend Gewährung von Pflegegeld kommt die Beigabe eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nicht in Betracht.
Gemäß § 39 Abs 3 ASGG ist in Arbeits- und Sozialrechtssachen vor den Gerichten erster Instanz die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gesetzlich geboten. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits im Verfahren erster Instanz ist in Sozialrechtsverfahren nur bei Vorliegen besonders komplexer und rechtlich schwieriger Fragestellungen geboten (vgl OLG Wien 9 Rs 28/19g; 9 Rs 29/11t; 7 Rs 313/99x uva). Voraussetzung dafür ist, dass der zu beurteilende Rechtsfall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erwarten lässt, die sich der Übersicht und Einsicht der Partei entziehen (OLG Wien 9 Rs 28/19g mwN). Angesichts der erhöhten Anleitungs- und Belehrungspflicht des Vorsitzenden des Erstgerichtes im Sozialrechtsverfahren und der damit zugrunde liegenden sehr weitgehenden richterlichen Rechtsfürsorgepflicht ist es im gegenständlichen Sozialrechtsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Partei ohne qualifizierte Vertretung Rechtsnachteile erleiden könnte. Zusätzlich ist die Beigabe eines Rechtsanwalts aufgrund der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren iSd §§ 39 Abs 2 Z 1, 87 Abs 1 ASGG nicht erforderlich. Die Beigebung eines Rechtsanwalts bei fehlender Anwaltspflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht (SVSlg 59.550; OLG Wien 9 Rs 28/19g; 9 Rs 141/15v mwN uva).
3.) Die Argumentation des Klägers in der Begründung seines Verfahrenshilfeantrages und im gegenständlichen Rekurs führt nicht zu der Beurteilung, dass der gegenständliche Rechtsfall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erwarten ließe, die sich der Übersicht und der Einsicht des Klägers entziehen könnten. Aus der Aktenlage ergeben sich keine zu erwartenden besonderen Schwierigkeiten im Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht oder ein Verfahrensverlauf, der sich der Übersicht und Einsicht der Parteien entzieht oder entziehen könnte.
4.) Eine Klage in einer Sozialrechtssache bedarf – wie auch im vorliegenden Verfahren ersichtlich – weder einer besonderen Form, noch der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt. Auch die Inhaltserfordernisse sind stark reduziert. Wenn die erforderlichen Angaben fehlen, ist ein Verbesserungsverfahren zur notwendigen Vervollständigung und Präzisierung einzuleiten ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3§ 82 ASGG Rz 1 ff). Bei einer Pflegegeldklage genügt für die Wertung einer Eingabe als Bescheidklage, dass darin zum Ausdruck kommt, mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden zu sein und die Sache neu entschieden haben zu wollen (OLG Wien 10 Rs 60/13m, ÖZPR 2014/8, 16; vgl auch Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 82 ASGG Rz 4).
5.) Die unsubstanziierten Verdächtigungen und Vorwürfe des Klägers gegenüber (unter anderem) gerichtlich bestellten Sachverständigen und der Justiz im Allgemeinen bilden keinen Grund für die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Ob der Kläger allenfalls doch auch im vorliegenden Verfahren der Unterstützung des Erwachsenenvertreters bedarf, fällt nicht in die funktionale Zuständigkeit des Rekursgerichts. Das Instrument der Verfahrenshilfe dient nicht dazu, Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit ein Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen können (vgl § 6a ZPO) einen Rechtsbeistand beizugeben.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0052781).
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