Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen Vergehen der Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2025, GZ **-50, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich A* bedient hat, auf 1.000 Euro herabgesetzt wird.
B e g r ü n d u n g :
Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 (ON 1.40) stellte die Staatsanwaltschaft Wien das vormals zu AZ ** (nunmehr AZ **) gegen A* wegen Vergehen der Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein, in Bezug auf eine weitere Beschuldigte erhob sie Anklage wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, „Abs 2,“ Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB (ON 48). Die vormals Beschuldigten wurden im Ermittlungsverfahren von demselben Verteidiger vertreten (vgl ON 12), welcher im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des A* nicht zugegen war (ON 9.6), jedoch im Namen beider Beschuldigten eine schriftlich Stellungnahme zu den Tatvorwürfen einbrachte (ON 43.2). Weiters wurden in Anwesenheit des Verteidigers zwei kontradiktorische Vernehmungen in einer Gesamtdauer von vier halben Stunden durchgeführt (ON 35 und ON 36).
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 (ON 49.2) beantragte A* unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über eine Gesamtsumme von 17.697,19 Euro brutto (ON 49.3) - welchem eine Bemessungsgrundlage für schöffengerichtliche Verfahren von 27.600 Euro zugrunde gelegt wurde und beinhaltend einen Erfolgszuschlag von 5.790,60 Euro brutto, nicht näher definierte, als „AHK Zuschlag“ titulierte Positionen und 325,39 Euro brutto an „Barauslagen“ - die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 50) bestimmte die Erstrichterin den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich A* bedient hat, mit 3.700 Euro; bare Auslagen sprach sie – insoweit unbekämpft geblieben – nicht zu.
Gegen den angeführten Beschluss richtet sich die rechtzeitige, eine Festsetzung eines „niedrigeren, angemessenen Be[i]trag[s] zu den Kosten der Verteidigung“ begehrende Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 51), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108 Abs 1 StPO) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die – wie der vorliegende – nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Dabei ist es angezeigt, für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein sogenanntes „Standardverfahren“ auszugehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ein durchschnittliches „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, der Erfolgszuschlag jedoch außer Betracht bleibt. Für Verfahren, die in die bezirksanwaltliche Zuständigkeit fallen, ist angesichts deren im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer eine Reduktion der „Ausgangsbasis“ angezeigt, sodass hier als Richtwert die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro, angemessen erscheint (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl
Fallbezogen lag unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen (der Akt umfasste bis zur Verfahrenseinstellung 47 Ordnungsnummern), die als durchschnittlich zu beurteilende Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sowie insbesondere die zweckmäßige Teilnahme des Verteidigers an kontradiktorischen Vernehmungen in der Dauer von vier halben Stunden ein etwas überdurchschnittlicher, über ein „Standardverfahren“ (mit bezirksanwaltlicher Zuständigkeit) hinausgehender Verteidigungsfall vor. Berücksichtigt man demgegenüber jedoch, dass sich aufgrund des gemeinsam gewählten Verteidigers der Verteidigungsaufwand für A* verringerte, erweist sich in casu tatsächlich ein Pauschalkostenbeitrag im Ausmaß von zwei Dritteln der „Ausgangsbasis“ von 1.500 Euro – sohin 1.000 Euro - als angemessen und sachgerecht.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich A* bedient hat, auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden