JudikaturOLG Wien

30Bs165/25x – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 21. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. April 2025, GZ ** 80.3, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Katja Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Martin Mahrer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen, auch den Schuldspruch des weiteren Angeklagten, Adhäsions- und Konfiskationserkenntnisse sowie einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und nach aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 130 Abs 2 StGB iVm § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* und B* am 7. Jänner 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

a./ in ** Verfügungsberechtigten der C* GmbH diverse Bauwerkzeuge im Gesamtwert von 4.658,40 Euro, indem sie durch Abschlagen des Vorhängeschlosses einen Baustellencontainer aufbrachen,

b./ in ** Verfügungsberechtigten der D* GmbH einen Werkstattwagen, einen Rotationslaser einen Hochdruckreiniger sowie ein Schweißgerät für Wasserleitungen im Gesamtwert von 5.954,75 Euro, indem sie einen Aufenthalts- und einen Werkzeugcontainer mit einem Meißel eines Bohrhammers aufbrachen und den Sicherungsbügel des Flügeltores des Werkzeugcontainers mit einer Akku Flex aufschnitten,

3./ in ** E* Verfügungsberechtigten der „F* E*“ diverses Werkzeug, indem sie versuchten einen Baustellencontainer aufzubrechen, wodurch ein stiller Alarm ausgelöst und es beim Versuch blieb, da sie auf frischer Tat betreten wurden,

wobei sie den Diebstahl an Sachen, deren Wert  5.000 Euro übersteigt und dadurch begingen bzw zu begehen versuchten, indem sie zur Ausführung der Tat in andere umschlossene Räume einbrachen und den Diebstahl durch Einbruch nach § 129 Abs 1 StGB gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3) begingen bzw zu begehen versuchten.

Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat die fünf einschlägigen Vorstrafen, die mehrfachen Angriffe und die mehrfache Deliktsqualifikation als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch blieb und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 80.2, 41), zu ON 89.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten A*, mit der er eine Herabsetzung der Sanktion und die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die im Übrigen vollständig und zutreffend vom Erstgericht dargestellte besondere Strafzumessungslage ist lediglich dahingehend zu korrigieren, dass die aggravierende Wertung der Tatwiederholung bei wie hier drei solchen Taten und Annahme des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB (US 9) wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot zu entfallen hat (13 Os 117/17f).

Weitere für den Angeklagten sprechende Umstände bzw Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.

Von Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) kann nur dann gesprochen werden, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre. Die Tat darf weder auf eine kriminelle Neigung noch auf die grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zurückzuführen sein ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 34 Rz 13). Aufgrund des erheblich einschlägig getrübten Vorlebens des Berufungswerbers und der wiederholten Tatbegehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter scheidet dieser Milderungsgrund aus.

Der weiters für sich reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 9 StGB setzt das Vorliegen einer besonders verlockenden Gelegenheit voraus, die in einem besonderen Maße die Möglichkeit nahe legt, dass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Da der Angeklagte an einem Tag drei sich ihm eröffnende Gelegenheiten, fremdes Vermögen an sich zu bringen, ergriff, liegt auch dieser Milderungsgrund nicht vor ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 29a und c).

Indem sich der Berufungswerber auf das Vorliegen einer Notlage wegen unerwarteten Eintritts der Arbeitslosigkeit beruft, vermag er die Annahme des Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 10 StGB nicht zu begründen, bezog der über eine Eigentumswohnung in Rumänien verfügende Angeklagte doch bis zu dem nach seinen Angaben am Tag vor der Begehung der Taten eingetretenen Verlust seines Arbeitsplatzes (ON 89.2,2) ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.500 Euro (ON 16).

Ausgehend von dem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich unter Abwägung der besonderen Strafzumessungsparameter und der allgemeinen Kriterien im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB die vom Erstgericht ohnehin nur mit einem Drittel der möglichen Höchststrafe festgesetzte Sanktion einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld des mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und keiner Reduktion zugänglich. Inwiefern der Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert sowie der sozialer Störwert der Taten hinter vergleichbaren Standardfällen zurückbleiben soll, legt die Berufung nicht plausibel dar. Entgegen der vom Berufungswerber vertretenen Ansicht ist auch kein Missverhältnis zu der über den Mittäter verhängten Sanktion auszumachen, handelt es sich bei diesem – entgegen des Berufungsvorbringens – nach der Aktenlage doch um einen Ersttäter.

Angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen staatlichen Sanktionen, im Zuge derer das Haftübel bereits mehrmals verspürt wurde (ON 80.2,9), stehen gravierende spezialpräventive Bedenken der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, der Rechtsbrecher werde keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehren, klar entgegen, weshalb die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43a Abs 4 StGB) nicht in Betracht kommt.