Das Oberlandesgericht Wien hat in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Slowakische Republik über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2025, GZ **-22, nach der am 15. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Hahn und des Richters Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS, LL.M. sowie in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin Mag. Hoy durchgeführten öffentlichen Übergabeverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist gegen den am ** geborenen slowakischen Staatsangehörigen A* aufgrund Europäischen Haftbefehls des Spezialisierten Strafgerichts, Arbeitsstelle **, vom 20. Februar 2025, AZ **, ein Verfahren betreffend seine Übergabe zur Strafverfolgung an die slowakischen Behörden anhängig.
Nach diesem Europäischen Haftbefehl ist der Betroffene verdächtig-zusammengefasst und verkürzt dargestellt-im Zeitraum 13. Jänner bis 24. Oktober 2018 mehrere Lichtbilder mit nationalsozialistisch-propagandistischem Bezug auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil veröffentlicht und zugänglich gemacht sowie bis zum 2. Mai 2025 an seinem Körper extremistische Materialien in Form mehrerer Tätowierungen mit nationalsozialistischen Symbolen „aufbewahrt“ zu haben.
Diese Straftaten werden als Verbrechen der Verbreitung extremistischer Materialien nach § 422b Abs 1 und Abs 2 lit b slowakisches Strafgesetzbuch sowie als Vergehen der Aufbewahrung von extremistischen Materialien nach § 422c slowakisches Strafgesetzbuch qualifiziert (ON 2.2 26; Übersetzung ON 17.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Übergabe des Betroffenen an die slowakischen Behörden zur Strafverfolgung unter Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität und schob diese gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und Z 6 EU-JZG bis zur Beendigung des vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** geführten Strafverfahrens und allfällig daran anschließender Strafverbüßung auf.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 20, 2) und fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, womit er absichtlich falsche und irreführende Angaben in diesem Europäischen Haftbefehl moniert und befürchtet, nach seiner Übergabe kein faires Verfahren zu gewärtigen haben (ON 24).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Die dem Betroffenen in der Slowakischen Republik zur Last gelegten Taten sind mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, bedroht und nach österreichischem Recht gemäß § 3g Abs 1 und Abs 2 VerbotsG strafbar, sodass die Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 EU-JZG-ungeachtet der vom Betroffenen in Kritik gezogenen Anwendung von § 41 slowakisches Strafgesetzbuch-vorliegen.
Mit seinem unsubstanziierten Vorbringen, er werde in der Slowakischen Republik kein faires Verfahren erhalten, erfüllt der Beschwerdeführer die ihn treffende Nachweispflicht, dass ihm im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht (RIS-Justiz RS0123200 [T2]), nicht.
Er stellt lediglich das Recht auf ein faires Verfahren in Frage. Da es aber hinsichtlich des Ausstellungsstaats keine objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben gibt, die das Vorliegen einer echten Gefahr, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt werde, belegen (vgl. EuGH vom 25. Juli 2018, C-216/18 PPU), kann durch seine durch nichts bescheinigten Behauptungen eine konkrete Gefährdung einer Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nicht abgeleitet werden.
Der erstgerichtliche Beschluss begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken, sodass die Übergabe des A* zulässig ist und dessen Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 1 Abs 2 EU-JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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