30Bs134/25p – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richt-erinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2025, GZ ** 55, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Oktober 2024 wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass A* in ** und andernorts
I./ im Zeitraum von Ende 2019 bis 16. November 2021 mit der am ** geborenen, sohin zu den Tatzeitpunkten unmündigen B* in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er ihre Brüste berührte und sie anschließend digital und oral penetrierte, wobei er abwechselnd einen bzw zwei Finger, sowie seine Zunge in ihre Vagina einführte;
II./ zu einem unbekannten Zeitpunkt im August 2022 B*, die sie sich während der Tat in einem wehrlosen, nämlich schlafenden Zustand befand, unter Ausnutzung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vornahm, indem er sie vaginal mit seinem Penis penetrierte;
III./ mit der am ** geborenen, sohin minderjährigen B*, die während ihrer Aufenthalte in seiner Wohnung in ** bzw in seinem Campingwagen in ** seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnutzung seiner Stellung ihr gegenüber, geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar
A./ im Zeitraum von Ende 2019 bis 16. November 2021 durch die unter Punkt I./ genannten Tathandlungen;
sowie
B./ im Zeitraum von 17. November 2021 bis Ende 2022 in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen, indem er sie digital und oral penetrierte, wobei er abwechselnd einen bzw zwei Finger sowie seine Zunge in ihre Vagina einführte.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen sowie die Tatbegehung ohne Verwendung eines Kondoms als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragte der Verurteilte die Strafe mit Blick auf die zwischenzeitig erfolgte, durch Vorlage eines Überweisungsbelegs belegte Zahlung von 3.000 Euro an die Privatbeteiligte B* nachträglich zu mildern (ON 52).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Milderungsgrund der Schadensgutmachung nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten sei und daher bei Sexualdelikten nicht zur Anwendung gelange.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der der Standpunkt aufrecht erhalten wird, dass eine Schadensgutmachung auch bei Sexualdelikten mildernde Wirkung entfalte, zumal ein derartiges Nachtatverhalten den (strafbemessungsschuldrelevanten) Erfolgsunwert verringere (ON 57.1).
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten.
Wenn auch der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, dass sich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein genereller Ausschluss des Milderungsgrunds des § 34 Abs 1 Z 14 (hier:) zweiter Fall StGB bei Sexualdelikten entnehmen lässt, zumal Bezugspunkt der höchstgerichtlichen Entscheidungen zu dem verkürzt dargestellten Rechtssatz RS0091323 der erste Fall [Schadensenthaltung] des genannten Milderungsgrunds war (s dazu auch OLG Wien 31 Bs 345/23x), ist eine Herabsetzung der Sanktion aufgrund der zwischenzeitig erfolgten Befriedigung der privatrechtlichen Ansprüche des Opfers nicht angezeigt.
Im Gegensatz zu Vermögensdelikten, bei denen der Wiedergutmachung des tatkausalen Schadens bei der Strafbemessung aufgrund der dadurch bewirkten Verringerung des Erfolgsunwerts ( Riffel in Höpfel/Ratz , WKStGB § 32 Rz 40) eine zentrale Rolle zukommt, ist eine in ihrer Bedeutung vergleichbare Schadensgutmachung bei Delikten, deren Schaden nicht in der Verminderung der Vermögensmasse bestand, sondern im höchstpersönlichen Bereich der Opfer eintrat, durch Zahlung eines Geldbetrags gar nicht denkbar.
Da sich die Strafzumessungslage durch die zwischenzeitig erfolgte Befriedigung der finanziellen Ansprüche des Opfers somit nur marginal zu Gunsten des Verurteilten verbessert hat, besteht gerade mit Blick auf die Vielzahl der über einen langen Deliktszeitraum verwirklichten Verbrechen und Vergehen keine Veranlassung für eine mildere Bemessung der Strafe.
Da die abweisliche Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis somit zu Recht erging, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.