22Bs191/25m – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende und den Richter Mag. Gruber sowie die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Juni 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg zu AZ B* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Jänner 2026. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde vom Landesgericht Korneuburg zu AZ ** rechtskräftig abgelehnt. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen mit 9. September 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung der bekämpften Entscheidung angemeldete, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Schwere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
A* weist abgesehen von der Anlassverurteilung laut ECRIS-Auskunft (s. ON 16.14 des Aktes AZ B* des Landesgerichts Korneuburg) insgesamt sieben einschlägige Vorverurteilungen auf und verspürte bereits mehrfach das Haftübel. Die kontinuierliche Delinquenz des Strafgefangenen sowie die neuerliche Begehung von strafbaren Handlungen über mehrere Monate hinweg manifestiert die mangelnde Wirkung bisheriger staatlicher Sanktionen, darunter auch des bereits verspürten Haftübels, sowie dessen negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere dem Eigentum Dritter.
Zudem ist auch der Vollzug des Beschwerdeführers durch eine Abmahnung wegen Pflichtverletzung vom 30. Jänner 2025 und eine Ordnungsstrafe vom 3. April 2025 (ON 2 und ON 3) getrübt, woraus geschlossen werden kann, dass es ihm nicht einmal im geschützten Umfeld der Haft gelingt, sich regelkonform zu verhalten.
Es ist daher aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens und der offenkundigen Wirkungslosigkeit der bisher gesetzten Sanktionen in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass nur bei einem konsequenten Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe der erforderliche spezialpräventive Effekt zu erzielen ist.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 133a StVG wird hingewiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§
17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).