Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.3.2025, **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 9.9.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 2.7.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass Invalidität nicht vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Klage, er sei aufgrund seiner Leiden nicht mehr arbeitsfähig. Er habe den Beruf des Werkzeugmachers erlernt und sei seit 23.7.1997 bei der Firma B* GmbH im erlernten Beruf beschäftigt. Er sei auch außerstande, jener Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate
hindurch ausgeübt habe, nachzugehen.
Die Beklagte bestritt, es liege keine Invalidität vor und auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der Kläger sei noch in der Lage, seinen erlernten Beruf als Werkzeugmacher bzw eine zumutbare Verweisungstätigkeit auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.
Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, dem Kläger komme sowohl Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG als auch Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG zu. Unter Berücksichtigung der medizinischen Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den Inhalten des objektiven Berufsbildes sei der Kläger auf Tätigkeiten im arbeitskulturellen Umfeld des erlernten Berufes verweisbar. Es sei ihm zumutbar, die qualifizierte Verweisungstätigkeit des Qualitätsprüfers in Industrie- und Gewerbebetrieben in der Verwendungsgruppe III und IV auszuüben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen:
1.1.Als invalid gilt gemäß § 255 Abs 4 S 1 ASVG auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei handelt es sich nicht um einen Arbeitsplatzschutz, sondern um eine – besondere – Form des Berufsschutzes (10 ObS 367/02x). § 255 Abs 4 ASVG stellt nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RS0087658 [T2]; RS0087659 [T9]).
Gemäß § 255 Abs 4 S 2 ASVG sind „zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit“ zu berücksichtigen. Der Begriff der zumutbaren Änderung ist nach der Rechtsprechung eng zu interpretieren (RS0100022 [T3, T6]). Eine Verweisung (bzw Änderung der Tätigkeit) wird dann als zumutbar angesehen, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde, keine gravierende Lohneinbuße damit verbunden ist und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (RS0100022; zur Lohneinbuße RS0120866). Kriterien sind dabei neben dem technischen Umfeld unter anderem auch die Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sowie die räumliche Situation, etwa ob die Arbeiten im Freien oder am Fließband auszuüben sind. Der Branche kann keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen; sie kann aber bei der Konkretisierung des Umfelds eine Rolle spielen (RS0100022).
1.2.Ob ein Versicherter im Sinne des § 255 Abs 4 ASVG auf eine Tätigkeit verwiesen werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, die weder von der berufskundlichen Sachverständigen beantwortet werden kann, noch einer Tatsachenfeststellung zugänglich ist.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang bekämpfte Feststellung „Der Kläger ist jedoch – unter der Berücksichtigung der Inhalte des objektiven Berufsbildes und des arbeitskulturellen Umfeldes – auf die verwandte Tätigkeit des Qualitätsprüfers in Industrie und Gewerbebetrieben verweisbar, da ihm dies zumutbar ist und seinem Leistungskalkül entspricht.“ stellt daher (überwiegend) rechtliche Beurteilung dar und ist damit einer Beweisrüge nicht zugänglich. Lediglich der letzte Halbsatz, wonach die Tätigkeit des Qualitätsprüfers in Industrie und Gewerbebetrieben seinem Leistungskalkül entspricht, ist eine Tatsachenfeststellung. Gegen diese Annahme wendet sich der Kläger aber nicht.
1.3. Der Kläger moniert sekundäre Feststellungsmängel. Nach der Rechtsprechung des OGH sei festzustellen, in welchem Umfang der Kläger Prüftätigkeiten ausgeübt habe.
Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass die Feststellungen des Erstgerichts nicht ausreichend sind, um die Frage der Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit als Qualitätsprüfer beurteilen zu können.
Aus den Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob der Werkzeugmacher (neue Berufsbezeichnung: Werkzeugbautechniker, ON 13, S. 2 unten) vom Werkzeugbautechniker als CNC-Fräser (ON 13, S. 3) zu unterscheiden ist oder ob beide als eine Tätigkeit mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt zusammenzufassen sind. Dieser typischerweise gefragte Inhalt wäre dann auch festzustellen.
Im Übrigen wurde der Lehrberuf Werkzeugbautechnik mit 1.6.2011 durch den Modullehrberuf Metalltechnik ersetzt. Die Ausbildung zum Werkzeugbautechniker erfolgt im Modelllehrberuf Metalltechnik im Hauptmodul Werkzeugbautechnik.
Das Erstgericht hat zwar „festgestellt“, dass Kernbereiche des Lehrberufs Werkzeugmacher bei der Tätigkeit des Qualitätsprüfers ausgeübt werden. Dies stellt aber im Ergebnis eine rechtliche Beurteilung dar, ohne dass dafür notwendige Tatsachenfeststellungen getroffen wurden. Es wären die einzelnen Tätigkeitsbereiche der bisherigen Tätigkeit des Klägers (mit dem am Arbeitsmarkt typischen Inhalt) festzustellen, die auch bei der Tätigkeit des Qualitätsprüfers ausgeübt werden.
1.4. Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass nach 10 ObS 8/04f Feststellungen erforderlich sind, in welchem zeitlichen Umfang Kontroll- und Prüftätigkeiten vorkommen. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, „der Kern der Tätigkeit ist in beiden Berufen das Prüfen“. Es bleibt aber unklar, was unter „Kern“ zu verstehen ist und ob die Sachverständige – wie bereits oben ausgeführt – dabei zwischen Werkzeugbautechniker und CNC-Fräser unterscheidet oder beide als einen Beruf zusammenfasst. Dies wird mit der Sachverständigen zu erörtern und aufzuklären sein. In der Folge wird das konkrete Ausmaß von Kontroll- und Prüftätigkeiten festzustellen sein (vgl 10 ObS 40/22p, 10 ObS 59/24k).
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der OGH zu 10 ObS 40/22p allerdings nicht ausgesprochen, dass einer Teiltätigkeit im zeitlichen Ausmaß von (zumindest) 20 % der bisher verrichteten Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung zukommt [Rz 22]. Vielmehr wandte sich der dortige Revisionswerber nicht gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass einer Teiltätigkeit im zeitlichen Ausmaß von 20 % der bisher verrichteten Tätigkeit nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
1.5.Ob es sich um eine den Berufsschutz erhaltende Tätigkeit handelt, ist wiederum rechtliche Beurteilung und nicht von der Sachverständigen zu beantworten und festzustellen. Zur Prüfung der Frage, ob eine Teiltätigkeit den Berufsschutz erhalten kann, fordert die Judikatur genaue Feststellungen dazu, inwieweit in den Verweisungsberufen das berufliche Wissen verwertet werden kann, weil die auszuführenden Tätigkeiten über bloß untergeordnete, sich qualitativ nicht hervorhebende Teiltätigkeiten hinausgehen (RS0084541 [T21], 10 ObS 40/22p). Konkrete Feststellungen, inwiefern der Kläger bei einer Verweisung auf andere Tätigkeiten sein berufliches Wissen verwerten kann, fehlen.
1.6.Es fehlen auch Feststellungen, in welchem Arbeitsumfeld die jeweilige Tätigkeit verrichtet wird. Es ist nicht zulässig, die Prüfung der entscheidungserheblichen Sachverhaltsdetails zu unterlassen und – ohne entsprechende Tatsachengrundlage und als vermeintliche Tatsachenfeststellung – nur abstrakt die Rechtsfrage zu beantworten (RS0043322 [T1]). Dies macht aber das Erstgericht, in dem es feststellt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Inhalte des objektiven Berufsbildes und des arbeitskulturellen Umfeldes auf die verwandte Tätigkeit des Qualitätsprüfers in Industrie- und Gewerbebetrieben verweisbar ist.
Es fehlt auch eine Feststellung, ob die Verweisung mit einer Lohneinbuße verbunden wäre. Der Kläger nimmt in der Berufung darauf zwar nicht Bezug, dies ist aber im Rahmen der allseitigen und umfassenden Prüfung aufzugreifen (RS0043352).
1.7. Im Fehlen ausreichender Feststellungen liegt eine sekundäre Mangelhaftigkeit.
Die Berufung erweist sich im Sinn des Aufhebungsantrags wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO als berechtigt. Die Sozialrechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
2. Ein weiteres Eingehen auf die Beweisrüge erübrigt sich daher.
3. Die Unterlassung deutlicher und unmissverständlicher Feststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen führt zur Aufhebung des bekämpften Urteils.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren zweckmäßigerweise unter Beiziehung der berufskundlichen Sachverständigen eindeutige und unmissverständliche Feststellungen zu treffen haben 1. zu dem am Arbeitsmarkt typischen Inhalt der bisherigen Tätigkeit des Klägers sowie 2. zum am Arbeitsmarkt typischen Inhalt der möglichen Verweisungstätigkeit. Ausgehend davon wird zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer solchen Änderung der Tätigkeit festzustellen sein, 3. in welchem Arbeitsumfeld die bisherige und die mögliche Verweisungstätigkeit verrichtet wird sowie welchen zeitlichen Umfang und welche Gewichtung die Teiltätigkeiten einerseits beim möglichen Verweisungsberuf und andererseits bei der bisherigen Tätigkeit des Klägers mit am Arbeitsmarkt typischen Inhalt haben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das konkrete Ausmaß von Kontroll- und Prüftätigkeiten zu legen sein. Dazu sind konkrete Feststellungen zu treffen. Es wird auch festzustellen sein, 4. inwiefern der Kläger bei einer Verweisung auf diese Tätigkeit sein berufliches Wissen verwerten kann (welches konkrete Wissen wird dort auch eingesetzt). In weiterer Folge wird 5. das Durchschnittseinkommen der bisherigen und der Verweisungstätigkeit zu erheben und festzustellen sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden