19Bs163/25x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Mai 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. August 2021, AZ B*, wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten sowie die mit Urteil desselben Gerichtshofs vom 30. November 2022, AZ C*, wegen §§ 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 3 erster Fall; 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG verhängte Sanktion im Ausmaß von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 21. April 2024, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 21. Dezember 2024 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 14) (neuerlich) die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses angemeldete (ON 14), unausgeführt gelassene Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist, beginnend mit dem Jahr 2006, unter Außerachtlassung der vollzugsgegenständlichen Verurteilungen und unter Berücksichtigung eines Bedachtnahmeurteils, insgesamt 7 Vorstrafen, sechs davon einschlägiger Natur auf (Strafregisterauskunft ON 10). Die ihm eingeräumten Resozialisierungschancen in Form von vier bedingten Strafnachsichten sowie einer teilbedingten Strafnachsicht konnten ihn ebensowenig von stets neuerlicher Straffälligkeit abhalten wie der Vollzug einer Geldstrafe und die Verbüßung von Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 26 Monaten, sondern wurde er stets aufs Neue straffällig. Ebensowenig vermochte die zweimalige Anordnung von Bewährungshilfe ihn zu nachhaltig normgetreuen Verhalten zu bewegen.
Dieses dargestellte massiv getrübte und von der Wirkungslosigkeit bisheriger Wiedereingliederungshilfen und Strafvollzügen gleichermaßen geprägte Vorleben im Verbund mit der durch neun Ordnungsstrafen schwer getrübten Führung steht der für eine bedingte Entlassung geforderten gesetzlichen Annahme, der Strafgefangene werde durch diese nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlicher Delinquenz abgehalten, unüberwindlich entgegen.
Angesichts der verfestigten Delinquenzneigung des Beschwerdeführers sowie der Wirkungslosigkeit der zweimaligen Betreuung durch die Bewährungshilfe sind wirkungsvolle Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht erkennbar.
Insoweit der Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung unter der Weisung zur Absolvierung einer Suchtmitteltherapie anstrebt (ON 2; ON 6, ON 14), ist er darauf zu verweisen, dass ihm mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2021, GZ B*-44, ein Strafaufschub nach § 39 SMG, beinhaltend auch eine stationäre Therapie, gewährt wurde, der jedoch widerrufen werden musste, weil er während aufrechter Therapie erneut strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz beging (ON 74 im angeführten Erkenntnisakt). Ein im Verfahren C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien aufgrund eines von A* gestellten Antrags nach § 39 SMG eingeholtes Sachverständigengutachten erachtete die Aussichten auf einen Behandlungserfolg von gesundheitsbezogenen Maßnahmen nach § 11 Abs 2 SMG als offenbar aussichtslos (Gutachten ON 20, S 20 im genannten Akt). Da zudem auch eine Drogentherapie im Strafvollzug erfolglos verlief (Stellungnahme des Anstaltsleiters ON 4,2), erscheint eine Weisung zur Absolvierung einer (stationären) Suchtmitteltherapie nicht zielführend.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.