JudikaturOLG Wien

22Bs159/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Pasching in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 144 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Mai 2025, GZ ** 5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Verfügung vom 16. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das gegen A* wegen §§ 15, 144 StGB anhängige Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.2).

Mit Antrag vom 29. April 2025 begehrte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren und legte seinem Antrag ein Kostenverzeichnis über 1.498,75 Euro bei (ON 3). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 modifizierte A* seinen Antrag, indem er die vorgelegte Leistungsaufstellung ergänzte und ein korrigiertes Kostenverzeichnis über 4.023,54 Euro anschloss (ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss gewährte das Erstgericht dem Antragsteller einen Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung von 300, Euro (ON 5).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A* (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tatund Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a Abs 1) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die wie der vorliegende keinen außergewöhnlichen oder extremen Umfang aufweisen, wobei die Bemessung unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- oder Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erfolgen soll.

Als Beispiel für ein durchschnittliches Standardverfahren wird darin eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der allgemeinen Honorarkriterien rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachendes Verfahren genannt, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs und Erschwernis )Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Bei Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, scheint im Regelfall eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte dieses Werts angezeigt.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten wird, somit weiterhin kein vollständiger Ersatz der Verteidigerkosten stattfindet, sondern ein angemessener Beitrag dazu geleistet wird.

In Anwendung der genannten Kriterien hat das Erstgericht zutreffend zur Darstellung gebracht, dass das gegenständliche Verfahren den als Beispiel genannten Standardfall bei Weitem unterschreitet, insbesondere eine extrem kurze Verfahrensdauer, ein äußerst geringer Aktenumfang und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorliegen und der Akt bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens lediglich einige wenige, auch nicht außergewöhnlich untergliederte, Ordnungsnummern umfasste.

An Leistungen des Verteidigers sind dem Akt bis zur Einstellung des Verfahrens eine Vollmachtbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 2.15), eine schriftliche Stellungnahme (ON 4.3) und die Teilnahme an der Beschuldigtenvernehmung (ON 2.9), zu entnehmen.

Mit seiner Beschwerde vermag der Rechtsmittelwerber keine weiteren Leistungen des Verteidigers aufzuzeigen. Soweit er argumentiert, dass die Gesetzesmaterialien bei einem durchschnittlichen Ermittlungsverfahren von 3000,- Euro an Kosten ausgehen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass – wie oben dargestellt – einerseits kein Ersatz der gesamten Kosten, sondern lediglich ein angemessener Beitrag dazu gebührt und andererseits auch kein durchschnittliches Ausmaß des Ermittlungsverfahrens vorliegt, sondern dieses vielmehr deutlich hinter einem Standardfall zurückbleibt.

Vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung oben genannter Prämissen hat das Erstgericht den ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Höhe des Pauschalkostenbeitrags nicht überschritten.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).