Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag.Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* ,**, vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen EUR 14.420,25 sA und Feststellung (EUR 2.500), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7.3.2025, **-8, gemäß den §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage und des Auftrags zur Klagebeantwortung an die beklagte Partei werden als nichtig aufgehoben .
Die Rechtssache wird zur Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die klagende Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens erster Instanz selbst zu tragen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.398,06 (darin enthalten EUR 196,51 USt und EUR 1.219 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Beg ründung:
Die Klägerin begehrte mit der am 21.8.2024 beim Erstgericht eingelangten Klage von der Beklagten die Zahlung von EUR 14.420,25 sA aus dem Titel des Schadenersatzes und die Feststellung der Haftung der Klägerin für alle zukünftigen Folgen aus dem Vorfall vom 16.9.2022 im Bereich der ** in **. In der Klage gab die Klägerin als Zustelladresse der Beklagten die ** in ** an.
Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung an diese Adresse. Die Hinterlegungsanzeige wurde vom Zusteller an dieser Adresse in die Abgabestelle eingelegt und die Postsendung beim Postamt ** zur Abholung bereit gehalten. Die Sendung wurde nicht behoben.
Mangels Erstattung einer Klagebeantwortung erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin das klagsstattgebende Versäumungsurteil vom 7.3.2025 (ON 8), wobei es die Verfahrenskosten der Klägerin mit EUR 177,49 bestimmte. Das Erstgericht veranlasste dessen Zustellung an die Beklagte wieder an die in der Klage angegebene Adresse. Die Postsendung wurde am 12.3.2025 zur Abholung beim Postamt ** hinterlegt. Noch am selben Tag behob die Beklagte das Versäumungsurteil.
Gegen das Versäumungsurteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, der Berufung wegen Nichtigkeit Folge zu geben, das angefochtene Versäumungsurteil sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu erhob die Beklagte Widerspruch gegen das Versäumungsurteil.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, das Versäumungsurteil in seinem Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass der Beklagten aufgetragen werde, Kosten von EUR 1.838,76 zu ersetzen, in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung durch Einräumung der Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages (Nachreichen eines detailliert aufgeschlüsselten Kostenverzeichnisses) an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Die Beklagte macht denNichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend, weil ihr durch einen ungesetzlichen Vorgang, nämlich die Unterlassung der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung die Möglichkeit genommen worden sei, eine Klagebeantwortung zu erstatten. Die Beklagte wohne nicht wie in der Klage angegeben an der Adresse **, sondern an der Adresse **.
2. Die Klägerin stellte in der Berufungsbeantwortung die Zustelladresse der Beklagten an der Adresse **, außer Streit. Davon ausgehend und im Zusammenhalt mit der von der Beklagten vorgelegten – ihrem Inhalt nach unbedenklichen - Meldebestätigung der Beklagten (vgl Beilage ./1) steht als bescheinigt fest, dass die Beklagte seit Mitte November 2003 an der Adresse **, wohnhaft ist.
3. Rechtlich folgt:
3.1.Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde. Dazu genügt es, wenn eine Partei gehindert wurde, Prozesserklärungen (hier: Streiteinlassung durch Erstattung einer Klagebeantwortung) abzugeben. Wurde die Beklagte mangels wirksamer Zustellung der Klage daran gehindert, ihr rechtliches Gehör zu wahren und sich in das Verfahren einzulassen, bevor das Versäumungsurteil erging, ist der Nichtigkeitsgrund verwirklicht.
3.2.Soweit die Klägerin meint, das rechtliche Gehör der Beklagten sei nicht verletzt, weil ihr das Versäumungsurteil tatsächlich zugekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO bereits dann vorliegt, wenn der Beklagten aufgrund eines ungesetzlichen Vorganges (gesetzwidrige Zustellung) die Möglichkeit genommen wurde, (durch Einbringung einer Klagebeantwortung) vor Gericht zu verhandeln.
Die Klägerin argumentiert noch, dass die Berufung nicht berechtigt sei, weil die Beklagte Widerspruch gegen das Versäumungsurteil erhoben habe und das Versäumungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Beklagte habe daher die Möglichkeit, Vorbringen zu erstatten. Ihr rechtliches Gehör sei nicht verletzt.
Dazu ist auszuführen, dass gemäß § 396 Abs 1 ZPO die Fällung eines Versäumungsurteils die Säumnis der Beklagten bei Erstattung der Klagebeantwortung voraussetzt, die hier tatsächlich nicht vorlag und das Erheben eines Widerspruchs – anders als eine Nichtigkeitsberufung wegen unwirksamer Klagszustellung – nicht zur Nichtigkeit des Verfahrens und des Versäumungsurteils führt, sondern gemäß § 397a Abs 3 ZPO als rechtzeitig überreichte Klagebeantwortung zu behandeln ist, infolge derer das Prozessgericht eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen hat.
3.3.Das angefochtene Versäumungsurteil war daher ebenso wie das vorangegangene Verfahren gemäß den §§ 471 Z 4, 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als nichtig aufzuheben und die Rechtssache gemäß § 478 Abs 2 ZPO an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung an die Beklagte zuzustellen und damit das gesetzliche Verfahren einzuleiten haben.
Die Klägerin war mit ihrem Kostenrekurs auf die Entscheidung über die Berufung zu verweisen.
4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 1 ZPO.
Wenn – neben einem Urteil – auch das Verfahren als nichtig aufgehoben wird und es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz vorhandenem Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrund eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so ist dieser Partei der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens, sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen (§ 51 Abs 1 ZPO). Leichte Fahrlässigkeit genügt ( M. Bydlinski in Fasching / Konecny 3II/1 § 51 ZPO Rz 4/1; vgl auch Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 51 ZPO E 9). Wenn die Partei den Nichtigkeits- oder Aufhebungsgrund bei gehöriger Sorgfalt und Rechtskenntnis (insbesondere wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten ist) kennen musste und dennoch das Verfahren eingeleitet oder fortgeführt hat, trifft sie die Kostenersatzpflicht ( M. Bydlinski aaO). Wurde die Aufhebung des Verfahrens infolge mangelhafter Zustellung der Klage erforderlich, so begründet es ein Verschulden des Klägers, wenn die mangelhafte Zustellung dadurch verursacht wurde, dass er sich nicht rechtzeitig über die richtige Anschrift des Beklagten vergewissert hat ( M. BydlinskiaaO § 51 ZPO Rz 7; vgl auch Fucik in Rechberger 5§ 51 ZPO Rz 2).
Es ist ein Verschulden der Klägerin an der fehlerhaften Zustellung und der dadurch bewirkten Nichtigkeit des Verfahrens zu bejahen. Sie schuf das Risiko einer fehlerhaften Zustellung dadurch, indem sie in der Klage eine unrichtige Wohnadresse der Beklagten anführte. Umstände, die ihr Verschulden ausschließen könnten, hat die Klägerin nicht behauptet.
Die Klägerin hat daher ihre eigenen Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens erster Instanz endgültig selbst zu tragen und der Beklagten deren durch die Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens bedingte Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Über eine Nichtigkeitsberufung ist nach § 471 Z 5 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Da eine mündliche Berufungsverhandlung nicht stattfindet, ist § 23 Abs 9 RATG nicht anzuwenden (5 Ob 275/08i; RW0000063; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.467 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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