Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frohner in der Medienrechtssache des Antrag-stellers A* gegen den Antragsgegner B*wegen §§ 6, 7 MedienG über die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. April 2025, GZ **-56, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde des Antragstellers wird dahin Folge gegeben, dass die vom Antragsgegner zu ersetzenden Kosten des Antragstellers mit einem weiteren Betrag von EUR 556,89 (darin enthalten EUR 92,80 USt und Eur 2,60 Barauslagen) für die Replik vom 17. August 2023 (ON 13) bestimmt werden.
Der Beschwerde des Antragsgegners wird Folge gegeben und die vom Antragsgegner dem Antragsteller zu ersetzenden Kosten um die Kosten der Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2025, und zwar EUR 836,28 (darin enthalten EUR 139,38 USt und EUR 4,80 Barauslagen), reduziert.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner dem Antrag-steller die mit EUR 154,03 (darin enthalten EUR 25,67 USt) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2024 (ON 23.2), rechtskräftig mit Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 13. Februar 2025 (ON 45.4), wurde der Antragsgegner gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster Instanz und gemäß §§ 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahren, jedoch mit Ausnahme der Kosten für das gänzlich erfolglose Rechtsmittel des Antragstellers, die diesem selbst zu Last fallen, verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 56) bestimmte das Erstgericht die Kosten des Antragstellers - mit Ausnahme jener für die Replik vom 17. August 2023 (ON 13) und für die Urkundenvorlage vom 6. November 2024 (ON 19) - antragsgemäß. Die Replik habe überwiegend rechtliche Ausführungen enthalten und das darin erstattete Vorbringen hätte auch in der nur drei Werktage später stattfindenden Hauptverhandlung erstattet werden können. Die Urkundenvorlage habe nur aus Protokolls- und Urteilsvermerken anderer Verfahren bestanden und sei für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz gewesen. Die Berufungsverhandlung habe zur Erledigung sowohl des Rechtsmittels des Antragsgegners als auch jenes des Antragstellers gedient, sodass die Kosten dafür dem Antragssteller zu erstatten gewesen seien. Eine Kostenteilung habe nicht stattzufinden.
Dagegen richten sich die jeweils rechtzeitigen Beschwerden des Antragstellers (ON 61) und des Antragsgegners ON 64, denen im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Zur Beschwerde des Antragstellers:
Bei der konkreten Bemessung der einzelnen Kosten hat das Gericht gemäß § 395 Abs 2 StPO zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Schriftsätze sind der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen rechts- und sachrelevanten Inhalt aufweisen und somit eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen (vgl dazu Lendl, WK StPO § 395 Rz 14 ff).
Wie der Antragsteller zutreffend aufzeigt, beinhaltet die Replik vom 17. August 2023 (ON 13) unter Bezugnahme auf die Äußerung der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2023 (ON 10) zum verfahrenseinleitenden Antrag sehr wohl neues Tatsachenvorbringen zur vermeintlichen Selbstöffnung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch den Antragsteller und auch rechtlich relevante Ausführungen. Darüber hinaus wird darin ein Beweisantrag auf Beischaffung von Aktenbestandteilen eines Parallelverfahrens gestellt, dem das Erstgericht letztlich auch entsprach. Mag die Hauptverhandlung auch relativ kurze Zeit später stattgefunden haben, ist der Schriftsatz, der neun Seiten umfasst und auf alle bis dahin vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Argumente der Gegenseite eingeht, insgesamt als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anzusehen, weil dadurch eine gute Vorbereitung der Hauptverhandlung ermöglicht wurde.
Die gewählte Vorgehensweise des Antragstellers, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz allgemein die Sach- und Rechtslage darzustellen und dann in einer weiteren Eingabe konkret auf die speziellen Bestreitungen und Gegenargumente des Prozessgegners einzugehen, ist durchaus zweckmäßig.
Die Replik des Antragsstellers vom 17. August 2023 ist daher nach § 395 Abs 2 StPO gerechtfertigt und somit wie im Kostenbestimmungsantrag (ON 52,2) beantragt nach TP 4 wie im Spruch ersichtlich zu entlohnen.
Hingegen erweist sich die Urkundenvorlage vom 6. November 2023 (ON 19) als nicht notwendig iS des § 395 StPO, weil darin lediglich Judikatur vorgelegt wurde, die mit der konkreten Rechtssache nichts zu tun hatte und die im übrigen dem in Mediensachen spezialisierten Gericht ohne weiteres bekannt bzw jedenfalls zugänglich war, sodass es nicht der Vorlage der betreffenden Entscheidungen bedurft hätte. Das Erstgericht hat daher zutreffend die Entlohnung dieser Urkundenvorlage als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig abgelehnt.
Zur Beschwerde des Antragsgegners:
Gemäß § 390a StPO fallen dem nach den §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht wurden. Ist dieses (ganz erfolglose) Rechtsmittel vom Privatankläger ergriffen worden, so ist ihm der Ersatz der dadurch verursachten Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen. Demgemäß gilt eine Sonderregelung bezüglich der Kosten des Verfahrens über ein ganz erfolgloses Rechtsmittel des Gegners des Kostenersatzpflichtigen. Ganz erfolglos ist das Rechtsmittel dann, wenn dem Rechtsmittelantrag in keinem Punkt Folge gegeben wurde ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 8 mwN).
Diese Kosten hat der Kostenersatzpflichtige niemals zu ersetzen. Wurde ein ganz erfolgloses Rechtsmittel vom Privatankläger ergriffen, hat dieser – unbeschadet der den Verurteilten im Übrigen treffenden Kostenersatzpflicht – die besonderen Kosten des Verfahrens über sein erfolgloses Rechtsmittel zu ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, wie das Verfahren ausgegangen ist und ob der Verurteilte selbst auch ein Rechtsmittel eingelegt hat, für welchen Verfahrensaufwand er grundsätzlich nach § 390a Abs 1 erster Halbsatz StPO zu haften hat (RIS-Justiz RS0108345; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 8 mwN; Flora in Bertel/Venier, StPO² § 390a Rz 4).
Wie der Beschwedeführer zutreffend ausführt bedeutet dies, dass der Angeklagte bei Ergreifung eines Rechtsmittels durch den Privatankläger und dessen Erfolglosigkeittrotz seiner grundsätzlichen Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO, also bei Verurteilung, Anspruch auf Ersatz der dadurch verursachten Kosten hat ( Önerin LiK-StPO § 390a Rz 10 mwN). Besteht, wie im konkreten Fall, eine Kostenersatzpflicht mehrerer gemäß § 390a Abs 1 StPO Kostenersatzpflichtiger nebeneinander, hier eine solche eines mit seinem Rechtsmittel erfolglos gebliebenen Antragsgegner und eine solche eines ebenso erfolglos gebliebenen Antragstellers, so werden die Kosten auf diese aufgeteilt. Dabei hat jeder die Kosten, die auf sein jeweils ganz erfolglos erhobenes Rechtsmittel entfallen, selbst zu tragen und dem anderen die Kosten zu ersetzen, die diesem durch das Rechtsmittel entstanden sind ( Önerin LiK-StPO § 390a Rz 13 mwN; RIS-Justiz RS0101562). Haben, wie hier, sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner an der Berufungsverhandlung durch ihre Rechtsvertreter teilgenommen (ON 45), haben sie dem jeweils anderen die dafür aufgelaufenen, ihrem Ansatz nach TP 4 jeweils gleich hohen Kosten zu ersetzten, sodass es in dieser Konstellation im Ergebnis zu einer „Kostenaufhebung“ kommt.
In Stattgebung der Beschwerde des Antragsgegners waren daher die im Beschluss bestimmten Kosten, die der Antragsgegner dem Antragsteller zu ersetzen hat, um jene für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung im Umfang von EUR 836,28 brutto (darin enthalten EUR 139,38 USt und EUR 4,80 Barauslagen) zu reduzieren
Die als Kosten des Strafverfahrens anzusehenden und ihr Schicksal teilenden Kosten des Bemessungsverfahrens zweiter Instanz (hier: Kosten für die Kostenbeschwerde; vgl dazu Lendl , aaO Rz 17) wurden ebenfalls zutreffend (nach TP 4 I Z 4 lit d werden Kostenbeschwerden mit TP 2 abgegolten) verzeichnet und sind daher aus ökonomischen Gründen sogleich mitzubestimmen.
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