Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs-und Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann, den Richter Mag. Zechmeister und die fachkundigen Laienrichter Florian Böhm und Norbert Walter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, MBA, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* ** , vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss und über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil jeweils des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 15. Jänner 2025, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „Land C*“
richtiggestellt.
2. Das angefochtene Urteil sowie das diesem vorangegangene Verfahren-mit Ausnahme des Zwischenstreits über die Parteistellung der ursprünglich beklagten Partei-werden für nichtig erklärt .
3. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin begehrt die Kündigung der von der beklagten Partei B* am 26.11.2024 ausgesprochene Kündigung der Klägerin für rechtsunwirksam zu erklären. Sie sei bereits seit über 15 Jahren Mitarbeiterin der beklagten Partei. Bereits vor deren Gründung sei sie für die damalige D* Holding bzw das Land C* im Gesundheitsbereich tätig gewesen. Ihr Anstellungsverhältnis sei von der beklagten Partei übernommen worden.
Die gegenständliche Kündigung sei jedenfalls sozialwidrig und überdies aus einem (bzw mehreren) verpönten Motiven erfolgt.
Die beklagte Partei erhob den Einwand der mangelnden Passivlegitimationund bestritt das Klagebegehren. Das Dienstverhältnis der Klägerin bestehe nicht zur beklagten Partei, sondern zum Land C*. Die beklagte Partei sei eine Dienststelle des Landes C* und komme ihr keine Dienstgebereigenschaft zu. Bei der beklagten Partei und dem Land C* handle es sich um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Aus dem Vorbringen der Klägerin sei eindeutig und zweifelsfrei erkennbar, dass die Klägerin ihre Klage bewusst gegen die beklagte Partei gerichtet habe, weil sie eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG geltend gemacht habe. Nach dem auf die Klägerin anwendbaren NÖ LBG sei aber aufgrund der geltenden Kündigungsregeln nach dem § 88 Abs 3 NÖ LBG das gegenständliche Anfechtungsbegehren nicht zielführend.
Eine bloße Richtigstellung der Parteienbezeichnung scheide daher aus.
In der mündlichen Streitverhandlung vom 15.1.2025 wurde erörtert, dass „von Seiten der klagenden Partei nun nicht mehr bestritten wird, dass Dienstgeber der klagenden Partei das Land C* sei“; der KV beantragte die Berichtigung der Parteienbezeichnung der beklagten Partei auf „Land C*“.
Die BV sprach sich gegen die Berichtigung der Parteienbezeichnung aus.
In dieser mündlichen Streitverhandlung verkündete das Erstgericht den Schluss der mündlichen Verhandlung.
Mit dem im Spruch angeführten Urteil wies das Erstgericht das auf Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung gerichtete Klagebegehren unter Spruchpunkt 1. ab .
Unter Spruchpunkt 2. wies es den Antrag auf Berichtigung der beklagten Partei auf Land NÖ (ebenfalls) ab.
Seinen Entscheidungen (ohne zwischen Urteil und Beschluss zu unterscheiden) legte das Erstgericht den auf den Urteilsseiten 3 bis 4 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem hervorgehoben wird:
Unbestritten ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung in einem Dienstverhältnis zum Land C* stand.
Mit Kündigungsschreiben vom 25.11.2024 (Beilage ./A) wurde das Dienstverhältnis der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 88 Abs 1 NÖ LBG mit 30. April 2025 vom Land NÖ aufgekündigt. Weiters wurde die Klägerin bis zum 30. April 2025 mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt.
Die Kündigung wurde auf die beharrliche Verletzung der Dienstpflichten und die Verwirklichung des Kündigungsgrundes des § 88 Abs 1 Z 1 und 6 NÖ LBGl 2100 gestützt. Insbesondere führte das Land NÖ folgende zu ahndende Dienstpflichtverletzungen aufgrund derer die Klägerin am 7. November 2024 ermahnt wurde im oben genannten Kündigungsschreiben an […].
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, dass gemäß § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG nicht unter die Bestimmungen des zweiten Teils des ArbVG die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden fielen, weshalb § 105 ArbVG auf das gegenständliche Dienstverhältnis nicht anwendbar sei.
Da die Klägerin als Bedienstete des Landes NÖ dem Kündigungsschutz des § 88 NÖ LBG unterstehe, sei es überflüssig, ihr auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen. Durch die Bindung des Dienstgebers an wichtige Gründe werde ein äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach § 105 Abs 3 bis 6 ArbVG zustehenden Rechte auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt (RS0113542).
Da die gegenständliche Klage inhaltlich nur auf Anfechtung der Kündigung wegen Sozial-und Motivwidrigkeit im Sinn des § 105 ArbVG abstelle, ohne auf die im Kündigungsschreiben Bezug genommenen Kündigungsgründe einzugehen und nicht nur die falsche beklagte Partei in Anspruch genommen werde, sondern auch ein Klagebegehren formuliert werde, das auch gegen ihren (gemeint: Klägerin) tatsächlichen Dienstgeber nicht durchsetzbar sei, sei die Klage abzuweisen gewesen.
Aufgrund des vorliegenden Klagebegehrens sei auch der zuletzt in der Tagsatzung am 15.1.2025 gestellte Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung abzuweisen, weil das in der Klage erhobene Klagebegehren auch nicht gegen die richtige Partei Land NÖ durchsetzbar wäre.
Gegen den Beschluss mit dem der Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei abgewiesen wurde, richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag „den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung auf „Land C*“ Folge zu geben.
Die (vormals) beklagte Partei (B*) beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Zutreffend führt die Rechtsmittelwerberin aus, dass die Rechtsprechung eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtsobjekt dann zulässt, wenn sich die Klägerin in der Parteienbezeichnung geirrt hat, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt und in einer „jeden Zweifel ausschließenden Weise“ zu erkennen ist (RS0039378 [T7]).
Im vorliegenden Fall ist dem Klagebegehren eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin ihren Dienstgeber klagen wollte.
Im Gegensatz zum Parallelverfahren 7 Ra 2/25b des OLG Wien in dem über Rekurs der hier klagenden Partei der erstgerichtliche Beschluss mit dem die Parteibezeichnung der beklagten Partei von „B*“ auf „Land C*“ berichtigt worden war, ersatzlos behoben wurde, weil die Klägerin auch nach Erörterung der fraglichen Sachlegitimation auf der Sachlegitimation des ursprünglich geklagten Rechtsobjekts beharrte (RS0039808 [T18]; RS0107428; 8 Ob 112/12x), gestand die Klägerin im vorliegenden Verfahren die mangelnde Passivlegitimation der (ursprünglich) beklagten Partei sowie die Dienstgebereigenschaft des Landes C* zu und beantragte ausdrücklich die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf „Land C*“.
Beharrt die klagende Partei bloß vorläufig auf der ursprünglichen Bezeichnung, beantragt sie jedoch nach Erörterung die Berichtigung der Parteibezeichnung, so ist diese zulässig (4 Ob 175/14k).
Der ohne tragfähige Begründung vom Erstgericht gefasste Beschluss auf Abweisung des Berichtigungsantrags war daher im stattgebenden Sinn abzuändern.
Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil es sich vorliegend um einen Zwischenstreit im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsverfahrens handelt, bei dem ein Kostenersatz lediglich im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof erfolgen kann.
Die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ergibt sich aus dem Fehlen einer zu beurteilenden erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO.
Da die ursprünglich beklagte Partei letztlich keine Parteistellung hat, war das bisher mit ihr geführte Verfahren-abgesehen von der Frage der Parteistellung-für nichtig zu erklären (siehe auch Geroldinger „ Zur prozessualen Stellung und zum Kostenersatz der Quasi-Partei in Zak 2008, 292 mwN).
Gegen das klageabweisende Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die (vormals) beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist unzulässig.
In Hinblick auf die durch das Rekursgericht erfolgte Berichtigung der Parteibezeichnung auf Land C*, die damit einhergehende mangelnde Passivlegitimation der ursprünglich Beklagten B* und der Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens (mit Ausnahme jenes über die Parteistellung) mangelt es der klagenden Partei an der für die Erhebung der Berufung erforderlichen Beschwer; dies ungeachtet der Rechtsausführungen des Erstgerichts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Keine Ergebnisse gefunden