JudikaturOLG Wien

20Bs120/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
13. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2025, GZ ** 93, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Text

Mit am 28. März 2025 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wurde A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, gemäß §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall; 15 StGB (A./ und B./1./), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (B./2./) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B./3./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 sowie 39 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt (ON 85).

In dem vom Erstgericht aufgrund seines Antrags auf Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG eingeholten (ON 88) psychotherapeutischen Gutachten an die Sachverständige Mag. B* zum Schluss, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme offenbar aussichtslos sei, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt keine Therapie empfohlen werden könne (ON 91.1).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzugs gestützt auf das Sachverständigengutachtenmangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 39 Abs 1 SMG ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A* (ON 107.1), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 39 Abs 1 Z 2 SMG ist einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten unter anderem der Vollzug einer drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, sofern der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Täters geboten erscheint, insbesondere, weil die Verurteilung wegen Straftaten erfolgt ist, die unter Anwendung erheblicher Gewalt gegen Personen begangen worden sind, und sich der Verurteilte bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.

Das Erstgericht konnte sich bei Beschlussfassung auf das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen Mag. B* (ON 91.1) die Einsicht in den Gerichtsakt nahm und den Beschwerdeführer begutachtete stützen, welche beim Verurteilten zwar ein Abhängigkeitssyndrom durch Benzodiazepine, Opioide und Kokain diagnostizierte sowie die Notwendigkeit einer Behandlung einer Suchtmittelergebenheit attestierte, die Erfolgsaussichten einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht zuletzt aufgrund des geringen rechtlich möglichen Zeitraums einer stationären Therapiephase von bis zu sechs Monaten bedingt durch die eingeschränkte Krankheitseinsicht, fehlende aktive Therapiemotivation, mangelnder psychosozialer Stabilität sowie in der Vergangenheit nicht wahrgenommener Therapieangebote als offenbar aussichtslos einstufte (ON 91.1 S 23f).

Wenn der Beschwerdeführer auf seine Therapiebedürftigkeit hinweist und epileptische Anfälle im Fall der Reduktion von Benzodiazepinen ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige die Therapiebedürftigkeit ohnehin bejaht hat, die Erfolgsaussichten für eine derartige Therapie jedoch aufgrund zahlreicher, im Gutachten angeführter Faktoren für derzeit aussichtslos beurteilt hat.

Der Beschwerde gegen den der Sach und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Dem Beschwerdeführer bleibt es sohin weiterhin unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten einer Entwöhnungsbehandlung zu

nutzen.