Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. a Aigner und Mag. a Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei B*, geb. **, **, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Mag. Daniela Neuhuber, Mag. Leopold Boyer, Rechtsanwälte in Zistersdorf und Gänserndorf, wegen EUR 28.250 sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 734,82) gegen das Endurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 9. April 2025, GZ **-20, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 270,19 (darin EUR 45,03 USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit – in der Hauptsache unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Endurteil vom 9.4.2025 (ON 20) wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an die Beklagte im Ausmaß von EUR 9.469,08 (darin EUR 1.578,18 USt).
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der vorliegende Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Kostenzuspruch an sie um EUR 734,82 auf EUR 10.203,90 zu erhöhen.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Beklagte wendet sich gegen die - infolge Einwendungen der Klägerin - erfolgte Streichung des Honorars für den Schriftsatz vom 25.2.2025 (ON 15). Der Schriftsatz sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und zweckmäßig gewesen, weil darin präzise und übersichtlich dargestellt worden sei, dass aufgrund der Berechnung im Gutachten keine zusätzliche Zahlung mehr an die Klägerin zu leisten sei und gegen den Gebührenanspruch kein Einwand bestehe. Aus Vorsichtsgründen werde dafür ohnedies nur die Tarifpost TP 2 geltend gemacht, sodass sich zuzüglich 50 % Einheitssatz, der ERV-Gebühr von EUR 2,60 und der Umsatzsteuer ein weiterer der Beklagten zuzuerkennender Kostenbetrag von brutto EUR 734,82 ergebe.
2. Wie die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung zutreffend ausführt, wurde die Stellungnahme der Beklagten vom 25.2.2025 (ON 15) in der Tagsatzung vom 1.4.2025 nicht vorgetragen (ON 18.3.) und ihr diesbezüglicher Protokollberichtigungsantrag mit Beschluss vom 11.4.2025 (ON 22) zurückgewiesen.
3.Im Zivilprozess gilt das Mündlichkeitsprinzip. Das bedeutet, dass Gegenstand des Verfahrens nur ist, was in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vorgebracht wird (§ 176 ZPO; insbesondere Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 176 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 3).
3.1. Mangels Vortrages des Schriftsatzes vom 25.2.2025 (ON 15) fand das darin enthaltene Vorbringen nicht Eingang in den Prozess, sodass die Kosten für diesen Schriftsatz nie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein können. Aber selbst wenn man den mündlichen Vortrag in der Tagsatzung unterstellte, wäre für die Beklagte daraus nichts zu gewinnen.
4. Primäre Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch in allen Verfahrensarten ist nämlich seit jeher, dass die an sich ersatzfähigen Kosten auch zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – kumulativ - notwendig und zweckmäßig aufgewendet wurden. Der Grundsatz der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit besagt, dass Kosten überhaupt nur unter diesen Voraussetzungen ersatzfähig sind.
4.1.Als zweckentsprechend gilt jede – verfahrensrechtlich zulässige − Aktion, die zum prozessualen Ziel der Partei führen kann; die Prozesshandlung muss nach objektiver Beurteilung eine Förderung des Prozesserfolgs erwarten lassen. Notwendig ist jede Aktion, die durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird und deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (RS0036038 [T3]; RS0035774; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at] Rz 1.240f).
4.2. Mit Beschluss vom 19.2.2025 (ON 14), dem das Gutachten und der Gebührenantrag des Sachverständigen beigeschlossen waren, trug das Erstgericht den Parteien auf, binnen 14 Tagen allfällige Einwände gegen den Gebührenanspruch des Sachverständigen zu erheben und eine Gutachtenserörterung zu beantragen.
4.3. In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 25.2.2025 (ON 15) gab die Beklagte bekannt, keine Einwände gegen den Gebührenanspruch zu erheben und führte unter Zugrundelegung der Gutachtensergebnisse aus, dass der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch mehr zustehe.
4.4. Äußerungen sind kein Selbstzweck. Eine Äußerung, keine Gutachtenserörterung zu beantragen und gegen die verzeichneten Sachverständigengebühren keinen Einwand zu erheben, wie sie im vorliegenden Fall erstattet wurde, ist zur Gänze entbehrlich, weil ein-und derselbe Erfolg – Unterbleiben der Erörterung und antragsgemäße Gebührenbestimmung – auch schon durch Unterbleiben jedweder Äußerung bewirkt werden ( Obermaier aaO Rz 1.249). Die weiteren lediglich zusammenfassenden Ausführungen hätten in der nächsten mündlichen Streitverhandlung vorgetragen werden können.
4.5. Die Stellungnahme der Beklagten vom 25.2.2025 (ON 15) wäre somit selbst im Fall des mündlichen Vortrages mangels Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nicht zu honorieren gewesen. Das Erstgericht hat der Beklagten daher zu Recht keine Kosten für den Schriftsatz zuerkannt.
5. Aus den genannten Gründen ist dem Rekurs keine Folge zu geben.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
7.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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