Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A* und einer weiteren Angeklagten wegen § 84 Abs 4 StGB ua über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 11. April 2025, GZ **-48, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Juni 2024, rechtskräftig seit 25. Juni 2025, wurde A* von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe B* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung, nämlich eine an sich schwere Verletzung herbeigeführt, indem sie der B* mit der Faust mehrmals in das Gesicht schlug, wodurch es zu einer Schleimhautverletzung an der Oberlippe kam und sich ein Schneidezahn der B* aus einer geschlossenen Zahnreihe im Oberkiefer rechts lockerte und in Folge verlustig ging, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 41.3; 42). Das gegen die Mitangeklagte geführte Verfahren wegen § 83 Abs 1 StGB wurde mit Beschluss vom 19. März 2024 gemäß §§ 200 Abs 5 iVm 199 StPO endgültig eingestellt (ON 32).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* mit 1.500 Euro (ON 48).
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Freigesprochenen (ON 50), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter 13.000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen (§ 393a Abs 2 Z 2 StPO). Bei der Berechnung des Aufwandersatzes hat nur der Einheitssatz, nicht die in den allgemeinen Honorar Kriterien (AHK) verankerten (Erfolgs und Erschwernis )Zuschläge Berücksichtigung zu finden (EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 5).
Im Gegensatz dazu, dass dem (freigesprochenen bzw aus der Verfolgung gesetzten) Angeklagten die notwendigen Barauslagen sofern bescheinigt im vollen Umfang zu ersetzen sind ( Lendl in Fuchs/Ratz WK StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 2) nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich einen Beitrag zu den Verteidigerkosten und nicht deren gesamten Ersatz vor.
Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund 6.500 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, handelt es sich gegenständlich um ein weder nach der Sach noch Rechtslage schwieriges, in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallendes Verfahren von vergleichsweise geringem Umfang (41 Ordnungsnummern), das nach Durchführung zweier insgesamt 29 Minuten dauernden Hauptverhandlungsterminen im Beisein eines Wahlverteidigers rechtskräftig beendet wurde (ON 21.4; ON 41.3). Daran vermag auch das zur Frage der Verletzungsentstehung bei B* eingeholte Sachverständigengutachten (ON 40.1) nichts zu ändern. Abgesehen von dieser Vertretungstätigkeit wurden bei Gericht lediglich ein Schriftsatz zur Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses inklusive Antrag auf Akteneinsicht (ON 4), ein Schriftsatz Bekanntgabe/Urkundenvorlage (ON 6) sowie ein weiterer Antrag auf elektronische Akteneinsicht inklusive Zustellung des HV-Protokolls eingebracht (siehe dazu auch die Honorarübersicht ON 50, 5). Im Ermittlungsverfahren beschränkte sich das Einschreiten des Wahlverteidigers auf jeweils eine Vollmachtsbekanntgabe inklusive Antrag auf Akteneinsicht bei der PI ** und Staatsanwaltschaft **.
Unter den dargelegten Prämissen erweist sich der vom Erstgericht festgesetzte Pauschalbeitrag in der Höhe von 1.500 Euro für die vom Verteidiger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens erbrachten Leistungen angemessen, bleibt doch der konkrete Verteidigereinsatz insgesamt deutlich hinter dem geschilderten Standardfall zurück und war aufgrund des unbekämpft gebliebenen Freispruchs auch kein Rechtsmittelverfahren erforderlich.
Bereinigt man die vorgelegte Honorarübersicht um den nicht zu berücksichtigenden 50%igen Erfolgszuschlag (EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 5), wird deutlich, dass der begehrte Betrag von 7.000 Euro im Übrigen keineswegs (nur) einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, sondern einen die tatsächlichen Kosten der Verteidigung übersteigenden Betrag darstellt.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde nicht Folge zu geben.
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