23Bs114/25w – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt ** unmittelbar aufeinanderfolgend vier Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 42 Monaten bei urteilsmäßigem Strafende am 30. Juli 2026.
Zunächst stand eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Jänner 2022, AZ ** (ON 6), wegen des (richtig:) Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 21 Monaten in Vollzug. Nunmehr verbüßt A* aufgrund Widerrufs bedingter Strafnachsicht eine mit Urteil desselben Gerichtshofs vom 10. Jänner 2018, AZ ** (ON 8), wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall, 15 StGB und der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB über ihn verhängte (ursprünglich gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Darüber hinaus vollzugsgegenständlich sind einerseits eine ebenso zunächst bedingt nachgesehene, in Folge jedoch widerrufene Freiheitsstrafe von acht Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2019, AZ ** (ON 7), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB verhängt wurde, sowie andererseits eine mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 1. Juli 2021, AZ ** (ON 5), über ihn wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Nach Vorliegen der (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieberin WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG war mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. September 2023, AZ **, vom weiteren Vollzug der über A* verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 133a Abs 1 StVG wegen Aufenthaltsverbotes vorläufig abgesehen und der Genannte am 20. September 2023 enthaftet worden. Aufgrund seiner Rückkehr in das Bundesgebiet während der Dauer des Aufenthaltsverbots befindet er sich seit seiner neuerlichen Festnahme am 22. Dezember 2024 wiederum in Haft (§ 133a Abs 5 letzter Satz StVG).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht einen neuerlichen Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2 und ON 9.2) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) - ab (ON 10).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hinsichtlich A* besteht (weiterhin) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (ON 9.7), er erklärte sich auch bereit, seiner Ausreiseverpflichtung umgehend nachzukommen (ON 9.2). Jedoch reiste er - wie bereits dargestellt - ungeachtet des bestehenden Aufenthaltsverbotes und des bereits erfolgten Absehens vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 133a Abs 1 StVG (AZ ** des Oberlandesgerichts Wien) abermals ins Bundesgebiet ein.
Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck des § 133a StVG ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch, dass er nicht gegen sein Einreise- oder Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden ( Pieber,WK² StVG § 133a Rz 13 mwN). Hat sich ein Strafgefangener bereits in der Vergangenheit einem Aufenthaltsverbot widersetzt und ist wieder in das Bundesgebiet eingereist, so ist jedenfalls zu erwarten, dass er auch nach einem allfälligen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG erneut in das Bundesgebiet zurückkehren würde (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 133a Rz 2).
Vor dem Hintergrund des bereits in der Vergangenheit erfolgten Verstoßes gegen das bestehende Aufenthaltsverbot ist der seitens des Strafgefangenen nunmehr behauptete Ausreisewille nicht glaubhaft; jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass er nach erfolgter Ausreise abermals gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Daran vermag die - zudem seinen eigenen Angaben im Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien (wonach er im Bundesgebiet sogar über längere Zeit einer Beschäftigung nachgegangen sei [dort ON 26.4 S 5 und S 7]) diametral entgegenstehende - Beschwerdebehauptung, lediglich zur Abholung seiner „persönlichen Sachen“ abermals ins Bundesgebiet eingereist zu sein und keinen Grund mehr für eine neuerliche Einreise zu haben, nichts zu ändern.
Aus den vorangeführten Gründen liegt die (unabdingbare) Voraussetzung des § 133a Abs 1 Z 2 StVG nicht vor, weshalb der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.