Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. April 2025, GZ ** 4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** in B* geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB.
Demnach steht A* im dringenden Tatverdacht,
A./sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, und zwar an der seit Mitte Oktober 2006 bestehenden, ursprünglich als „Islamischer Staat im Irak (ISI)“, zwischenzeitig als „Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS)“, seit Juni 2014 als „Islamischer Staat (IS)“ bezeichneten Terrororganisation, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet ist, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung terroristische Straftaten (§ 278c StGB), und zwar insbesondere Morde, Körperverletzungen und erpresserische Entführungen zum Nachteil von Personen, die nicht dem IS angehören, begangen werden, und die das Ziel verfolgt, einen weite Gebiete des Nahen und Mittleren Osten umfassenden radikal-islamischen „Gottesstaates“ auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia zu errichten, beteiligt zu haben bzw zu beteiligen, indem er in dem Wissen, dadurch die Vereinigung und deren Aktivitäten zu fördern, Propagandamaterial des IS verbreitete, um andere für den IS bzw die Taliban anzuwerben bzw jene, die mit dem IS bzw mit der Taliban sympathisierten bzw sich diesen bereits angeschlossen hatten, in ihrem Entschluss, diesen unterstützen, zu bestärken, und zwar indem er im Internet als User des C*-Accounts *, sowie des Telegram-Accounts * zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt ein terroristisches Vorhaben gegen die israelische Botschaft und das schiitische islamische Zentrum „D*“ in B* plante und angegeben hat, seit 2016 DAESH-Anhänger zu sein, er über das Netz gelernt habe, Sprengstoffe herzustellen und über einen Sprengstoffgürtel verfüge, den er an seiner Wohnadresse in der **straße in ** B*, verstecke und dazu drei Fotos veröffentlichte, auf denen er mit einem Sprengstoffgürtel bzw mit einer Machete und einem Gewehr zu sehen ist;
B./durch die unter A./ angeführte Handlung sich an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „ E*“, sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt zu haben, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, in Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal-islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels, förderte.
Mit dem angefochtenen Beschluss bei dem er sich die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch Verweis darauf zulässig zu Eigen machte (siehe RISJustiz RS0124017)bewilligte der Journalrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die Anordnung der Beschlagnahme folgender Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO:
wobei die Beschlagnahme nachstehende Datenkategorien und Dateninhalte im Bezug auf folgenden Zeitraum (§ 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO), einschließlich wiederhergestellter Daten zu umfassen hat:
I. Datenkategorie:
II. Zeitraum:
von der erstmaligen Verwendung des jeweiligen Datenträgers, jedenfalls ab 1. April 2022 bis zum Zeitpunkt der Auswertung, wobei auch solche Daten umfasst sind,
Der staatsanwaltschaftlichen Anordnung zur Folge sei die Beschlagnahme der Datenträger und der Daten zur Aufklärung der Straftat erforderlich, weil nur dadurch weitere objektivierbare Beweismittel gesichert werden können. Zu dem sei die Maßnahme verhältnismäßig, weil sie zur Aufklärung mehrerer Verbrechen diene.
Gegen den Beschluss auf Bewilligung der Beschlagnahme der Datenträger und Daten richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten (§ 115l Abs 4 StPO), der eine Unterlassung der nach § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO gebotenen, auf den konkreten Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bezogenen Umschreibung der Dateninhalte kritisiert (ON 25.3).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Gemäß Abs 4 leg cit steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Aus § 115f Abs 3 StPO folgt, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern darüber hinaus die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten haben.
Dateninhalte sind nicht mit den Datenkategorien ident und daher von diesen zu unterscheiden. Nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BglNR XXVIII.GP, 17f) müssen fortan sowohl die staatsanwaltschaftliche Anordnung als auch die gerichtliche Bewilligung der in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht werden, wobei sich der Begründungsumfang einerseits an den Erfordernissen bestehender, strenger geregelter Ermittlungsmaßnahmen orientiert, andererseits im oben beschriebenen Umfang darüber hinausgeht. Während unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen sind, beziehen sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial bzw sind damit verknüpft. Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien).
Zutreffend kritisiert der Rechtsmittelwerber, dass der angefochtene Beschluss zwar eine Aufzählung von Datenkategorien enthält, jedoch keinerlei Dateninhalte umschreibt. Mangels jeglicher Umschreibung der relevanten Dateninhalte, die zur Aufklärung der Straftaten relevant sein können, verletzt die Genehmigung der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten das Gesetz in der Bestimmung des § 115f Abs 3 StPO.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der gegenständlichen Anordnung unter entsprechender Ergänzung des Inhalts der Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Dateninhalte) aufzutragen.
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