JudikaturOLG Wien

31Bs96/25g – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
28. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 3. April 2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen §§ (zu ergänzen: 15,) 142 Abs 1, 143 Abs 1, zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen in Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 22. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. Mai 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 22. Oktober 2025 vorliegen (ON 2.6 und ON 3 sowie ON 50.2 im beim Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* elektronisch geführten Beiakt).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), die nicht berechtigt ist.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).

Nach Abs 3 leg cit ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Der Strafgefangene weist neben der vollzugsgegenständlichen Entscheidung eine - zu dieser im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende - weitere Eintragung im Strafregister auf und verspürt zum ersten Mal das Haftübel. Nach der dem Vollzug zugrunde liegende Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ B* hat der Strafgefangene im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei Mittätern in einem Casino einen Raub unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole) zu begehen versucht, wobei es nur wegen der Gegenwehr der Opfer beim Versuch blieb (ON 50.2 im beim Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* elektronisch geführten Beiakt).

Beim bewaffneten gemeinschaftlich verübten Raub handelt es sich um eine Straftat mit hohem sozialen Störwert, der durch einen konsequenten Strafvollzug begegnet werden muss, um potentielle weitere Straftäter von der Begehung gleichgelagerter Delikte abzuhalten.

Bei der Generalprävention ist zudem auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten, sodass überdies unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts größere Bedeutung zugemessen werden muss und eine Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt fallkonkret einer Bagatellisierung schwerer Kriminalitätsformen gleichkäme.

Der bedingten Entlassung stehen demnach – wie vom Erstgericht richtig ausgeführt – gewichtige generalpräventive Erwägungen entgegen.

Unter diesem Aspekt können auch die unbestritten vorliegenden, für eine positive Prognoseerstellung relevanten Aspekte, wie die Wohnmöglichkeit bei den Eltern, die bescheinigte Arbeitsmöglichkeit (ON 2.4, 2), die Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik in Haft (ON 2.3) und die Therapieplatzzusagen für den Fall der bedingten Entlassung (ON 2.4, 2) sowie die hausordnungskonforme Führung während des (gelockerten) Vollzugs (ON 2.2), zu keinem für den Strafgefangenen positiven Ergebnis führen.

Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 152a Rz 1) und der Strafgefangene seine Anhörung nicht beantragte, konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.