19Bs105/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner und die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. April 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Text
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB verpönten Verhaltens über ihn mit (am selben Tag rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. Juni 2024, GZ **-161.5, verhängte dreijährige Freiheitsstrafe (Urteil ON 4).
Das Strafende (§ 148 Abs 2 StVG) fällt auf den 7. Dezember 2026. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB werden am 8. Juni 2025 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit wird der Strafgefangene am 8. Dezember 2025 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a Abs 1 StVG (Antrag ON 2 [vgl auch ON 7]) mangels Vorliegens eines (rechtskräftigen) Aufenthaltsverbots zurück (statt richtig: ab).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen rechtzeitig (vgl Zustellnachweis vom 2. April 2025) erhobenen, zu ON 10 ausgeführten Beschwerde des Strafgefangenen kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Zutreffend hat das Erstgericht dargelegt, dass ein (rechtskräftiges) Aufenthaltsverbot gegen den Strafgefangenen nicht besteht und damit (richtig) eine Grundvoraussetzung der von A* begehrten Entscheidung nach § 133a Abs 1 StVG fehlt (zur verfehlten erstgerichtlichen Annahme eines der Ausreise entgegenstehenden rechtlichen Hindernisses vgl Pieber aaO Rz 14). Denn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Anstaltsleiter über Nachfrage am 26. März 2025 mit, dass eine Einvernahme des Strafgefangenen im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots noch aussteht (ON 8).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das das von ihm ins Treffen geführte, (ergänzt) gegen ihn am 8. Juli 2024 mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zahl **, verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot in Erledigung einer von ihm (seinem Rechtsvertreter) am 2. August 2024 erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2024, GZ **, gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Ein neuer Bescheid wurde nach fernmündliche Auskunft des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom nunmehr 17. April 2025 bis dato nicht erlassen. Letztgenannten Umstände wurden dem Rechtsfreund des Strafgefangenen (ON 7) vom Beschwerdegericht mit Note vom 18. April 2025 mitgeteilt. Eine Äußerung hiezu erfolgte nicht (ERV-Zustellnachweis, GZ **).
Mangels eines gegen den Strafgefangenen bestehenden (rechtskräftigen) Aufenthaltsverbots (oder Einreiseverbots) liegt (zumindest derzeit) bereits die erste der in § 133a Abs 1 StVG genannte Voraussetzung für das vom Strafgefangenen begehrte Absehen vom Strafvollzug nicht vor, sodass der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.