Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 3g Abs 1 VG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Dezember 2024, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt zu ** (vormals **) ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen des Verdachts der Verbrechen nach § 3g Abs 1 VG.
Am 24. April 2024 erließ die Anklagebehörde unter Punkt I./ die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung (samt Nebenräumlichkeiten) des A* und ordnete unter Punkt II./ gemäß § 110 Abs 1 Z 1 und 3 StPO die Sicherstellung sämtlicher für das Verfahren wesentlicher Beweisgegenstände, insbesondere Datenträger (ua Handy, Laptop) und Gegenstände mit erkennbarem Bezug zum Nationalsozialismus an (ON 4).
Noch am selben Tag bewilligte die zuständige Haft- und Rechtsschutzrichterin – befristet bis 1. Juni 2024 – Punkt I./ der Anordnung aus den in dieser angeführten Gründen, woraufhin die Anklagebehörde die Durchführung der Anordnung anordnete (ON 1, 4; ON 4,4).
Eine Aufforderung zur Auswertung der auf den allenfalls sicherzustellenden Datenträgern befindlichen Daten wurde der Kriminalpolizei nicht erteilt.
Anlässlich der am 29. Mai 2024 vollzogenen Hausdurchsuchung wurde dem vor Ort anwesenden Beschuldigten die Anordnung der Durchsuchung und Sicherstellung zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt (ON 5.2, 2).
Mit Anlassbericht vom 29. Mai 2024 setzte die ermittelnde Behörde die Staatsanwaltschaft vom Ergebnis der Hausdurchsuchung, den vorgenommenen Sicherstellungen sowie dem Verlauf der bisherigen Sichtung der sichergestellten Datenträger in Kenntnis und legte ihr geplantes weiteres Vorgehen (Beschuldigtenvernehmung nach Abschluss der Auswertung der Speichermedien) dar (ON 5.2).
Am 6. Juni 2024 wurde die Freigabe der elektronischen Akteneinsicht für den den Beschuldigten in diesem Ermittlungsverfahren seit der Vollmachtsbekanntgabe vom 4. Juni 2024 (ON 6.2) vertretenden Wahlverteidiger verfügt (ON 1.6).
Mit am 3. Dezember 2024 eingebrachter Eingabe erhob der Beschuldigte Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO gegen die Sicherstellung seiner (näher bezeichneten ON 5.4,2) Datenträger, zumal diese ohne richterliche Bewilligung erfolgt sei. Weiters habe die Staatsanwaltschaft die von der Kriminalpolizei vorgenommene Auswertung der Datenträger nicht angeordnet. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom (wohl gemeint:) 14. Dezember 2023, G 352/2021, ausgesprochen, dass die Regelungen zur Sicherstellung verfassungswidrig seien. Da die Judikatur jedoch von keiner Vorwirkung der Entscheidung ausgehe, seien die Bestimmungen vorerst weiterhin anzuwenden. Zwischenzeitig sei am 4. Oktober 2024 ein Erkenntnis des EuGH zu C-548/21 ergangen, demnach die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (kurz: Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres 2016/608) dahingehend auszulegen sei, dass die Möglichkeit des Zugriffs auf die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsstelle zu unterwerfen sei, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die Art oder die Kategorie der betreffenden Straftaten hinreichend präzise zu definieren seien. Auch sei im Fall eines Zugriffs auf gespeicherte Daten die betroffene Person über die Gründe, aufgrund derer die Gestattung des Zugriffs erteilt worden sei, zu informieren. Seit diesem Erkenntnis stehe fest, dass die Sicherstellung von Datenträgern ohne gerichtliche Bewilligung mit EU-Recht unvereinbar und daher rechtswidrig sei. In diesem Sinn habe auch das Bundesministerium für Justiz mit Erlass vom 11. November 2024, GZ 2024-0.739.932, klargestellt, dass seit diesem Urteil des EuGH in jedem Verfahren – soweit wie möglich – unionsrechtskonform vorzugehen und nationales Recht möglichst unionsrechtskonform auszulegen sei. Zudem verweise der Erlass darauf, dass nach der Rechtsprechung kein Automatismus einer undefinierten (datenbezogenen) Auswertung zulässig sei. Eine eigenmächtige Auswertung von sichergestellten Datenträgern durch die Kriminalpolizei ohne konkrete Anordnung durch die Staatsanwaltschaft sei jedenfalls unzulässig. Daraus folge die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung und der Auswertung der Datenträger. Zur Rechtzeitigkeit wurde dargelegt, dass die Sicherstellung zwar bereits am 29. Mai 2024 erfolgt sei, der Beschuldigte jedoch keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme gehabt habe. Der Verteidiger habe erst durch einen am 25. Oktober 2024 publizierten Fachartikel von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Kenntnis erlangt und die Folgen dieser Entscheidung erst dem Erlass des Bundesministeriums vom 11. November 2024 entnommen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.11) und Wahrung des rechtlichen Gehörs des Einspruchswerbers (ON 12.2) - den Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen die Sicherstellung des Mobiltelefons B* **, eines B* Tablets, dreier USB-Sticks sowie einer Festplatte (ON 5.4, 2) ab. Zur Begründung legte die Erstrichterin dar, dass die sechswöchige Frist zur Einbringung eines Einspruchs ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht zwar gewahrt sei, weil sich erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, C-548/21, sowie den bezughabenden Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 11. November 2024, GZ 2024-0.739.932, das rechtliche Substrat hinreichend erhärtet habe, es nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage (ex-ante-Beurteilung) jedoch keiner gerichtlichen Bewilligung der Anordnung der Sicherstellung bedurfte.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschuldigten (ON 15.2), in der das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und auf die zwischenzeitig erfolgte umfassende Auswertung der Datenträger ohne das Vorliegen einer gerichtlichen Bewilligung hingewiesen wird. Es hätte den Ermittlungsbehörden ex-ante bewusst sein müssen, dass ihr Handeln nicht mit EU-Recht vereinbar sei, zumal die Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres 2016/608 seit 5. Mai 2016 in Geltung stehe.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 7. Jänner 2025 die Ansicht, dass sich der am 3. Dezember 2024 erhobene Einspruch wegen Rechtsverletzung als verspätet erweise, weil die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, C-548/21, bereits seit dem Tag ihrer Verkündung auf der Website www.curia.europa.eu veröffentlicht sei und somit ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der - die sechswöchige Frist auslösenden - Kenntniserlangung bestand. In der Sache wurde die Rechtsansicht des Erstgerichts geteilt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherstellung als gegeben erachtet. Betreffend der monierten Auswertung der Daten liege ein von der Staatsanwaltschaft nicht angeordnetes Handeln der Kriminalpolizei vor, das dem Einspruchsverfahren entzogen sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil Z 1 ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert oder Z 2 eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Seit der am 1. August 2016, BGBl I Nr 85/2015, in Kraft getretenen Änderung des § 106 Abs 1 StPO in der Fassung BGBl I Nr 195/2013 durch Streichung der Wortfolge „Kiminalpolizei oder“ steht das Einspruchsverfahren gegen selbständiges Handeln der Kriminalpolizei nicht mehr offen (11 Os 56/20z, 6 Bs 260/20s des OLG Innsbruck; Pilnacek/Strickerin WK StPO § 106 Rz 13).
Subjektive Recht im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind (Z 2), oder welche den Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Z 1). Über § 5 Abs 1 StPO fließen auch die Garantien der MRK ein (11 Os 51/20i, 11 Os 56/20z). Der Rechtsbehelf richtet sich allein gegen die schlüssig zu behauptende Rechtsverletzung. Bezugspunkt der gerichtlichen Kontrolle ist daher stets die ex-ante zu beurteilende Rechtmäßigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei (Abs 3 erster und zweiter Satz leg cit). Diese Parameter determinieren zugleich der Gegenstand des Verfahrens nach § 106 StPO ( Pilnacek/Stricker aaO § 106 Rz 11, 19, 24).
Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Information zur Kenntnis gelangt ist, stellt die Rechtsprechung weder auf deren klare und bewusste Aufnahme, noch auf bloß sinnliche Wahrnehmung, vielmehr auf eine rechtliche Wertung, und zwar darauf ab, ob alle Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, um mit Grund verlangen zu können, dass sie der Betreffende auch bewusst zur Kenntnis nimmt ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 136).
Unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen (§ 107 Abs 1 erster Satz StPO).
Unter den dargelegten Prämissen lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache nicht vor.
Abgesehen davon, dass sich dem die Sicherstellungsanordnung vom 24. April 2024 betreffenden Vorbringen des Einspruchswerbers bei strenger Betrachtung die schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung nicht entnehmen lässt, zumal er einerseits unter Hinweis auf den in diesem Zusammenhang ergangenen, die Rechtslage zutreffend darstellenden Erlass des Justizministeriums vom 11. November 2024 von keiner Auswirkung des Erkenntnis des EuGH vom 4. Oktober 2024, C-548/21, auf davor ergangene Rechtsakte ausgeht, andererseits jedoch begründungslos aus diesem eine Rechtsverletzung aufgrund unterbliebener gerichtlicher Bewilligung abzuleiten vermeint, erweist sich der Einspruch in diesem Umfang jedenfalls als verspätet.
Bereits mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2023, G 352/2021, hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen des § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO sowie des § 111 Abs 2 StPO als verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen § 1 Abs 2 DSG iVm Art 8 Abs 2 MRK auf und sprach gleichzeitig aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2024 in Kraft trete. Wie vom Einspruchswerber zutreffend erkannt, waren die Normen trotz der Aufhebung auf Grund der gemäß Art 140 Abs 5 B-VG gesetzten Frist für das Außerkrafttreten bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Art 140 Abs 7 letzter Satz B-VG verfassungsrechtlich unangreifbarer Teil des Rechtsbestands und daher im Zeitpunkt der Entscheidung anzuwenden (RIS-Justiz RS0054001).
Mit Urteil (der Großen Kammer) des EuGH vom 4. Oktober 2024, C-548/21, erfolgte – inhaltlich in den wesentlichen Punkten mit den Vorgaben des VfGH für die künftige Regelung zur Sicherstellung von Mobiltelefonen übereinstimmend - die Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen Behörden Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten erlangen dürfen. Mit Blick auf den massiven Eingriff in die Grundrechte im Bereich der Achtung des Privatlebens und des Schutzes personenbezogener Daten sei neben einer konkreten Festlegung der Art oder Kategorien der betreffenden Straftaten auch eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle geboten. Weiters sei die betroffene Person über die Gründe für die Gestattung des Datenzugriffs zu informieren.
Dass die Bestimmungen des § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4, 111 Abs 2 StPO aF wegen Verstoßes gegen das Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens sowie den Schutz personenbezogener Daten verfassungs-bzw unionsrechtswidrig waren, stand somit seit der Veröffentlichung der zitierten Entscheidungen auf den jeweiligen, jedem Nutzer frei zugänglichen Homepages (www.vfgh.gv.at bzw www.curia.europa.eu; eur-lex.europa.eu) fest. Demnach werden die HTML-Fassungen sowohl in der Verfahrens-als auch in der Beratungssprache im Allgemeinen am Tag des Urteils veröffentlicht. Die PDF-Fassungen in diesen beiden Sprachen werden einen Tag später oder kurz danach veröffentlicht.
Es war dem Einspruchswerber somit - wie bereits von der Oberstaatsanwaltschaft aufgezeigt – mit dem Tag der Verkündung und Veröffentlichung des Erkenntnis des EuGH am 4. Oktober 2024 möglich, von dessen Inhalt Kenntnis zu erlangen und seine Rechtsfolgen daraus abzuleiten. Da bei der Beurteilung des Zeitpunkts ausschließlich auf objektive Kriterien, nämlich auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats im konkreten Einzelfall, und nicht auf das darauf basierende individuelle unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen abzustellen ist (RIS-Justiz RS0106091), sind die im Rechtsbehelf getätigten Ausführungen zum Zeitpunkt des persönlichen Erfassens der Reichweite der Entscheidung durch den Wahlverteidiger nicht von Belang.
Der am 3. Dezember 2024, somit nach Ablauf der sechswöchigen Einspruchsfrist eingebrachte Einspruch wegen Rechtsverletzung erweist sich in diesem Umfang daher auch als verspätet. Inwiefern die Einspruchsfrist in Bezug auf die erstmals in der Beschwerde zur Begründung einer Rechtsverletzung ins Treffen geführte, seit 5. Mai 2016 (!) in Geltung stehende Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres 2016/608 gewahrt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Auch das (nicht fristwahrend) erhobene, die von der Kriminalpolizei aus Eigenem vorgenommene Auswertung der auf den sichergestellten Speichermedien befindlichen Daten monierende Einspruchsvorbringen geht fehl, zumal die Möglichkeit eines Einspruchs nach § 106 Abs 1 StPO gegen (wie hier) zwar in Ausübung der Strafrechtspflege, aber ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft getätigtes Handeln der Kriminalpolizei nicht offensteht (11 Os 56/20z, 6 Bs 260/20s des OLG Innsbruck).
Da der Einspruch des Beschuldigten vom Erstgericht aus den dargelegten Gründen aus formalen Gründen gemäß § 107 Abs 1 StPO als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre, erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Sache vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden