Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat in der Privatanklagesache des Privatanklägers KR A* gegen den Angeklagten B*wegen § 115 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 9. Jänner 2025, GZ **-7, nach der am 23. April 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Privatanklägers KR A*, seiner Vertreterin Mag. Marina Murko und des Angeklagten B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à EUR 30,--, im Nichteinbringungsfall 15 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie zur Zahlung von EUR 50,-- an den Privatankläger (als Privatbeteiligten), der mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 3. September 2024 in ** A* öffentlich beschimpft, indem er in einem uneingeschränkt sichtbaren Posting auf dessen Facebook-Seite folgenden Text mittels Kommentarfunktion, und zwar „A* – geh schei**en, Schneebru**er!“, unter einem Foto des A* postete.
Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der ** geborene Privatangeklagte B* verfügt über eine monatliche Pension von EUR 3.100,--, ein Vermögen in Form von Wertpapieren im Betrag von EUR 500.000,-- und Gold im Betrag von EUR 500.000,-- und hat keine Verbindlichkeiten, insbesondere keine Sorgepflichten, zu erfüllen. Der Privatangeklagte ist bislang gerichtlich unbescholten.
Beim Privatankläger handelt es sich um einen Funktionär des C* und Kandidaten zur Nationalratswahl 2024, der auf seiner Facebook-Seite ein Foto von sich mit dem Text „„Ein möglichst gutes Leben für alle, wir lassen keinen zurück“ A* ** Kandidat zur Nationalratswahl 2024“ postete.
Der Privatangeklagte postete am 03.09.2024 in ** unterhalb dieses Postings auf der weltweit uneingeschränkt einsehbaren Facebook-Seite des Privatanklägers A* mittels Kommentarfunktion „A* – geh schei**en, Schneebru**er!“. Für jedermann war erkennbar, dass der Privatangeklagte damit die Worte „A* – geh scheißen, Schneebrunzer!“ zum Ausdruck brachte und dies auch wollte und ist dies auch von jedem verständigen Leser in diesem Sinne zu verstehen.
Diesen Kommentar postete er auf der weltweit uneingeschränkt einsehbaren Facebook-Seite des Privatanklägers, dessen Gesicht auch auf dieser Seite abgebildet war und war dieser Kommentar nicht nur den 5.000 Facebook-FreundInnen des Privatanklägers zugänglich, sondern aufgrund der fehlenden Einschränkung von einem weltweit uneingeschränkten Personenkreis abrufbar.
Der Begriff „Schneebrunzer“ entstammt der Umgangssprache und bedeutet „Trottel, Idiot“ Der Privatangeklagte wollte dadurch seine Missachtung gegenüber dem Privatankläger zum Ausdruck bringen, die über eine bloße Unhöflichkeit oder Grobheit hinausgeht, indem er es vor allem auch dessen Wählern auf diese Weise zu Kenntnis brachte.
Der Privatangeklagte wollte A* durch dieses Posting beschimpfen und hielt er es dabei ernsthaft für möglich und fand sich billigend damit ab, dass dieses Posting aufgrund der fehlenden Einschränkung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann und er dadurch tatbestandsmäßig handelt.
Durch dieses für jedermann, insbesondere seine Wähler, einsehbare herabsetzende Posting litt der Privatankläger zumindest (komprimiert) acht Stunden an seelischen leichten Schmerzen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben und der Einsichtnahme in das Strafregister (im Zuge der Hauptverhandlung).
Der Inhalt des Postings ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Screenshot ON 2.3, aus welchem der konkrete Wortlaut ersichtlich ist. Auch wenn der Privatangeklagte die Beschimpfung nicht vollständig ausschreibt, sondern einige Buchstaben durch einen Stern ersetzt, ergibt sich aufgrund des gesamten Wortlautes nach Auffassung des Gerichtes jedenfalls, dass der Angeklagte die Äußerung „A* – geh scheißen, Schneebrunzer!“ tätigen wollte. Da es sich diesbezüglich um eine weit verbreitete Form der Beschimpfung handelt, war jedenfalls davon auszugehen, dass dem Privatangeklagten deren Bedeutung bekannt war und diese von ihm und auch von jedem Durchschnittsleser als Beschimpfung bzw Ausdruck der groben Missachtung verstanden wird.
Die Tatsache, dass das Posting vom Privatangeklagten stammt, ergab sich schlüssig daraus, dass es unter dem Namen „B*“ gepostet wurde und neben diesem Namen auch dessen Foto ersichtlich ist (ON 2.3).
Aufgrund des Geschehensablaufes sowie des Wortlautes des Postings kam das Gericht zur Auffassung, dass der Privatangeklagte A* auch beschimpfen wollte. Aufgrund der Tatsache, dass er dies auf einer – wie von A* bestätigten - uneingeschränkt sichtbaren, weltweit abrufbaren Facebook-Seite veröffentlichte, ist zu schließen, dass der Privatangeklagte die Beleidigung auch öffentlich, das heißt in einer Weise äußern wollte, dass sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis von jedenfalls mehr als 10 Personen wahrgenommen werden kann.
Der Privatangeklagte selbst hat sich zu den Vorwürfen nicht geäußert und von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht. Auch in seiner „Stellungnahme“ (ON 3) ist keine inhaltliche Äußerung zum Vorwurf zu erkennen. Daher konnte das Gericht im Zuge der Beweiswürdigung nur auf den Screenshot zurückgreifen, wobei sich aus dem Wortlaut ergibt, dass sich die Äußerung jedenfalls auf den Privatangeklagten bezogen hat und diese objektiv auch als Beleidigung allgemein zu verstehen ist. Das Gericht schloss aufgrund dieses Wortlautes auch auf die innere Tatseite, nämlich dass der Angeklagte aufgrund der Wortwahl und der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Privatankläger diesen jedenfalls beleidigen wollte, wobei er diese Beleidigung auch öffentlich begehen wollte, indem er diese auf der weltweit uneingeschränkt einsehbaren Facebook-Seite des Privatanklägers postete. Auch wenn es sich beim Privatankläger um einen im örtlichen Bereich bekannten Politiker handelt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Privatangeklagte es zumindest ernsthaft für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass er durch diese Äußerung die Grenzen einer berechtigten Kritik jedenfalls überschritt. Zudem wurden vom Privatangeklagten auch keinerlei Gründe vorgebracht, die den Schluss darauf zulassen, dass es sich hier nicht um eine Herabwürdigung der Person des Privatanklägers handelte bzw der Privatangeklagte diese dadurch zum Ausdruck bringen wollte.
Die Art der psychischen Beeinträchtigung des Privatanklägers durch das öffentliche Posting ergibt sich aus dessen Angaben als Zeugen, sodass das Gericht zur Auffassung kam, dass ihm lediglich ein Schadenersatzbetrag in der Höhe von EUR 50,-- zusteht.
Rechtlich erachtete das Erstgericht das Vergehen der Beleidigung als objektiv und subjektiv verwirklicht.
Bei der Strafzumessung wertete es als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, erschwerend keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung an und verwies auf fehlende Beweise (ON 5), führte diese in der Folge aber nicht näher aus.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels noch innerhalb offener Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe, durch die er sich beschwert erachtet, bezeichnete, und dem angefochtenen Urteil auch keine gemäß §§ 290 Abs 1; 471 iVm 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit anhaftet.
Die Berufung wegen Schuld vermag Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu wecken, hat das Erstgericht doch mit ausführlicher und lebensnaher Begründung die erschöpfend erhobenen Beweise einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und überzeugend sowohl den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung konstatiert als auch dargelegt, wie es zur Überzeugung der Schuld des sich nicht zum Tatvorwurf einlassenden Angeklagten in objektiver und subjektiver Sicht gelangte, wobei es sich auf den vorgelegten Screenshot und die Aussage des als Zeugen vernommenen Privatanklägers stützen konnte. An dieser Beweiswürdigung vermag die Berufung nicht zu rütteln.
Aber auch der Berufung wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu, hat das Erstgericht doch die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen unter Bezugnahme auf die stetig steigende Hass-im-Netz-Kriminalität nicht zu kritisierend zu einer gerade einmal ein Sechstel des Strafrahmens ausmachenden Geldstrafe gelangt. Einer teilbedingten Nachsicht standen spezialpräventive Gründe entgegen.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass B* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2024, AZ **, von diversen Vorwürfen nach §§ 111; 115 StGB (im Zeitraum von Juni 2023 bis März 2024 zum Nachteil eines anderen Opfers) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde. Nach gegenständlicher Tatbegehung (am 3. September 2024) und erstinstanzlicher Verurteilung (am 9. Jänner 2025) wurde das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Februar 2025, AZ , aufgehoben und B* mehrerer Vergehen der Beleidigung nach (wegen der Bezeichnung seines Opfers als Schneebrunzer und Wappler) schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Eine Bedachtnahme nach §§ 31, 40 kommt nicht in Betracht, weil die jetzige Tat nicht vor dem Vor-Urteil erster Instanz liegt. Einen Erschwerungsgrund bildet dies jedoch auch nicht, war B* doch zum Tatzeitpunkt von den früheren Vorwürfen (nicht rechtskräftig) freigesprochen.
Das Adhäsionserkenntnis blieb unangefochten (vgl auch Ratz in WK-StPO § 467 Rz 6).
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