Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (idF Privatankläger) Dr. A* gegen den Angeklagten und Antragsgegner (idF Angeklagten) B* wegen §§ 111; 115 StGB und § 6 Abs 1 MedienG über die Berufung des Privat-anklägers wegen Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2024, GZ **-13.2, nach der am 12. Februar 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Privatanklägers, indes in Gegenwart des Privatanklagevertreters Mag. Philipp Zigling sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Schuld wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das nur in seinen Punkten I./a./ und I./f./ sowie in der zu Punkt I./f./ korrespondierenden Abweisung des medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs unberührt bleibt, in sämtlichen anderen Punkten aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:
B* ist schuldig, er hat zu nachstehenden Zeitpunkten in ** und anderen Orten auf der vom Privatankläger Dr. A* betriebenen Facebook-Seite ** [b), d) und e)] sowie auf der Facebookseite eines Dritten [c)] diesen in Postings und Kommentaren öffentlich oder vor mehreren Leuten beschimpft, und zwar
b) am 14. Juni 2023 als Schneebrunzer,
c) am 19. Juni 2023 als Schneebrunzer,
d) am 14. September 2023 als Wappler,
e) am 16. Jänner 2024 als Wappler.
Er hat hiedurch die Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begangen und wird hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 115 Abs 1 StGB zu einer Geld-strafe von 50 Tagessätzen à 40,-- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 1 StGB wird ein Teil der verhängten Geldstrafe von 25 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Antrag des Privatanklägers, den Angeklagten wegen der inkriminierten Veröffentlichungen nach § 6 Abs 1 MedienG zu Entschädigungszahlungen zu verurteilen, wird betreffend a./ bis e./ zurückgewiesen.
Gemäß §§ 389 Abs 2, 390 Abs 1, 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG hat der Privatankläger die auf den freisprechenden Teil des Strafverfahrens sowie die Antragszurück- bzw -abweisung der medienrechtlichen Entschädigungsansprüche entfallenden Kosten des Verfahrens, davon jedoch gemäß §§ 390 Abs 1a, 393 Abs 4a, 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG lediglich die im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren angefallenen Kosten der Vertretung des Angeklagten zu tragen, während der Angeklagte die auf den schuldig sprechenden Teil des Strafverfahrens entfallenden Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz zu ersetzen hat.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* von den wider ihn mit Privatanklage vom 16. Mai 2024 (ON 2) erhobenen Vorwürfen, er habe durch seine zu nachangeführten Zeiten auf dem Facebook-Konto des Privatanklägers (a./, b./, d./ und e./), einer dritten Person (c./) und des Angeklagten (f./) veröffentlichten Postings und Kommentare (siehe jeweils Beilage ./A) über den Privatankläger diesen (korrekt zusammengefasst und subsumiert)
I./ in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise und auf eine Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,
a./ am 6. September 2023 „als jemanden, der schon längst hinausgeflogen ist (gemeint: aus der C*) i hau mi ooo!“ (Seite 1-3) ;
II./ öffentlich oder vor mehreren Leuten beschimpft
b./ am 14. Juni 2023 als „Schneebrunzer“ (Seite 4);
c./ am 19. Juni 2023 als „Schneebrunzer“ und jemanden bei „dem der Lift nicht mehr ganz nach oben fährt“ (Seite 5);
d./ am 14. September 2023 als „Wappler“ (Seite 6);
e./ am 16. Jänner 2024 als „Wappler“ und jemanden der „Scheisse schreibt“ (Seite 9);
f./ am 20. März 2024 „l.m.a.A.“, dass er ihn am Arsch lecken soll (Seite 10),
und habe hiedurch zu I./ das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und zu II./ die Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, die Anträge des Privatanklägers, in diesem Zusammenhang Entschädigungen nach § 6 MedienG zuzuerkennen, abgewiesen und ausgesprochen, dass der Privatankläger dem Angeklagten die Kosten der Verteidigung zu ersetzen habe.
Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der zu den Tatzeiten 67- bzw. 68-jährige Angeklagte ist österreichischer Staatsbürger. Er ist verheiratet und bereits Pensionist. Er besuchte vier Jahre die Volksschule, vier Jahre die Hauptschule und ein Jahr die Handelsschule. Er schloss die Lehre als Bürokaufmann ab und absolvierte die Bilanzbuchhalterprüfung, Controller-Prüfung und Personalverrechnungsprüfung. Vor seiner Pension war er als Bilanzbuchhalter in einer eigenen Kanzlei selbstständig tätig. An Pension bezieht er nunmehr rund € 3.150,-- netto, monatlich. Er weist Vermögen in Form von Grundstücken und Wertpapieren von über € 800.000,-- auf. Er hat keine finanziellen Verpflichtungen oder Schulden. Er hat keine Sorgepflichten. Seine Strafregisterauskunft weist keine Vorstrafen auf.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig als „Berufung und Beschwerde“ angemeldete (siehe Seite 8 in ON 13.1), unter Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit sodann wegen Schuld ausgeführte Berufung des Privatanklägers (ON 15), der im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zukommt.
Zunächst ist auszuführen, dass der Privatankläger fallkonkret zu a./ bis e./ medienrechtliche Ansprüche nach § 6 Abs 1 MedienG aufgrund von Veröffentlichungen in Medien geltend machte, deren Medieninhaber er selbst bzw eine Dritte Person, nicht jedoch der Angeklagte ist. Nach dieser Bestimmung hat aber gerade der Betroffene gegen den jeweiligen Medieninhaber einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, sodass sich gegenständlich dessen Forderung gegen ihn selbst bzw die falsche Person richten. Daher waren die entsprechenden Anträge auf Zuerkennung von Entschädigungen zurückzuweisen.
Nicht überzeugend ist die Schuldberufung des Privatanklägers in Bezug auf die freigesprochenen Fakten a./ und f./. Denn tatsächlich stellte das Erstgericht den angesprochenen Rezipientenkreis (US 7 unten) zutreffend fest wie ebenso den Bedeutungsinhalt, dass dieser Leserkreis insbesondere aufgrund des gesamten Chatverlaufs die Äußerung des Angeklagten, wonach Dr. A* schon längst hinausgeflogen sei, dahingehend versteht, dass der Privatankläger die C* aufgrund von heftigen Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten und Diskrepanzen verlassen habe (müssen). Dem genannten Leserkreis ist die Genesis des Parteiaustritts des Privatanklägers hinlänglich bekannt wie ebenso, dass dieser seine Klarstellung seines freiwilligen Austritts (wenn nötig auch mit behördlicher Hilfe) vehement vertritt, und versteht keineswegs die vom Privatankläger insinuierte Bedeutung, dass dieser wegen eines unehrenhaften, sitten- oder rechtswidrigen Verhaltens aus der C* ausgeschlossen worden sei.
Die Beendigung eines Streitgesprächs mit der Abkürzung l.m.a.A. (gemeint wohl: leck mich am Arsch) ist zweifelsfrei unhöflich, nicht jedoch tatbildlich als Beschimpfung im Sinne des § 115 Abs 1 StGB, sondern reagiert der von mehreren Usern, darunter auch dem Privatankläger, mit deren Postings „in die Enge getriebene“ Angeklagte damit grob und bringt zum Ausdruck, nicht weiter diskutieren zu wollen.
Ebenso wenig überzeugt die Berufung in Bezug auf den vom Erstgericht korrekt herausgearbeiteten Bedeutungsinhalt der Phrasen „bei dem fährt der Lift nicht mehr ganz nach oben“ und „Scheisse schreiben“ als bloße – wenn auch hier unhöfliche derbe - Reaktion und Kritik des Angeklagten an der Vorgehensweise des Privatanklägers.
Berechtigung erfährt die Berufung wegen Schuld jedoch in ihrer Bekämpfung des konstatierten Bedeutungsinhalts zu den Worten „Wappler“ und „Schneebrunzer“:
Privatankläger und Angeklagter kennen sich seit Jahren peripher anhand eines gemeinsamen, politischen Hintergrundes bei der C*. Beide kommunizieren schon seit einiger Zeit via Facebook.
Am 13.6.2023 veröffentlichte der Privatankläger auf seinem weltweit zugänglichen und für jeden lesbaren Facebook-Account folgenden Text: „Die hunderttausend Mitglieder haben D* gewählt. E* wurde nur von sechshundert Bonzen gewählt.“ Daraufhin schrieb der Angeklagte am 14.6.2024: „E* wurde am Bundesparteitag mehrheitlich von den Delegierten gewählt, die lt. C*-Statuten für die Wahl des/der BPV zuständig sind. Alles andere ist nicht relevant. Freundschaft/F*“. Der Privatankläger antwortete darauf: „Mitglieder sind relevant, nicht Bonzen. Deine Meinung ist hingegen irrelevant und zeugt von einem seltsamen Verständnis für zuvor vereinbarte Spielregeln und Basisdemokratie. Schäm dich!“. Sodann schrieb der Angeklagte: „Du bist wahrlich ein Schneebru**er!“.
Am 19.6.2023 wurde auf der Facebook-Seite mit dem Namen „G*“ folgendes Posting veröffentlicht: „Der Hetzer aus ** bedroht mich via Messenger“. Daraufhin schrieb ihm eine Person mit dem Namen „H*“: „Was schreibt der Typ denn?“. Daraufhin antwortete „G*“: „Er wird mich mit einem Anwaltsbrief beglücken, weil ich mich nicht öffentlich entschuldigt habe, so wie er es wollte. Und weil ich die erste Drohung via Screenshot zu meiner Stellungnahme gehängt habe. Der dreht komplett durch!“. Daraufhin schrieb eine nicht näher bekannte Person mit dem Namen „I*“: „Du hast dich doch öffentlich entschuldigt!“, woraufhin „G*“ antwortete: „Aber nicht mit den Worten, die er haben wollte. Der ist crazy.“. Daraufhin schrieb eine nicht näher bekannte Person mit dem Namen „J*“: „Es gibt Anwälte, die sich liebend gerne um mental unterprivilegierte kümmern.“. Daraufhin schrieb der Angeklagte an „G*“: „Vergiss diesen Schneebru**er“. Daraufhin reagierte „G*“ mit: „Wäre das Beste.“. Es kam zu einer weiteren Diskussion. Dann schrieb eine nicht näher bekannte Person mit dem Namen „K*“, dass ihr der Privatankläger mit Klage gedroht habe, woraufhin der Angeklagte antwortete: „Bei dem fährt der Lift nicht mehr ganz nach oben.“.
Am 5.9.2023 veröffentlichte der Privatankläger auf seinem weltweit zugänglichen und für jeden lesbaren Facebook-Account einen Ausschnitt eines Artikels von ** wie folgt: „**“ und kommentierte hiezu: „Gut so, Marxisten lässt man warten“ samt lachenden Smileys. Daraufhin antwortete eine nicht weiter bekannte Person mit dem Facebook-Namen „L*“: „Das ist primitiv vom D*, das zeigt welch Geisteskind er ist“ und eine weitere, nicht näher bekannte Person mit dem Facebook-Namen „M*“: „Möchte wissen weshalb der E* überhaupt gekommen ist. Im Burgenland wird gearbeitet und nicht geträumt“. Daraufhin schrieb der Angeklagte am 6.9.2024 : „Der D* ist einfach nur eine selbstverliebte Krät*n. Hinaus werfen sollte man ihn aus der C*.“. Daraufhin reagierte der Privatankläger mit: „Wirklich? Findest du wohl toll? oder?“ und der Angeklagte schrieb darauf zurück: „ das schreibt Einer, der schon längst hinaus geflogen ist. i hau mi ooo!“ samt drei lachenden Smileys. Der Privatankläger reagierte mit: „Vorsicht, wenn du falsche Verleumdungen verbreitest wirst du von meinem Anwalt strafrechtlich belangt und landest vor Gericht. Ich bin nirgends rausgeflogen, sondern aus der C* ausgetreten. Ich erwarte, dass du diese strafrechtlich relevante Falschbehauptung unverzüglich richtig stellst.“. Der Angeklagte schrieb zurück: „Kannst du diese Aussage auch belegen? Belege bitte an **“. Daraufhin der Privatankläger: „Muss ich nicht, werde ich aber dann vor Gericht gerne tun. Du hast hier vielmehr eine Behauptung aufgestellt die falsch und erlogen ist. Also wirst DU deine Falschaussage belegen müssen oder sie JETZT zurücknehmen.“. Der Angeklagte antwortete: „Muss ich nicht“, daraufhin der Privatankläger: „Doch, musst du. Denn du hast damit eine strafrechtlich relevante und rufschädigende Verleumdung begangen. Wenn du es hier nicht widerrufst werde ich dich mittels meines Anwaltes zur kostenpflichtigen Widerrufung vor Gericht bringen “. Der Angeklagte darauf: „is gut“. Daran schloss sich eine weitere Diskussion an, an welcher auch eine nicht weiter bekannte Person mit dem Facebook-Namen „N*“ teilnahm, wobei der Angeklagte wiederholt mit „is gut“ antwortete. Daraufhin der Privatankläger zum Angeklagten: „ Ich wiederhole es jetzt nochmal: Solltest du das hier bis 13:00 Uhr nicht widerrufen, sehen wir uns vor Gericht, das ist mein voller Ernst. Ich habe dir das bereits mehrfach erläutert. Das ist die letzte Warnung. Weitere Aufrufe wird es nicht geben.“ und weiter: „Und zu deiner geistigen Unterstützung bekommst du sogar noch mein Austrittsschreiben serviert. Als letzte Gefälligkeit. **“.
Am 14.9.2023 veröffentlichte der Privatankläger auf seinem weltweit zugänglichen und für jeden lesbaren Facebook-Account ein grafisch rot gehaltenes Posting mit dem Inhalt: „**“. Der Privatankläger schrieb daraufhin: „Vielleicht mal schnell das letzte Wahlergebnis der O* ansehen. Kannst du mit dem Begriff „absolute Mehrheit“ etwas anfangen, oder sprengt das den Rahmen des mathematischen Verständnisses eines kleinen Bilanzbuchhalters.“. Darauf reagierte der Angeklagte wie folgt: „als ** ist der D* auch o.k. aber nicht als BPV. Du Wa**ler!“. Der Privatankläger schrieb sodann: „Damit widersprichst du dir bereits selbst. Kannst du eigentlich auch ein Posting ohne Beschimpfung von dir geben. Wieso schimpfst du mich eigentlich ständig in Postings als „Trottel“, „Wappler“, „geh scheissen“, etc...(wenn auch mit Sternchen maskiert, das macht die Beschimpfungen nicht besser).....“, daraufhin der Angeklagte: „ Diskussionen um des Kaisers Bart führe ich nicht. Ciao!“. Der Privatankläger: „Ständige strafrechtliche Beschimpfungen empfinde ich nicht als „Diskussion um des Kaisers Bart“ sondern inakzeptabel und unzulässig. Die Beschimpfungen wurden per screenshot gesichert“, der Angeklagte: „Bei der O*. habe ich den D* selbst gewählt und mich über die Absolute sehr gefreut.“, der Privatankläger: „Darum bezeichnest du ihn also als „selbstherrlichen Landesgendarm“ auf den „niemand Bock hat“, verstehe. Deine Argumentation ist ja geradezu hochlogisch.“, der Angeklagte: „Wa**ler ist mMn keine Beschimpfung sondern meine Einschätzung deiner Person.“, der Privatankläger: „Du schätzt mich als Wappler ein und meinst das ist keine Beschimpfung?“, weiters der Privatankläger: „Interessant“ und weiters: „Und das trifft auch deine vorherigen Aussagen auch zu wie z.B. „Tr**tel“?“, und der Angeklagte: „genau“.
Am 13.1.2024 schrieb der Privatankläger auf seiner weltweit zugänglichen und für jeden lesbaren Facebook-Seite: „Na sicher. Ich soll also meinen Christbaum gratis (!) der P* (Stichwort: Christbaum-Entsorgung) schenken, damit diese dann die Energie, die sie daraus beim Verbrennen gewinnen mir danach teuer wieder zurück verkaufen und in Strom- und Heizrechnung verrechnen. Meinen Christbaum verheize ich lieber selber. Mein Baum – meine Energie. “. Daraufhin antwortete am 16.1.2024 der Angeklagte: „ Du bist wirklich ein Wa**ler!“. Nun schrieb der Privatankläger: „Kannst du eigentlich auch etwas anderes als Leute zu beschimpfen“, worauf der Angeklagte schrieb: „Kannst du eigentlich auch etwas anderes als Sche**se schreiben?“. Dann schrieb der Privatankläger: „Deine Meinung, meine Postings als „Scheiße“ zu bezeichnen, sei dir im Rahmen der Meinungsfreiheit noch zugestanden. Nicht zugestehen kann ich dir strafrechtsrelevante Beschimpfungen, die du hier regelmäßig, geradezu notorisch, laufend und regelmäßig gegen mich tätigst. ich habe dir das schon öfters gesagt und dich auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen. Hast du vor dies irgendwann einzustellen oder möchtest du das weiter so machen?“, worauf der Angeklagte antwortete: „is gut“.
Am 20.3.2024 schrieb der Angeklagte auf seiner eigenen Facebook-Seite, welche weltweit zugänglich und für jeden lesbar ist, folgendes Posting: „Der E*, dieser Totalversager, soll sich endlich schleichen, aus unserer **! Freundschaft/F*“. Darauf schrieb eine nicht näher bekannte „Q*“: „Bitte gehns weg, sie sind nur mehr peinlich“, worauf der Angeklagte schrieb: „l.m.a.A. Tscha**erl!“. Dann schrieb eine nicht näher bekannte Person mit dem Namen „R*“: „Ok Boomer.“, worauf der Angeklagte zurückschrieb: „geh schei**en, Schneebru**er!“. Daraufhin reagierte der Privatankläger mit: „Wieso schimpfst du eigentlich laufend andere User? Hast du keine Angst vor rechtlichen Konsequenzen? “, womit der Angeklagte reagierte mit: „l.m.a.A.“.
Die inkriminierten Postings auf der Facebook-Seite des Privatanklägers richteten sich an Leser und Leserinnen, welche an dessen politischen Ansichten und Diskussionen, unter anderem zur **, ein erhöhtes Interesse aufwiesen bzw. auch aktiv mitdiskutieren wollten. Dieser angesprochene Leserkreis bestand sowohl aus Sympathisanten des Privatanklägers, welche dessen Meinung stützen wollten, als auch aus dessen Kritiker, welche dessen Meinung widersprachen. Die auf der Facebook-Seite des Angeklagten veröffentlichten Postings richteten sich an Leserinnen und Leser, welche dessen Ansichten teilten, aber auch heftig kritisierten. Ebenso verhielt es sich mit der Facebook-Seite des „G*“.
Bei den Facebook-Seiten des Privatanklägers und des Angeklagten bestand eine Überschneidung betreffend Leser und Leserinnen, der Mitdiskutanten und auch veröffentlichten Themen.
Diese angesprochenen Leser verstanden die erstinkriminierte Veröffentlichung vom 14.6.2023 dahingehend, dass der Angeklagte den Privatankläger auf Grund seiner politischen Äußerungen zum C*-Vorsitz nicht ernst nehme.
Hinsichtlich der zweitinkriminierten Veröffentlichung vom 19.6.2023 verstand der angesprochene Leserkreis die Äußerungen des Angeklagten dahingehend, dass er die Klagsdrohungen des Privatanklägers nicht ernst nehme und er auch anderen empfehle, diese und die Person des Privatanklägers nicht ernst zu nehmen. Weiters wurden die Äußerungen des Angeklagten dahingehend verstanden, dass er die Klagsdrohungen des Privatanklägers für Blödsinn halte und gerade nicht für die Intelligenz des Privatanklägers sprechen.
Hinsichtlich der drittinkriminierten Veröffentlichung vom 6.9.2023 verstand der angesprochene Leserkreis, dass der Privatankläger schlussendlich die Partei C* aufgrund von heftigen Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten, Diskrepanten etc. verlassen habe müssen.
Hinsichtlich der viertinkriminierten Veröffentlichung vom 14.9.2023 verstand der angesprochene Leserkreis, dass der Angeklagte den Privatankläger in dessen Einschätzung zum F*-Parteivorsitz als inkompetent erachte und sich dieser selbst überschätze.
Ebenso verstand der angesprochene Leser auch die fünftinkriminierte Veröffentlichung vom 16.1.2024 hinsichtlich des Privatanklägers, dass der Angeklagte die Postings des Privatanklägers für Mist halte, also für irrelevant, nichtssagend und ohne Wert seiend. Aber schlussendlich der Angeklagte nicht weiter mit dem Privatankläger diskutieren wolle.
Die sechstinkriminierte Veröffentlichung verstand der angesprochene Leserkreis dahingehend, dass der Angeklagte nach einer hitzigen Diskussion über den F*-Parteivorsitz das Gespräch im Konflikt und im Desinteresse eines erneuten Meinungsaustausches mit dem Privatankläger plötzlich und grob beenden will.
Nicht jedoch verstand der angesprochene Leserkreis die inkriminierten Äußerungen dahingehend, dass der Angeklagte den Privatankläger jeweils beschimpfte und/oder verspottete.
Der Privatankläger war im Rahmen sämtlicher, oben genannter Postings bzw. Diskussionen für jeden erkennbar.
Der Angeklagte wusste und wollte die inkriminierten Veröffentlichungen an den genannten Adressatenkreis mit oben geschilderten Inhalten veröffentlichen. Er wusste und wollte die oben genannten Bedeutungsinhalte der inkriminierten Veröffentlichungen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten ergaben sich aus dessen eigenen, unbedenklichen Angaben am Beginn der Hauptverhandlung sowie der eingeholten Strafregisterauskunft (ON 5).
Die Feststellungen zur Person des Privatanklägers und zum Verhältnis des Angeklagten ergaben sich aus seinen eigenen Angaben (ON 13.1, Seite 6).
Die inkriminierten Veröffentlichungen, deren Veröffentlichungsorte und – zeiten waren in den Beilagen ./A und ./D dokumentiert.
Der Angeklagte verantwortete sich im Wesentlichen damit, dass er die Aussage verweigere und in keinem Zusammenhang zu den inkriminierten Veröffentlichungen stehe.
Jedoch konnte diese Verteidigungslinie des Angeklagten nicht überzeugen. Zum einen lautete der Facebook-Account auf seinen vollständigen Namen. Zum anderen sagte der Angeklagte nie, dass es nicht sein Facebook-Account gewesen sei, sondern zog sich auf sein Recht zurück, Fragen nicht zu beantworten. Dies wäre aber unverständlich, wäre es tatsächlich nicht der Facebook-Account des Angeklagten. Denn es wäre ihm ein Leichtes gewesen, einfach dem Gericht zu erläutern, dass der Facebook-Account zwar seinen Namen trage, aber er sicher nichts damit zu tun habe. Denn der Angeklagte präsentierte sich vor Gericht durchaus situationsadäquat und wies auch seine Biographie auf einen Intellekt hin. Vielmehr wählte der Angeklagte diese Verteidigungslinie, weil er vor Gericht nicht lügen wollte, aber gleichzeitig nicht wegen den Vorwürfen des Privatanklägers verurteilt werden wollte. Aus dem Verfahren ergaben sich zudem auch keine Hinweise, dass sich der Angeklagte in irgendeiner Weise empörte, dass jemand anderer seinen Facebook-Account unter seinem Namen führte. Dies wäre aber die gewöhnliche Reaktion jeder anderen Person gewesen. Tatsächlich gab der Angeklagte schlussendlich auf Frage an, dass er auf Facebook immer unter seinem Namen schreibe (ON 9.1, Seite 5). Auch die teils vom Angeklagten neckisch geführte Diskussion über das Profilfoto (ON 9.1, Seite 5 Mitte) deutete auf seine Urheberschaft hin. Zwar wurde dieses Profilfoto vom Privatankläger nur in einem äußerst kleinen Format vorgelegt, jedoch schloss dieses die Person des Angeklagten jedenfalls nicht aus. Aufgrund all dieser Erwägungen konnte das Gericht nur den Schluss ziehen, dass der Angeklagte unter seinem richtigen Namen auf Facebook auftritt und die inkriminierten Postings auch setzte.
Die Erkennbarkeit des Privatanklägers ergab sich aus der Tatsache, dass dieser auf Facebook ebenfalls unter seinem Klarnamen auftritt.
Der angesprochene Leserkreis ergab sich jeweils aus der Art der geführten Diskussionen. Gerade in Beilage ./A, Seite 5, sah man, dass mehrere Facebook-Nutzer über die Klagsdrohungen des Privatanklägers diskutierten, sodass sich daraus schlussfolgern ließ, es gab eine weitläufigere Bekanntschaft in den sozialen Medien über die einzelnen Facebook-Seiten.
Die Feststellungen zum Wortlaut und zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichungen gründeten sich auf folgenden Überlegungen:
Dass die Phrase „Schneebru**er“ tatsächlich „Schneebrunzer“ bedeutet, ergab sich in einem Umkehrschluss dahingehend, weil sonst keine anderen zwei Buchstaben für die gesetzten Sternchen bekannt sind, um ein Wort der deutschen Sprache zu bilden. Bei dem Wort „Schneebrunzer“ handelt es sich um ein äußerst altes, wenn nicht sogar schon veraltetes Wort aus dem niederösterreichischen Dialekt. Das passt wieder dahingehend zusammen, dass der Angeklagte Jahrgang ** ist und in Niederösterreich wohnt. Das Wort steht mit dem imaginären Bild in Zusammenhang, dass ein Mann in den Schnee uriniert, und dies auf teils spielerische Art. Dadurch ergibt sich der Bedeutungsinhalt des Wortes für eine Person, welche man nicht ernst nehmen kann, weil sie sinnlose, lustige bis lächerliche Dinge tut. Das Wort ist negativ konnotiert, aber wird nicht als Schimpfwort verwendet.
Die Phrase „Wa**ler“ konnte nur als „Wappler“ interpretiert werden, weil sonst kein deutsches bzw. österreichisches Wort sich bilden ließe. Das Wort „Wappler“ ist dem ostösterreichischen Dialekt zuzuordnen und schon länger bestehend, aber noch heute durchaus auch in jüngeren Bevölkerungsschichten bekannt. Das Wort „Wappler“ wird, übrigens ebenso wie das Wort „Schneebrunzer“, nur gegenüber männlichen Personen verwendet. In seinem Bedeutungsinhalt ist es umgangssprachlich eindeutig dahingehend determiniert, dass das Gegenüber als eine Art Angeber kategorisiert wird. Mit dem Wort „Wappler“ wird üblicherweise zum Ausdruck gebracht, dass der andere zwar immer nur vorgibt, kompetent zu sein, tatsächlich aber dies nicht ist. Dieses Dialektwort ist ebenfalls negativ konnotiert, aber kein Schimpfwort.
Warum der Privatankläger davon ausging, die beiden Wörter bedeuten jeweils „Trottel oder Idiot“ (ON 13.1, Seite 4) erschloss sich dem Gericht nicht, wobei der Privatankläger jedenfalls ergänzte, dass er die genaue Definition des Wortes „Wappler“ nicht kenne (ON 13.1, Seite 6 oben).
Es durfte nicht übersehen werden, dass die Wörter „Schneebrunzer“ und „Wappler“ nur im österreichischen Dialekt überhaupt vorkommen und eben nicht in der deutschen Hochsprache. Die Mundart weist aber regelmäßig eine emotionale Färbung auf und ist in ihrer Bedeutung hinsichtlich einzelner Wörter nicht objektiv und/oder neutral. Gerade auch in der Bezeichnung des Gegenübers weist der österreichische Dialekt im Osten eine teils derbe Wortwahl samt kreativer Bildersprache auf. Dies steht im Zusammenhang, dass üblicherweise Dialekte von bildungsferneren Schichten entwickelt werden. Die Wörter „Schneebrunzer“ und „Wappler“ haben aber keinen beschimpfenden Charakter, denn in der Hochsprache wären dafür Äquivalente wie „Angeber“ und/oder „Clown“ oder Ähnliches vorhanden.
Auch die Phrase „Scheiße schreiben“ enthält keine beschimpfende Funktion gegen eine bestimmte Person. Genauso übrigens wie die Phrase „ am Arsch lecken“, welche, zwar durchaus derb, der Beendigung eines Gespräches dienen soll, jedoch keine Fokussierung auf die gegenüberstehende Persönlichkeit in sich trägt.
Zur Phrase „als jemand, der schon längst hinausgeflogen ist“ war zu beachten, dass der Leser- und damit Diskutantenkreis über das gemeinsame politische Interesse verwoben und die Diskussion zum derzeitigen C*-Parteivorsitz wiederholend war, sodass die Information vor diesem Hintergrund verstanden werden musste.
Die Phrase „bei dem fährt der Lift nicht mehr ganz nach oben“ stand thematisch unmittelbar mit den vorab diskutierten, angekündigten Klagsdrohungen des Privatanklägers in Zusammenhang, sodass dies als Kritik an der Vorgehensweise, und damit auch an der dahinter stehenden Motivation, des Privatanklägers verstanden werden musste.
Schlussendlich durfte nicht übersehen werden, dass es sich um politische Diskussionen handelte, welche emotional, provokant und überspitzt pointiert, eben auch vom Privatankläger, wenn auch nicht in selber Qualität („Deine Meinung ist hingegen irrelevant und zeugt von einem seltsamen Verständnis für zuvor vereinbarte Spielregeln und Basisdemokratie“ Beilage ./A, Seite 6 und „… oder sprengt das den Rahmen des mathematischen Verständnisses eines kleinen ** ...“ Beilage./A, Seite 4 oder „.. zu deiner geistigen Unterstützung ...“ Beilage ./A, Seite 3) geführt wurden, wobei sich die Diskutanten – zumindest über die sozialen Medien – kannten. Zu beachten war, dass es dem Privatankläger problemlos, weil eben keine wirtschaftliche und/oder emotionale Abhängigkeit bestand, möglich gewesen wäre, den Angeklagten auf seiner Facebook-Seite zu sperren; und zwar bereits mit der erstinkriminierten Veröffentlichung vom 14.6.2023. Dass dies – neun Monate lang bis zur sechstinkriminierten Veröffentlichung - nicht erfolgte (ON 13.1, Seite 5 oben) und der Privatankläger vielmehr immer wieder in ein direktes Gespräch mit dem Angeklagten trat, deutete ergänzend auf ein Interesse des Privatanklägers an heftig geführten, politischen Diskussionen zu den von ihm vorgegebenen Themen hin. Dies war in die Interpretation der inkriminierten Veröffentlichungen miteinzubeziehen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten leiteten sich im Wesentlichen aus den Objektiven ab und bestanden keine Hinweise beim persönlichen Auftreten des Angeklagten vor Gericht, dass dieser Kommunikationswege, Inhalte und Umstände der inkriminierten Veröffentlichungen intellektuell nicht erfassen hätte können oder sonstige Wahrnehmungsprobleme vorgelegen wären.
Entgegen der Feststellungen des Erstgerichts stehen die Worte „Wappler“ und „Schneebrunzer“ (im Wörterbuch) als Synonyme für „Trottel“ oder „Idiot“ und sind als Schimpfwörter anzusehen, zumal auch – betrachtet man die entsprechenden Postings in ihrem Gesamtzusammenhang – keine entschuldbare Entrüstungsreaktion auf die Äußerungen des Privatanklägers vorliegt, der den Angeklagten nicht verbal angreift oder seinerseits beschimpft, sondern lediglich zu einer angemesseneren Sprache mahnt bzw seine Meinung zu politischen Themen (die C* betreffend) kundtut.
Der Angeklagte hielt es auch jeweils ernstlich für möglich und fand sich jeweils damit ab, dass seine Äußerungen öffentlich oder vor mehreren Leuten getätigt und von diesen auch im obigen Sinn als Beschimpfungen verstanden werden. Dies war aus dem äußeren Geschehen abzuleiten, und ist bei leugnenden Tätern der Schluss von gezeigtem Verhalten auf deren subjektive Tatseite methodisch gar nicht zu ersetzen und rechtsstaatlich vertretbar (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Es war daher mit Schuldspruch vor- und dabei von einem Strafrahmen von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen auszugehen, wobei bei der Strafzumessung das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend zu werten war, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel.
Bei objektiver Abwägung der dargestellten Strafzumessungslage und der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB erweist sich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit von 25 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, auch unter der Prämisse, dass bei einem unbescholtenen Ersttäter die Strafe grundsätzlich im unteren Drittel des Strafrahmens zu bemessen ist, als schuld- und tatangemessen sowie dem sozialen Störwert, der Rechtsgutbeeinträchtigung und generalpräventiven Aspekten entsprechend. Letztlich wiederholt der Angeklagte bei seinen Aktivitäten auf social media zu (partei-)politischen Themen bloß stereotyp Beschimpfungen, denen man auch ohne Weiteres mit dem Blockieren oder Sperren begegnen könnte.
Mit Blick auf das derzeitige Einkommen des Antragsgegners (Lässig in WK 2 StGB § 19 Rz 27 zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt) von über 3.000,-- Euro sowie unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögenslage war der Tagessatz mit 40,-- Euro festzusetzen.
Nachdem der 69-jährige Angeklagte nunmehr erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat, konnte die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.
Der Kostenausspruch fußt auf den angezogenen Gesetzesstellen.
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