Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. März 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 28. August 2026 (ON 3.1; ON 2.3,1 ). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. Mai 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. Oktober 2025 erfüllt sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2.2) - die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG ab (ON 7).
Dieser Beschluss wurde A* anlässlich seiner Anhörung kundgetan und erklärte dieser, Beschwerde zu erheben und diese nach Zustellung des Beschlusses ausführen zu wollen (ON 6.2, 2). Dem gegenüber verzichtete er anlässlich der Übergabe der Beschlussausfertigung in der Direktion der Justizanstalt ** am 1. April 2025 nach Rechtsmittelbelehrung auf ein Rechtsmittel (ON 8, 1). Aufgrund der daraufhin ergangenen Note des Landesgerichts St. Pölten (ON 9) gab A* in der Direktion der Justizanstalt zu Protokoll, seine Beschwerde zurückzuziehen und auf ein Rechtsmittel zu verzichten (ON 10).
In der Folge erhob der Strafgefangene mit Eingabe vom 10. April 2025, eingelangt beim Landesgericht St. Pölten am 1. April 2025, Beschwerde, im Wesentlichen unter Hinweis auf familiäre Verpflichtungen und eine Arbeitsmöglichkeit in Rumänien.
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen. Vorliegendenfalls hat A* zweimalig erklärt, kein Rechtsmittel zu erheben bzw. die erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Ein von einem prozessfähigen Verurteilten erklärter Rechtsmittelverzicht ist - ungeachtet der Motivation - nicht widerrufbar. Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Genannten, den in Rede stehenden Beschluss zu akzeptieren und auf Rechtsmittel zu verzichten, hat Rechtswirksamkeit erlangt. Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0099945), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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