JudikaturOLG Wien

31Bs98/25a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
18. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2. April 2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** zwei wegen §§ 127, 129 Z 1 und Z 3, 130 erster und vierter Fall; 229 Abs 1 StGB; §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15; 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen in der insgesamten Dauer von fünf Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG; Pieber in Höpfel/Ratz; WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 19. Oktober 2023, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 19. August 2024 (ON 2.2, 3) vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt wie bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2024, AZ **, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien zu 31 Bs 207/24dals zuständiges Vollzugsgericht den weiteren Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a Abs 1 StVG unter Hinweis auf seine neuerliche Einreise nach Österreich trotz aufrechten Aufenthaltsverbots ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 6), die nicht berechtigt ist.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunfts-staat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion B* vom 26. November 2012, Zahl **, war gegen A* ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches zufolge der am 13. August 2013 effektuierten Ausreise des Genannten bis 13. August 2023 Gültigkeit hatte (vgl ON 3; ON 4.7 in ** des LG Wr. Neustadt). Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17. April 2023 (ON 3) war über A* (abermals) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Wenngleich diese Voraussetzung eines Vorgehens nach § 133a Abs 1 StVG erfüllt wäre und einer Ausreise weder ein tatsächliches noch rechtliches Hindernis entgegenstehen, zog das Erstgericht die Bereitschaft des Verurteilten, der erklärten Ausreiseverpflichtung nachhaltig nachzukommen, zu Recht in Zweifel.

Vom weiteren Vollzug der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe war bereits mit Beschluss des Vollzugsgerichts vom 15. Juli 2013, AZ **, gemäß § 133a StVG vorläufig abgesehen worden, A* reiste jedoch – nachdem er Österreich am 13. August 2013 (ON 2.2,1) freiwillig verlassen hatte - rund ein Jahr vor Ablauf des mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbots aufgrund seiner tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Mitte Juli 2022 abermals nach Österreich ein und beging im Zeitraum von 17. Juli 2022 bis 22. August 2022 u.a. Diebstähle in einem insgesamt 5.000,-- Euro übersteigenden Wert teilweise durch Einbruch, teilweise durch Einbruch in Wohnstätten (ON 2.6 entspricht ON 4.9,4 in ** des LG Wr. Neustadt).

Aus dem in der Absicherung der fremdenbehördlichen Maßnahme liegenden Normzweck ergibt sich, dass nicht nur zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt, sondern auch dass er nicht gegen sein Einreise- und Aufenthaltsverbot verstoßen wird. Ist wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise trotz Einreise- oder Aufenthaltsverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehren werde, kann vom Strafvollzug nicht vorläufig abgesehen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn wie im Gegenstand dem Strafgefangenen bereits einmal die Rechtswohltat des § 133a gewährt worden ist und er ungeachtet des Einreiseverbots wieder eingereist ist. Aufgrund dieses Verstoßes ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft an das Einreise- und Aufenthaltsverbot halten werde ( Pieber aaO Rz 13 und 33).

Der ins Treffen geführte Aspekt (mögliche Unterstützung durch die Familie im Heimatland) ist nicht geeignet, die Annahme, dass sich der Strafgefangene künftig an das Aufenthaltsverbot halten werde, substantiiert zu stützen. Die (abermalige) Zusicherung der Rückreise in den Heimatstaat und bloße Erklärung, nicht mehr nach Österreich zurückzukommen, genügen nicht.

Da somit nicht sämtliche Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen, war der Beschwerde nicht Folge zu geben.