Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Trebuch LL.M. in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der A* m.b.H. gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. April 2024, GZ **-5, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
Diesem liegt der Verdacht zugrunde, bislang unbekannte Täter hätten am 31. März 2023 in ** in einem Lebensmittelmarkt B* dessen Geldbörse samt Inhalt weggenommen und mit einer im Zuge dessen entfremdeten Bankomatkarte eine Behebung von 1.500 Euro durchgeführt.
Durch die Kriminalpolizei war von sich aus (nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO, vgl ON 2.13), somit ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft, die im Geschäftslokal vorhandene Videoüberwachung sichergestellt und einer Durchsicht unterzogen worden.
Nachdem die A* m.b.H. (letztlich) den Ersatz von 94,17 Euro brutto (vgl ON 4.3 S 4) an im Zusammenhang mit der Auswertung von Bilddateien der Videoüberwachung entstandenen Kosten begehrt und die Staatsanwaltschaft dagegen Bedenken gehegt hatte (ON 1.8), bestimmte die Haft-und Rechtsschutzrichterin selbige mit dem angefochtenen Beschluss (soweit hier relevant) mit 27,81 Euro brutto (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, einen „Kostenersatz in der beantragten Höhe von EUR 94,17“ – somit einen weiteren solchen von 66,36 Euro (zur Teilrechtskraft des unbekämpft gebliebenen Zuspruchs vgl Tipold, WK-StPO § 88 Rz 5 mwN) – begehrende Beschwerde der A* m.b.H. (ON 6.1), die sich als unzulässig erweist.
Denn die Kosten des Editionspflichtigen im Sinne des § 111 Abs 3 StPO sind im Falle einer (wie vorliegend erfolgten) Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO im Verwaltungsweg zu bestimmen (15 Os 145/24y Rz 24), weswegen (auch) dem Beschwerdegericht diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis zukommt.
Die Beschwerde war demzufolge als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).
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