Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 354 HR 274/23b des Landesgerichts für Strafsachen Wien (AZ 118 BAZ 1035/23y der Staatsanwaltschaft Wien), über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Juni 2024, AZ 23 Bs 77/24b, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch LL.M. LL.M., zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ 118 BAZ 1035/23y ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und weiterer strafbarer Handlungen.
[2] Diesem liegt der Verdacht zu g runde, ein bislang unbekannter Täter habe am 7. Dezember 2022 in W* in einem Lebensmittelmarkt * B* deren Geldbörse samt Inhalt weggenommen.
[3] Durch die Kriminalpolizei war von sich aus nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO, somit ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft, die im Geschäftslokal vorhandene Videoüberwachung sichergestellt und diese einer Durchsicht unterzogen worden.
[4] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2024, A Z 354 HR 274/23b (ON 7), bestimmte die aufgrund von Einwendungen der Staatsanwaltschaft befasste Einzelrichterin die im Zusammenhang mit der Auswertung von Bilddateien der Videoüberwachung durch die Kriminalpolizei entstandenen Kosten der R* gemäß § 111 Abs 3 StPO mit 82,20 Euro.
[5] Die dagegen von der Landespolizeidirektion Wien erhobene Beschwerde (ON 8.2) wies der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 12. Juni 2024, AZ 23 Bs 77/24b (ON 11.3), als unzulässig zurück.
[6] Dabei führte er – soweit hier von Bedeutung – aus, dass der R* zwar die angemessenen und ortsüblichen Trennungskosten zu ersetzen seien, § 111 Abs 3 StPO aber weder Auskunft darüber gebe, welche Behörde zur Bestimmung dieser Kosten zuständig, noch welche Strafverfolgungsbehörde zum Ersatz verpflichtet sei. Zwar sei mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 2012/51) durch Änderung des Art 94 Abs 2 B-VG die Möglichkeit geschaffen worden, dass in einzelnen Angelegenheiten ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde zu den ordentlichen Gerichten vorgesehen werden könne; eine explizite gesetzliche Regelung, wonach für die Bestimmung und/oder Kostentragung der – von der Kriminalpolizei „aus eigenem“ durchgeführten Sicherstellungen – aufgelaufenen Trennungskosten iSd § 111 Abs 3 StPO eine Zuständigkeit und/oder Kostentragungspflicht der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bestehe, existiere ebenso wenig wie eine Bestimmung, die einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde zu den ordentlichen Gerichten vorsehe.
[7] Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus dem 18. Hauptstück der StPO ableiten. Die Kosten einer Absonderung aufgrund einer von der Kriminalpolizei von sich aus durchgeführten Sicherstellung seien Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO. Die Kostenbestimmung habe über Antrag des Erbringers der Leistung im Verwaltungsweg zu erfolgen und die Kosten seien von der Kriminalpolizei zu tragen. Daraus folge, dass dem Erstgericht bei der Bestimmung der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei keine Entscheidungsbefugnis zukomme und das Erstgericht eine ihm nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe (BS 5 ff).
[8] In ihrer gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde erachtet die Generalprokuratur die Bestimmung des § 111 Abs 3 StPO als verletzt und führt dazu aus:
„Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück sind die in § 381 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Kostenpositionen ( Lendl , WK-StPO § 381 Rz 1). Soweit hier von Bedeutung, umfassen diese gemäß § 381 Abs 1 Z 1 StPO einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an 'den im Folgenden nicht besonders angeführten' Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (beispielsweise Gebühren von Sachverständigen, die durch die Polizei aus eigenem beigezogen wurden; siehe dazu Lendl, WK-StPO § 381 Rz 13). In § 381 Abs 1 Z 5 StPO besonders angeführt und davon zu unterscheiden sind (ua) die – vom Bund vorzuschießenden (§ 381 Abs 2 StPO) – Kosten einer Sicherstellung gemäß § 111 Abs 3 StPO ( Lendl , WK-StPO § 381 Rz 29, 43 f).
Nach dieser Bestimmung haben Personen, die nicht selbst der Tat verdächtig sind, über Antrag einen (öffentlich-rechtlichen; vgl Lendl , WK-StPO § 381 Rz 32) Anspruch auf Ersatz der angemessenen und ortsüblichen Kosten, die durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 111 Rz 20 f; Kirchbacher , StPO 15 § 111 Rz 9).
Der Kostenersatzanspruch des Editionspflichtigen im Ermittlungsverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 52 GebAG geltend zu machen. Demnach ordnet die Staatsanwaltschaft die Auszahlung der verzeichneten Kosten an, wenn von den in § 52 Abs 2 GebAG genannten Personen keine Einwendungen erhoben werden, und sie selbst keine Bedenken gegen die Höhe hegt. Andernfalls (wie hier) stellt sie bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht den Antrag auf Bestimmung der Kosten ( Lendl , WK-StPO § 381 Rz 29, 32; Kirchbacher , StPO 15 § 381 Rz 4; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG–GebAG 4 § 52 GebAG Anm 1, E 3; OLG Linz AZ 8 Bs 38/08g).
Mangels entsprechender Differenzierung besteht die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und des Gerichts für die Bestimmung der Kosten des Editionspflichtigen nach § 111 Abs 3 StPO unabhängig davon, ob die Kriminalpolizei die Sicherstellung im Ermittlungsverfahren aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 110 Abs 2 StPO) oder in eigener rechtlicher Verantwortung (§ 110 Abs 3 StPO) durchführte (erkennbar idS bereits 14 Os 51/18h; dies ausdrücklich bejahend OLG Wien 19 Bs 57/24g, 19 Bs 81/24m, 20 Bs 99/24s, 17 Bs 100/24s; aA OLG Wien [neben 23 Bs 77/24b auch] 23 Bs 155/24y).
Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 12. Juni 2024, AZ 23 Bs 77/24b, wonach die Kosten des Editionspflichtigen nach § 111 Abs 3 StPO im Falle einer nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO erfolgten Sicherstellung (vgl BS 4) § 381 Abs 1 Z 1 StPO zu subsumieren , im Verwaltungsweg zu bestimmen und von der Kriminalpolizei zu tragen sind, weshalb den Strafgerichten insoweit keine Entscheidungsbefugnis zukommt (BS 5 ff), steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang.“
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[9] Personen, die nicht selbst der Tat beschuldigt sind, sind auf ihren Antrag die angemessenen und ortsüblichen Kosten zu ersetzen, die ihnen durch die Trennung von Urkunden oder sonstigen beweiserheblichen Gegenständen von anderen oder durch die Ausfolgung von Kopien notwendigerweise entstanden sind (§ 111 Abs 3 StPO).
[10] Nach dieser Bestimmung hat der zufolge § 111 Abs 1 und 2 StPO Editionspflichtige – auch (wie hier) im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO – Anspruch auf Ersatz der angemessenen und ortsüblichen Trennungs- und Kopierkosten (vgl 14 Os 51/18h).
[11] § 111 Abs 3 StPO gibt als materielle Anspruchsgrundlage keine Auskunft darüber, welche Behörde zur Bestimmung dieser Kosten zuständig und zum Kostenersatz verpflichtet ist.
[12] Damit liegt eine Verletzung des § 111 Abs 3 StPO nicht vor.
[13] Die inhaltlich § 111 Abs 3 StPO idgF im Wesentlichen entsprechende Vorgängerbestimmung des § 143 Abs 3 StPO idF BGBl I 2000/108 sah nur für die Mitwirkung an der Erfüllung eines gerichtlichen Auftrags eine Ersatzpflicht des Gerichts vor (vgl JAB 289 BlgNR 21. GP S 4 f). Der Einführungserlass des BMJ vom 17. Oktober 2000 zur Strafprozessnovelle 2000, JMZ 578018/9/II3/00, 2, vertrat solcherart die Ansicht, dass ein Kostenersatzanspruch gegenüber dem Gericht für die Erfüllung eines bloß sicherheitspolizeilichen Sicherstellungsauftrags (aus „eigener Macht“) ausgeschlossen sei (ebenso 16 Os 19/91).
[14] Soweit die Nichtigkeitbeschwerde die Argumentation einer Gesetzesverletzung aus den Bestimmungen des 18. Hauptstücks der StPO, insbesondere § 381 Abs 1 Z 5 StPO entwickelt, sei festgehalten:
[15] Das 18. Hauptstück der StPO regelt Art und Umfang der Kosten des Strafverfahrens sowie deren Tragung ( Lendl , WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 1 f).
[16] Danach sind Auslagen der Sicherheitsbehörden, die im Dienst der Strafrechtspflege tätig werden, grundsätzlich von diesen selbst zu tragen. Darunter fallen – ungeachtet der Z 2 und 2a des § 381 Abs 1 StPO – als Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) unter anderem die Gebühren der von der Kriminalpolizei als Dolmetscher beigezogenen Personen sowie jene von Sachverständigen, die von der Kriminalpolizei aus eigenem beigezogen wurden und Kosten von Blutabnahmen und Blutuntersuchungen durch Polizeibehörden ( Lendl , WK-StPO § 381 Rz 13; vgl auch Erlass des BMJ vom 13. September 2004 über die Kosten der Amtshandlungen der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz, JMZ 380005/1/II3/04).
[17] Diesem Regime folgend wurden auch bereits nach der Regelung des § 143 Abs 3 StPO idF BGBl I 2000/108 nur Kosten für die Mitwirkung an der Erfüllung eines gerichtlichen Auftrags der Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 5 StPO idF BGBl I 1996/762 unterstellt (vgl erneut JAB 289 BlgNR 21. GP S 4 f).
[18] Insofern rechtfertigt das Fehlen einer ausdrücklichen sprachlichen Differenzierung innerhalb des § 381 Abs 1 Z 5 StPO dahingehend, ob die Sicherstellung aus eigenem oder über Anordnung/im Auftrag erfolgte, ein Verständnis in Ansehung der Kostenbestimmung und -tragung sämtlicher Arten der Sicherstellung durch das Gericht nicht. Es sind hievon vielmehr bloß solche Sicherstellungen erfasst, denen eine staatsanwaltschaftliche Anordnung oder ein gerichtlicher Auftrag zugrunde lag.
[19] Die in § 381 Abs 2 StPO verankerte Vorschusspflicht des Bundes für bestimmte Kosten des § 381 Abs 1 StPO zielt darauf ab, eine mit der Bezahlung dieser Kosten verbundene Belastung potentiell kostenersatzpflichtiger Parteien (§§ 389 bis 390a StPO) hintanzuhalten, nicht jedoch auf die Begründung unmittelbarer Zahlungspflichten des Gerichts im Außenverhältnis ( Lendl , WK-StPO § 381 Rz 44; vgl zu Gebühren an Dolmetscher, die von der Polizei ohne gerichtlichen Auftrag aus eigenem beigezogen wurden 16 Os 19/91).
[20] Auch § 390 Abs 1 erster Satz StPO enthält keine diesbezügliche Regelung, bezieht er sich doch wiederum auf die Kostentragungspflicht in Ansehung der „Kosten des Strafverfahrens“ des 18. Hauptstücks der StPO.
[21] Aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften der StPO zu den Grundsätzen der Kostenersatzpflicht (§§ 389 bis 390a StPO; siehe dazu Lendl , WK-StPO Vor §§ 380–395a Rz 2) ist für die Frage hier solcherart nichts abzuleiten.
[22] Die angesprochene sinngemäße Anwendung des § 52 GebAG käme nur in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft die Kosten der Ermittlungsmaßnahme (etwa zufolge ihrer Anordnung) zu tragen hätte, nicht aber im hier gegenständlichen Fall einer von der Kriminalpolizei aus eigenem durchgeführten Sicherstellung (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 52 GebAG Anm 2; Flora , WK-StPO § 103 Rz 1).
[23] Letztlich trägt auch der Verweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs zu AZ 14 Os 51/18h nicht zur gegenständlichen Frage bei. Denn diesem ist eine Aussage dahingehend, dass eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Anweisung oder des Gerichts zur Bestimmung der Kosten einer Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO bestünde, nicht zu entnehmen.
[24] Die Begründung des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht, wonach die Kosten des Editionspflichtigen iSd § 111 Abs 3 StPO im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO als Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei unter § 381 Abs 1 Z 1 StPO zu subsumieren, im Verwaltungsweg zu bestimmen (zum Vorliegen von Verwaltungshandeln bei selbständigem Einschreiten der Polizei im Dienst der Strafrechtspflege vgl im Übrigen VfGH 16. 12. 2010, G 259/09 ua; Vogl , WK-StPO § 99 Rz 4 mwN; Pilnacek/Stricker , WK-StPO § 106 Rz 4; Kirchbacher StPO 15 § 106 Rz 1/2) und von der Kriminalpolizei zu tragen sind, erweist sich damit als rechtsfehlerfrei.
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