Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 17. März 2025, GZ ***, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt ** unmittelbar aufeinanderfolgend zwei vom Landesgericht für Strafsachen Wien verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 29 Monaten mit dem errechneten Strafende am 18. Dezember 2025.
Derzeit steht eine zu AZ ** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten in Vollzug. Im Anschluss daran wird er eine zu AZ ** wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB sind seit 2. Oktober 2024 erfüllt, zwei Drittel der Sanktionen seit 28. Februar 2025 verbüßt .
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und der Anstaltsleitung (ON 8, 2)die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab.
Dieser Beschluss wurde A* in der Justizanstalt * am 31. März 2025 kundgetan und erklärte dieser nach Rechtsmittelbelehrung auf ein Rechtsmittel zu verzichten (ON 22, 1).
Mit undatierter Eingabe, eingelangt beim Landesgericht Krems a.d. Donau am 4. April 2025, erhob der Strafgefangene Beschwerde, im Wesentlichen unter Hinweis auf seine Wohnsitznahme bei seiner Familie in * sowie eine auch bescheinigte Arbeitsplatzzusage ab 25. Mai 2025.
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen. Vorliegendenfalls hat A* nach Ausfolgung des angefochtenen Beschlusses und seiner Kenntnisnahme davon erklärt, dagegen kein Rechtsmittel zu erheben. Ein von einem prozessfähigen Verurteilten erklärter Rechtsmittelverzicht ist ungeachtet der Motivation nicht widerrufbar. Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Genannten, den in Rede stehenden Beschluss zu akzeptieren und auf Rechtsmittel zu verzichten, hat Rechtswirksamkeit erlangt. Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RISJustiz RS0099945), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
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