21Bs123/25d – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Alexandra Maruna als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Beschuldigten wegen § 127; 118a StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. März 2025, GZ ** 14 (Punkt 2), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag des B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen § 127; 118a StGB zurück (Punkt 1) und trug dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von 90 Euro auf (Punkt 2).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen Punkt 2 dieses Beschlusses rechtzeitig erhobene Beschwerde des B* (ON 16.1) ist nicht berechtigt.
Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags ist nur dann berechtigt, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG.
Da keiner der genannten Fälle vorliegt und der Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, entspricht der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro dem Gesetz (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 34/1), weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.
Durch Verweis auf § 391 StPO im letzten Satz des § 196 Abs 2 StPO sind die Kosten des Verfahrens vom Ersatzpflichtigen jedoch nur insoweit einzutreiben, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass die Kosten des Verfahrens wegen Mittellosigkeit der Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären.
Das Beschwerdevorbringen, wonach es B* wegen seiner schwierigen finanziellen Lage unmöglich sei, etwas zu zahlen, ist als Antrag zu qualifizieren, den Pauschalkostenbeitrag im Sinne der §§ 196 Abs 2 letzter Satz, 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären. Hierüber kommt die Entscheidung dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt des Vorsitzenden – zu (13 Os 113/19w).