Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Auslieferungssache des A* an die Republik Moldau über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. und 24. März 2025, GZ B*-117 und -123, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2023, GZ B*-88, hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Auslieferung des am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* an die Republik Moldau für (nicht un-)unzulässig erklärt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Entscheidung vom 7. Mai 2024 (ON 91.3) nicht Folge. Mit Erlass vom 17. Mai 2024 wurde die Auslieferung seitens des Bundesministeriums für Justiz bewilligt (ON 93.2).
Ein auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gerichteter Antrag des auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen verfiel bereits rechtskräftig der Abweisung (Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. März 2025, AZ 31 Bs 287/24v).
Mit den aktuell angefochtenen Entscheidungen verhängte das Erstgericht die Überstellungshaft nach § 36 Abs 1 ARHG (ON 116,3; ON 117) und setzte diese fort (ON 125,2; ON 123).
In seiner rechtzeitigen Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Überstellungshaft wendet der Betroffene - neben Kritik an der nicht gegenständlichen, weil bereits rechtskräftig für nicht unzulässig erklärten Auslieferung - ein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und sich dem Verfahren nicht entziehen werde, zumal er fest davon überzeugt sei, dass das Rechtsmittelverfahren in Moldau in der Tagsatzung am 15. November 2025 zu seinen Gunsten beendet werde (ON 124.2). Die mündlich erhobene Beschwerde gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Maßnahme (ON 125,2) wurde schriftlich nicht ausgeführt.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Betroffene am 28. März 2025 um 11.09 Uhr (Abflug 12.37 Uhr) den moldawischen Behörden übergeben wurde (Auslieferungsbrief ON 130.3,2), sodass nunmehr bloß über die Gesetzmäßigkeit der bekämpften Entscheidungen zu erkennen ist.
Nach § 36 Abs 1 zweiter Satz ARHG hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Festnahme der auf freiem Fuß befindlichen auszuliefernden Person anzuordnen, sofern die Durchführung der Auslieferung sonst nicht gewährleistet ist. Bei dieser sogenannten „Überstellungshaft“ handelt es sich um eine Haft besonderer Art, die unabhängig von den Haftgründen der StPO nur die Durchführung der bereits bewilligten Auslieferung vorzubereiten und zu gewährleisten hat. Fluchtgefahr im Sinne des § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist demnach nicht erforderlich. Bei einer Überstellungshaft genügt es vielmehr, dass die Durchführung sonst nicht gewährleistet ist, das heißt, Bedenken bestehen, dass sich die betroffene Person zur Übergabe am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit einfinden werde. Das Gericht hat aber auch bei dieser Haft die Verhältnismäßigkeit in sinngemäßer Anwendung der StPO gemäß § 9 Abs 1 ARHG zu prüfen ( Göth-Flemmich / Riffelin WK² ARHG § 36 Rz 2).
Vorliegend brachte der Rechtsmittelwerber durch sein gesamtes Verhalten im Auslieferungsverfahren, den von ihm gestellten Antrag auf Wiederaufnahme und letztlich in den vorliegenden Beschwerden konkret zum Ausdruck, dass er gegen seine Überstellung an die Republik Moldau ist. Dafür spricht auch sein Begehren, das im Zielstaat anhängige Rechtsmittelverfahren in Österreich abwarten zu wollen (ON 124.2,7 f).
Genau darin sind aber jene Bedenken im Sinne des § 36 Abs 1 ARHG zu erblicken, welche die Verhängung der Überstellungshaft als notwendig erscheinen lassen, weil nicht zu erwarten war, dass sich der Betroffene in naher Zukunft freiwillig moldawischen Beamten an einem österreichischen Flughafen stellen werde. Das Vorliegen konkreter Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist dafür - wie bereits dargestellt - nicht erforderlich.
In Anbetracht dessen, dass der Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen rechtskräftig abgewiesen worden war, nach wie vor eine Bewilligung der Auslieferung seitens des Bundesministeriums für Justiz vorlag und dem Akteninhalt auch sonst keine Hindernisse für eine Auslieferung zu entnehmen waren, standen der Durchführung der Auslieferung zum Zeitpunkt der Fällung der bekämpften erstgerichtlichen Entscheidungen auch keine rechtlichen Bedenken entgegen, sodass diese als gesetzmäßig zu qualifizieren sind.
Die vom 7. (vgl. ON 114) bis zum 28. März 2025 erlittene Überstellungshaft erwies sich im Hinblick auf die im Zielstaat verhängte Sanktion auch nicht als unverhältnismäßig (§ 5 StPO), zumal die im Jahr 2022 vollzogene Auslieferungshaft nur rund fünf Wochen andauerte.
Den Beschwerden war daher kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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