Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2024, GZ **-10.2, nach der am 1. April 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin MMag. Linzner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Wolfbauer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der Schuldspruch erfolgte, weil A* am 6. September 2024 in ** B* am Körper verletzte, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ihn rücklings hochhob und anschließend zu Boden warf, und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Jochbeinfraktur herbeiführte.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts kontaktierte der Angeklagte am 6. September 2024 nach der Mitteilung von seiner Lebensgefährtin C*, wonach sie ihr ehemaliger Lebensgefährte in der D*-Filiale in **, besucht hatte, B* und forderte ihn auf, zu dieser Filiale zu kommen, um zu klären, „was sein Problem ist“. Als der Genannte eintraf, wartete A* bereits auf ihn. B* ging auf den Angeklagten mit erhobenem Zeigefinger zu und die beiden begannen einander zu beschimpfen. Sodann kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, wobei nicht festgestellt werden konnte, wer wen zuerst körperlich attackierte. Im Zuge dieser Auseinandersetzung stieß der Angeklagte B* zu Boden. Als sich dieser wieder aufrichtete, stieß er ihn gegen die Glasscheibe der D*-Filiale. Nach einem Beruhigungsversuch durch C* schimpften und stritten die beiden weiter, wobei der Angeklagte aggressiv mit seinem Zeigefinger gestikulierte. Die beiden gingen sodann wieder aufeinander los, wobei die beiden Kontrahenten während des Schimpfens und Streitens ihre Zeigefinger aggressiv in die Höhe hielten.
Nachdem C* wieder weggegangen war, versuchte B* dem Angeklagten mit der flachen Hand das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen. Nach kurzem Zuwarten versuchte daraufhin A* B* mit seiner rechten Hand in dessen Gesicht zu schlagen. B* wich einen Schritt zurück, der Angeklagte ging ihm nach und beide schlugen gegenseitig aufeinander ein. Während A* die Oberhand bekam und mehrfach auf den Körper von B* schlug, versuchte sich dieser damit zu wehren, dass er den Angeklagten in den Schwitzkasten zu nehmen versuchte. Noch bevor ihm dies gelang, schlug A* B* mit seiner rechten Faust mehrfach auf dessen Oberkörper, wobei ein Faustschlag das Gesicht traf. Letztendlich hob A* B* hoch und er stieß ihn zu Boden, sodass der Genannte mit seiner Hüfte auf dem Asphalt aufprallte. Während sich dieser aufsetzte, trat der Angeklagte einmal auf ihn ein.
Durch den Faustschlag erlitt B* eine Jochbeinfraktur.
Der Angeklagte als auch das Opfer hatten jederzeit die Möglichkeit, sich deeskalierend zu verhalten und der Schlägerei aus dem Weg zu gehen, worauf C* den Angeklagten mindestens zweimal auch hinwies.
Der Angeklagte wollte sich mit B* prügeln, wobei er ihn im Zuge dessen rücklings hochheben und zu Boden werfen sowie ihm einen Faustschlag in dessen Gesicht versetzen und ihn so verletzen wollte und er wusste dies auch. Dabei ließ er jene Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war, sodass er deshalb nicht erkannte, dass er B* dadurch eine Jochbeinfraktur, somit eine schwere Körperverletzung, zufügte.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Tatrichter aufgrund des Überwachungsvideos der D*-Filiale im Zusammenhalt mit der Aussage des B*, wonach er den Jochbeinbruch unmittelbar nach dem Vorfall im Auto bemerkt habe. Konstatierungen zur subjektiven Tatseite gründete das Erstgericht auf das objektive Tatgeschehen.
Bei der Strafbemessung war kein Umstand erschwerend, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und die Provokation des Opfers. Ausgehend von den solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen sprach der Erstrichter eine achtmonatige, bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe aus, die als spezial- als auch generalpräventiv ausreichend angesehen wurde.
Eine Geldstrafe hätte die spezialpräventive Wirkung hingegen verfehlt, einer diversionellen Erledigung wäre vor allem die mangelnde Verantwortungsübernahme des Angeklagten entgegengestanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 11) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 dritter und vierter Fall und Z 9 lit b StPO) und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe (ON 12).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Zum im Gerichtstag geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist darauf hinzuweisen, dass das Neuerungsverbot auch im Bereich der Verfahrensrüge zu beachten ist (RIS-Justiz RS0099618 [T4, T24]) und kann auf Argumente, die erst im Gerichtstag vorgetragen wurden, nicht eingegangen werden (RIS-Justiz RS0099618 [T7]).
Wenn der Angeklagte behauptet, dass der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch stehe, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Urteilsfehler nicht vorliegt, wobei er selbst nicht darstellte, woraus sich seine Urteilskritik ableiten lässt.
Zur in seiner Mängelrüge weiters monierten offenbar unzureichenden Begründung hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Verletzung ist darauf hinzuweisen, dass der Erstrichter aus der Videosequenz der Überwachungskamera im Zusammenhang mit der am selben Tag im Krankenhaus diagnostizierten Verletzung samt den durch die Polizei angefertigten Lichtbildern und den Angaben des Opfers, unmittelbar danach im Auto den Jochbeinbruch bemerkt zu haben (US 4), die Feststellung ableitete, dass ein Faustschlag das Gesicht von B* traf und dieser dadurch eine Jochbeinfraktur erlitt (US 3), was ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze eine mängelfreie Begründung darstellt.
Die folglich zu behandelnde Berufung wegen des Schuldausspruchs verschlägt.
So gelingt es dem Berufungswerber nicht, Bedenken an der logisch und empirisch einwandfreien Beweiswürdigung zu wecken. Das Erstgericht stellte den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und begründete insbesondere unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks aller Beteiligten samt der in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufzeichnung, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten keine Überzeugungskraft zumaß. Damit beruhen die erstgerichtlichen Feststellungen aber auf aktenkonformer und lebensnaher Beweiswürdigung und vermag die Schuldberufung, die der erschöpfenden Erörterung der Verfahrensergebnisse durch den Erstrichter im Wesentlichen bloß die Verantwortung des Angeklagten entgegenhalten kann, keine Zweifel an der zutreffenden Beweiswürdigung des Erstgerichts auszulösen.
Wenn der Berufungswerber kritisiert, dass das Erstgericht auch den Angaben der Zeugin C* nicht gefolgt wäre, ist ihm zu entgegnen, dass aus deren Aussage für ihn nichts zu gewinnen ist. Denn diese bekam eigenen Angaben zufolge nur einen Teil des Tatgeschehens mit und sie wusste auch nicht, wer zuerst zugeschlagen habe (ON 10.1, 14). Dies lässt sich auch mit ihren Depositionen im Ermittlungsverfahren in Einklang bringen, wonach sie gar nicht mitbekommen habe, wer auf wen hingeschlagen habe (ON 2.9, 4).
Die vom Berufungsgericht eingesehene Videoaufnahme stützt vielmehr die erstgerichtliche Beweiswürdigung, weil ungeachtet des nicht den Beginn der Auseinandersetzung zeigenden Geschehens eindeutig zu sehen ist, dass die erste Auseinandersetzung bereits beendet war, ehe B* auf A* zuging. Sodann sieht man ein kurzes, in der erstgerichtlichen Entscheidung auch als solches bezeichnetes Zuwarten (US 3), sodass der sodann folgende Schlag berechtigterweise als neuerlicher Angriff und nicht als Abwehr eines Angriffs von B* gewertet wurde (siehe auch US 6).
Demzufolge können die Verletzungen des Angeklagten zwar dem Gesamtgeschehen zugeordnet werden, haben jedoch in Bezug auf das konkrete Tatgeschehen nur in den vom Erstgericht ohnehin als mildernd gewerteten Umstand der Tatprovokation durch das Opfer Berücksichtigung zu finden.
In diesem Zusammenhang kann es auch dahingestellt bleiben, was das Motiv für A* war, bei der nahegelegenen Polizeiinspektion Anzeige zu erstatten.
Da keinerlei Beweisergebnisse dahingehend vorliegen, wonach der Angeklagte irrtümlicherweise eine Notwehrsituation angenommen hätte, bedurfte es auch keiner weiteren erstgerichtlichen Aussage dazu.
Dem Angeklagten gelingt es sohin nicht, Bedenken gegen die aktenkonforme und realistische Beweiswürdigung des Erstgerichts und die auf dieser Basis zu den objektiven sowie subjektiven Komponenten des Anlassfalls getroffenen Feststellungen hervorzurufen.
Die Berufung wegen des Schuldausspruchs musste daher erfolglos bleiben.
Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) macht einen Feststellungsmangel dahingehend geltend, ob eine Notwehrhandlung zu Gunsten des Angeklagten gegeben war bzw. (zumindest) eine Putativnotwehrsituation vorlag. Diesbezüglich führt sie jedoch prozessordnungswidrig nicht jenes Sachverhaltssubstrat an, das eine solche Feststellung indiziert hätte (RIS-Justiz RS0119884 [T1, T3, T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 598 ff). Bleibt noch anzumerken, dass das vom Berufungswerber herausgegriffene Zugehen mit erhobenem Zeigefinger durch C* (zumindest weitestgehend) beendet wurde (US 2).
Die Berufung wegen Nichtigkeit musste daher erfolglos bleiben.
In der Sanktionenfrage ist das Rechtsmittel ebensowenig berechtigt.
Bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erweist sich nach Abwägung der zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe die über den Angeklagten verhängte achtmonatige Unrechtsfolge keinesfalls als überhöht, um allen spezial-, aber auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht zu werden. Der Angeklagte mag zwar ohne reifliche Überlegung gehandelt haben, dabei darf jedoch nicht übersehen werden, dass das Zusammentreffen der beiden Streitparteien auf seine telefonische Kontaktaufnahme zurückzuführen war. Dabei lag es durchaus im Bereich des Denkbaren, dass es beim Aufeinandertreffen zwischen dem früheren Lebensgefährten und dem aktuellen zu einer Auseinandersetzung kommt.
Es gelingt dem Rechtsmittelwerber auch nicht darzustellen, wieso bei ihm Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB vorgelegen haben sollte, weil trotz (zumindest) zweimal beendeten Aufeinanderlosgehens der Angeklagte nach kurzem Zuwarten B* mit seiner rechten Hand in dessen Gesicht zu schlagen versuchte (US 3) und dadurch einen neuerlichen Angriff auf das Opfer startete.
Eine über die Tatprovokation des Opfers hinausgehende allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung lässt sich den erstgerichtlichen Konstatierungen nicht entnehmen.
Angesichts der die Mindeststrafe nur geringfügig überschreitenden Freiheitsstrafe sieht das Berufungsgericht keinen Grund für eine Herabsetzung der Unrechtsfolge, weil eine solche sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen nicht mehr gerecht werden würde und kommt auch die begehrte Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 1 StGB) nicht in Betracht. Die kurzzeitige Freiheitsstrafe ist nämlich nötig, um den Rechtsbrecher von weiteren Verfehlungen abzuhalten, weil eine Geldstrafe ihre „Warnfunktion“ verfehlen würde. Die (kurzfristige) Freiheitsstrafe soll dann verhängt werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention unumgänglich ist; dabei sind beispielsweise die Schwere des eingetretenen Schadens, die besondere Gefährlichkeit der Begehungsweise, der hohe Schuldgehalt oder schwerwiegende Vorstrafen in Betracht zu ziehen (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14§ 37 Rz 2; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 37 Rz 1). Fallbezogen suchte der Angeklagte die Konfrontation mit B*, indem er ihn zur D*-Filiale bestellte und konnte ihn auch das mehrfache Einschreiten seiner Lebensgefährtin C* nicht an neuerlichen Angriffen hindern, sodass es aus diesem Grund vor allem der Abschreckung des Täters mit der Androhung einer Freiheitsstrafe bedarf.
Die Berufung musste sohin erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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