Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des
A*,
geb. **, **, Inhaber der protokollierten Einzelunternehmen B* e.U., FN **, und C* e.U., FN **, vertreten durch Singer Kessler Rechtsanwälte OG in Wien, Masseverwalter Dr. D*, Rechtsanwalt in **, über die Rekurse des Schuldners gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 26.2.2025, **-14, und vom 27.2.2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Rekurse dient zur Kenntnis.
Begründung:
Über das Vermögen des A* wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 12.12.2024 der Konkurs eröffnet und Dr. D* zum Masseverwalter bestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.2.2025 (ON 14) wies das Erstgericht einen Antrag auf Einleitung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.2.2025 bewilligte das Erstgericht die Schließung des Unternehmens des Schuldners.
Gegen beide Beschlüsse erhob der Schuldner jeweils Rekurs .
Mit Schriftsatz vom 21.3.2025 erklärte er, diese Rekurse zurückzuziehen.
Auch in Insolvenzsachen (§ 252 IO) ist die Zurücknahme eines Rekurses in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) bis zur Entscheidung über den Rekurs zulässig (RS0110466). Die Zurückziehung ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T6]).
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