JudikaturOLG Wien

9Rs152/24z – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
27. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.10.2024, **-57, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 21.12.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.4.2022 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege. Es bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.

Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit, insbesondere nicht seinen erlernten Beruf als Kraftfahrer, weiter auszuüben.

Der Kläger habe die ihn treffende Mitwirkungspflicht nicht verletzt, zumal er die Schlafapnoe-Behandlung durchgeführt habe. Er sei aufgrund der Weigerung des AMS, ihn als arbeitssuchend vorzumerken, seit 30.5.2022 nicht mehr versichert. Aus diesem Grund habe er die bislang verwendete Atemmaske am 14.9.2022 zurückgegeben, weil er sich diese nicht mehr leisten könne. Mittlerweile sei er wieder versichert und setze seine Therapie fort.

Zudem sei es beim Kläger trotz Verwendung der Atemmaske zu keiner Verbesserung gekommen.

Die Beklagtewendet ein, der Kläger sei im Beobachtungszeitraum gem § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen. Er sei weder dauerhaft noch vorübergehend invalid. Er habe seine Mitwirkungspflicht, über die er spätestens in der Tagsatzung am 29.1.2020 belehrt worden sei, verletzt.

Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das auf die Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.5.2022, in eventu Feststellung vorübergehender Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten und eines Anspruchs auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, in eventu Feststellung der Zweckmäßigkeit beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen und eines Anspruchs darauf gerichtete Klagebegehren ab.

Es legte dieser Entscheidung die aus den Seiten 3 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.

Daraus wird hervorgehoben:

Im Verfahren zu hg ** (wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes) wurde der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter des – persönlich nicht anwesenden – Klägers in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.1.2020 durch den Vertreter der beklagten Partei über die Mitwirkungspflicht des Klägers dahingehend belehrt, dass dieser „das für ihn empfohlene Beatmungsgerät ordnungsgemäß verwenden muss und die Therapie ordnungsgemäß durchführen muss, widrigenfalls selbst bei unverändertem Gesundheitszustand die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes verweigert werden kann“.

Im Verfahren zu hg B* (wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes) wurde die Klage des Klägers gegen die mit Bescheid der beklagten Partei vom 29.9.2020 vorgenommene Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 30.11.2020 aufgrund einer seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes durch die regelmäßige Verwendung des Schlafapnoe-Beatmungsgeräts eingetretenen Verbesserung seines Gesundheitszustandes mit Urteil vom 26.5.2021 rechtskräftig abgewiesen.

[...]

Der Kläger führt jedenfalls seit Antragstellung keine Schlafapnoe-Behandlung durch, obwohl er aus medizinischer (psychiatrischer) Sicht dazu imstande ist/war, die Notwendigkeit der Durchführung der Schlafapnoe-Behandlung einzusehen und neurologische Umstände dem Tragen der Schlafapnoe-Behandlungsmaske nicht entgegenstehen/standen.

Aufgrund seiner unbehandelten Schlafapnoe sind dem Kläger seit Antragstellung keine geregelten Arbeiten zumutbar. Hätte der Kläger die medizinisch zumutbare Schlafapnoe-Behandlung durch Verwendung der Schlafapnoe-Maske regelmäßig durchgeführt, wären ihm ab Antragstellung leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen zu den üblichen Arbeitszeiten und Arbeitspausen möglich gewesen. Unzumutbar gewesen wären dem Kläger auch ab diesem Zeitpunkt jedoch länger dauerndes Sitzen mit vorgeneigter Zwangshaltung, ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen Ausgleichsbewegungen, Arbeiten, die über den ganzen Arbeitstag verteilt mehr als zweidrittelzeitig gehend und/oder stehend verrichtet werden müssen, berufstypisch regelmäßiges oder häufiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers, häufige kniende und/oder hockende Tätigkeiten, berufstypisches häufiges Stiegensteigen, häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem rechts, vollschichtige Bildschirmarbeit, häufiges Überstrecken der Halswirbelsäule, übermäßige Kälte- und Nässeexposition, mehr als fallweise dauernde extreme Hitze, Arbeiten in exponierten Lagen, mehr als fallweise feinmotorische Arbeiten, mehr als durchschnittlicher bis fallweise besonderer Zeitdruck, mehr als fallweiser Kundenkontakt, Nacht- und Schichtdienste sowie Arbeiten, die eine mehr als geringe psychische Beanspruchbarkeit erfordern. Ab 11.7.2023 wäre dem Kläger darüber hinaus auch die Durchführung von Arbeiten an exponierten Stellen und gefährdenden Maschinen nicht möglich gewesen.

Die Verrichtung von Mengenleistungen und Tisch- und Verpackungsarbeiten wäre dem Kläger ab Antragstellung möglich gewesen; nicht eingeschränkt gewesen wäre außerdem seine Einordenbarkeit und Unterweisbarkeit, seine Anlernbarkeit, sein geistiges Niveau sowie seine Fähigkeit zum berufsbezogenen Lenken eines Kraftfahrzeuges. Auch die Anmarschwege unter städtischen und ländlichen Bedingungen wären gewährleistet gewesen. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung hätte nicht bestanden, mit leidensbedingten Krankenständen wäre nicht zu rechnen gewesen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kläger wäre nicht absehbar, eine Besserung nicht zu erwarten gewesen.

Eine diesem Leistungskalkül entsprechende Erwerbsfähigkeit des Klägers wäre durch die Durchführung der Schlafapnoe-Behandlung bei Vorhandensein einer Beatmungsmaske innerhalb von zwei, ansonsten innerhalb von drei Monaten möglich gewesen.

[...]

Dem Kläger wäre jedoch unter Zugrundelegung des bei Durchführung der Schlafapnoe-Behandlung gegebenen medizinischen Leistungskalküls ab Antragstellung die Verrichtung von Hilfskrafttätigkeiten im Aufsichtsbereich (etwa als Tagportier oder im Rahmen von einfachen Aufsichtstätigkeiten in Liefereingangsbereich von Produktionsstätten) zumutbar gewesen.

[...]

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erhielt der Kläger von seiner gesetzlichen Krankenversicherung ein mit 7.4.2022 datiertes Schreiben, in dem er über das Ende seines Krankengeldanspruchs wie folgt informiert wurde:

„Wir teilen Ihnen mit, dass wegen des Erreichens der Höchstdauer [...] Ihr Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des 30.05.2022 endet. Sollte die Arbeitsunfähigkeit bis dahin fortdauern, gebühren die Barleistungen nur noch bis zu dem genannten Zeitpunkt.

Sie haben bereits einen Pensionsantrag gestellt? Für die Dauer des laufenden Pensionsverfahrens sind Sie weiterhin krankenversichert. Sollte zu dem genannten Zeitpunkt über Ihren Antrag eine Invaliditäts/Berufsunfähigkeitspension noch nicht entschieden worden sei, so empfehlen wir Ihnen, sich mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) in Verbindung zu setzen. Bei Gewährung einer AMS-Leistung sind Sie bei einer österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Wurde Ihr Antrag auf Gewährung einer Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Krankengeld gemäß § 84 B- KUVG in Verbindung mit § 139 Abs 2a ASVG zu stellen, wenn Sie weiterhin in einem aufrechten Dienstverhältnis sind, gegen den ablehnenden Bescheid Klage erhoben haben, und weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das Krankengeld gebührt Ihnen in der zuletzt bezogenen Höhe ab dessen Antragstellung und längstens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Gericht, jedoch nur solange die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit andauert.

Haben Sie noch keinen Pensionsantrag gestellt, wenden Sie sich an Ihren Pensionsversicherungsträger. Wir weisen darauf hin, dass mit dem Ende des Krankengeldanspruchs auch Ihre Krankenversicherung endet.

Sollte Ihre Arbeitsunfähigkeit bis dahin nicht gegeben sein, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) in Verbindung zu setzen. Bei Gewährung von einer AMS-Leistung sind Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Wenn Sie keinen Anspruch auf eine AMS-Leistung haben, ersuchen wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen, um eine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung abzuklären bzw. Sie entsprechend beraten zu können.“

Am 10.8.2022 stellte der Kläger beim Magistrat der Stadt **, MA **, einen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 3.10.2022 wurde dem Kläger eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 10.8.2022 bis 10.1.2023 zuerkannt. Im Bescheid wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, sofern er nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.

Mit Schreiben vom 13.9.2022 teilte die österreichische Gesundheitskasse dem Kläger mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit ab 30.5.2022 abgelehnt wird und zum Eintritt des Versicherungsfalles keine Versicherungszeiten vorliegen.

Der Kläger verfügte jedenfalls seit dem Jahr 2021 über ein von der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung gestelltes Gerät zur Schlafapnoe-Behandlung. Am 14.9.2022 retournierte der Kläger dieses Gerät dann, nachdem er im Sommer 2022 im Zuge eines unfallbedingten Krankenhausaufenthaltes die Information erhalten hatte, nicht mehr krankenversichert zu sein. Außerdem ging der Kläger nach Kenntniserlangung von seinem nicht mehr bestehenden Krankenversicherungsschutz zu seinem Arzt, der ihn krank schrieb. Ferner wandte er sich an seinen Krankenversicherungsträger sowie an die beklagte Partei, wo er an das Arbeitsmarktservice verwiesen wurde. In weiterer Folge nahm der Kläger zweimal mit dem Arbeitsmarktservice Kontakt auf, einen förmlichen Antrag stellte er dort jedoch nicht.

Am 13.7.2023 beantragte der Kläger neuerlich die Gewährung von Mindestsicherung zur Deckung seines Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) beim Magistrat der Stadt **, MA **. Mit Bescheid vom 24.8.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen und dazu begründend ua ausgeführt:

„Aufgrund Ihres Antrags wurden Sie mit Schreiben vom 26.7.2023 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrags wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert, bis 16.8.2023 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Angaben zu machen und/oder bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen.

Dieser Aufforderung kamen Sie nicht bzw. nicht zur Gänze nach.

Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen wurden nicht fristgerecht vorgelegt:

Sonstiges: Nachweis über den Verkaufserlös Ihrer Liegenschaft in **.

Mit Schreiben 3.10.2022 [...] wurden Sie belehrt, dass wenn Sie nach sechsmonatigem Leistungsbezug weiterhin Unterstützung benötigen, bei neuerlicher Antragstellung ein entsprechender Nachweis über den Wert Ihres Vermögens oder dessen Verkaufserlös zu erbringen ist. Sie haben eine Verkehrswertberechnung aus 2019 vorgelegt. Diese kann nicht akzeptiert werden. Sie werden aufgefordert, einen Nachweis über den Verkaufserlös vorzulegen und ein aktuelles Schätzgutachten/Verkehrswertberechnung (Stand 2023) vorzulegen.

Sollte die Liegenschaft aufgrund einer der nachfolgenden Gründe nicht verwertbar sein, sind Nachweise, die dies beweisen von Ihnen zu erbringen:

sie zu eigenen oder zu Wohnzwecken der unterhaltsberechtigten Angehörigen (Gatte/Gattin, Kinder) genutzt wird

diese aus tatsächlichen Gründen nicht verwertet werden kann, wie etwa bei:

das Wohnrecht einer anderen Person im Grundbuch eingetragen ist

ein Veräußerungsverbot im Grundbuch eingetragen ist

Unverkäuflichkeit eines Grundstücksanteils bei zahlreichen Miteigentümer:innen.

Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches 'unerlässlich' im Sinne des § 16 WMG).“

Sonstigen Bemühungen zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes oder um Ermöglichung der Durchführung der Schlafapnoe-Behandlung unternahm der Kläger nicht.

Im Jahr 2022 war der Kläger aufgrund seines Krankengeldbezuges bis 30.5.2022 bei der BVAEB gesetzlich krankenversichert. Zwischen 31.5.2022 und 9.8.2022 bestand kein Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Ab 10.8.2022 bis 10.1.2023 war der Kläger in der Krankenversicherung bei der ÖGK als Sozialhilfeempfänger in der Krankenversicherung pflichtversichert. Die Möglichkeit einer Mitversicherung als Angehöriger in der Krankenversicherung stand dem Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht offen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, beim Kläger bestehe kein Berufsschutz. Er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er es unterlassen habe, das ihm bis zu der am 14.9.2022 erfolgten Rückstellung zur Verfügung stehende Gerät zur Schlafapnoe-Behandlung zu verwenden und in der Zeit danach zumutbare Bemühungen – soweit ein aufrechter Krankenversicherungsschutz bestand – zur Ermöglichung der (weiteren) Durchführung der Schlafapnoe-Behandlung sowie – soweit ein aufrechter Krankenversicherungsschutz nicht gegeben war – zur Erlangung eines Krankenversicherungsschutzes zu setzen.

Im Hinblick auf die im Verfahren zu ** des ASG Wien nachweislich erfolgte Belehrung des Klägers über die ihn treffende Mitwirkungspflicht sowie die im Fall ihrer Verletzung drohenden Rechtsfolgen habe der Kläger dabei auch schuldhaft gehandelt, weshalb ihm kein Anspruch auf Gewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu , es aufzuheben.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. In seiner einzig erhobenen Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Erstgerichts, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er die Schlafapnoe-Maske nicht vertrage und das Tragen der Maske bei ihm zu Atemproblemen und Schlafstörungen führe.

Zudem habe das Verfahren nicht ergeben, dass die Schlafapnoe-Maske tatsächlich eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers herbeigeführt bzw eine Verschlechterung vermieden hätte.

Es sei lebensfremd, eine dem klägerischen Leistungskalkül entsprechende Erwerbsfähigkeit noch zu bejahen. Ebenso lebensfremd sei es, dass lediglich die Durchführung der Schlafapnoe-Behandlung bei Vorhandensein einer Beatmungsmaske innerhalb von zwei, ansonsten innerhalb von drei Monaten eine derartige Besserung herbeigeführt hätte.

Selbst wenn der Kläger gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen hätte, könne dies nicht zum Ergebnis führen, dass die Schlafapnoe-Behandlung tatsächlich zu einer Besserung seines Gesundheitszustandes und zur Arbeitsfähigkeit geführt hätte.

2.Der Behandlung der Rechtsrüge ist voranzustellen, dass diese insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, als der Kläger nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht (vgl RS0043603).

So hat das Erstgericht unter anderem festgestellt, dass im Verfahren B* des ASG Wien die Klage des Klägers gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 29.9.2020 vorgenommene Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 30.11.2020 auf Grund einer seit der Gewährung des Rehabilitationsgeldes durch die regelmäßige Verwendung des Schlafapnoe-Beatmungsgeräts eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustandes rechtskräftig abgewiesen wurde. Entgegen den Berufungsausführungen ist dadurch klar, dass die Verwendung der Schlafapnoe-Maske sehr wohl eine Verbesserung brachte. Zur Verschlechterung kam es danach durch die in weiterer Folge unterlassene Verwendung der Schlafapnoe-Maske.

Ebenso steht fest, dass der Kläger keine Schlafapnoe-Behandlung durchführte, obwohl er aus medizinischer (psychiatrischer) Sicht dazu imstande ist/war, die Notwendigkeit der Durchführung der Schlafapnoebehandlung einzusehen und neurologische Umstände dem Tragen der Schlafapnoe-Behandlungsmaske nicht entgegenstehen/standen (Seite 5 der Urteilsausfertigung). Wenn der Kläger nun in der Berufung vorbringt, er „vertrage“ die Maske nicht, steht dies im Widerspruch zu dieser Feststellung.

Im Übrigen ist den Berufungsausführungen entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ohnehin festgestellt hat, dass dem Kläger seit Antragstellung keine geregelten Arbeiten zumutbar sind (Seiten 5 f der Urteilsausfertigung). Das in der Folge auf Seite 6 der Urteilsausfertigung beschriebene Leistungskalkül entspricht nicht dem tatsächlichen Zustand des Klägers, sondern jenem Zustand, der vorläge, wenn der Kläger die medizinisch zumutbar Schlafapnoe-Behandlung regelmäßig durchgeführt hätte. Mit diesem hypothetischen Leistungskalkül wären ihm die festgestellten Hilfskrafttätigkeiten zumutbar gewesen. So stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, dass eine diesem hypothetischen Leistungskalkül entsprechende Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Durchführung der Schlafapnoe-Behandlung bei Vorhandensein einer Beatmungsmaske innerhalb von zwei, ansonsten innerhalb von drei Monaten möglich gewesen wäre.

3. Wie bereits im Aufhebungsbeschluss vom 29.8.2024 ausgeführt, führt eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine – herabgesunkene – Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, dazu, dass ein Anspruch auf Gewährung bzw Weitergewährung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustands geführt hätte (10 ObS 93/10i).

4. Ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt überzeugen die davon abweichenden, unsubstantiiertenBerufungsausführungen, es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, nicht. Das Berufungsgericht hält hingegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach dem Kläger eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen sei, für zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.

5.Falls der Kläger mit seinen Berufungsausführungen nicht nur eine Rechtsrüge, sondern auch eine Beweisrüge erheben hätte wollen, wäre ihm entgegenzuhalten, dass die medizinischen Feststellungen, insbesondere zur Wirksamkeit und Zumutbarkeit der Behandlung mit einer Schlafapnoe-Maske, auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten beruhen. Dem Kläger ist es somit nicht gelungen, stichhaltige Gründe darzutun, die erheblichen Zweifel an der vom Erstgericht in Anwendung des § 272 ZPO unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.

Den nicht erworbenen Berufsschutz stellt der Kläger nicht mehr in Frage.

6. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.