JudikaturOLG Wien

15R186/24v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
18. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, Versicherungsmakler, **, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, wider die beklagte Partei B* , geb. **, Angestellter, **, vertreten durch Nusterer Mayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, wegen EUR 18.651,64 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 30.9.2024, **-39, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.089,32 (darin enthalten EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte EUR 18.651,64 an Schadenersatz (Schmerzengeld EUR 15.000, Heilungskosten EUR 1.391,64, Haushaltshilfe EUR 2.160 und Generalunkosten EUR 100) vom Beklagten, der ihn am 9.7.2022 in der Freizeitanlage C* See tätlich angegriffen und verletzt habe. Er habe dadurch eine Zerrung der Halswirbelsäule, Prellungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine schwere Zerrung der linken Schulter, einen Bruch der Schultergelenkspfanne links sowie eine Zerrung im Bereich des linken Daumens erlitten. Er habe zwar einen verbalen Streit mit der eigenen Ehefrau theatralisch ausgetragen, der für Außenstehende „ernst“ gewirkt haben möge, einen solchen Charakter aber nicht gehabt habe. Das alleinige Verschulden treffe den Beklagten, der grundlos eine handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Kläger herbeiführt habe.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren zur Gänze. Der Kläger sei am 9.7.2022 bei einer Veranstaltung am C* See lautstark, aggressiv und auch übergriffig gegenüber seiner Frau vorgegangen. Der Beklagte habe schützend eingegriffen und sich zwischen beide gestellt. Nachdem der Kläger sodann auch Angriffshandlungen gegen ihn gesetzt habe, habe er den Kläger zu Boden gedrängt und fixiert. Von seiner Seite seien daher keine schuldhaften oder rechtswidrigen Handlungen gesetzt worden. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen ihn sei eingestellt worden. Dadurch, dass er die tätlichen Angriffe des Klägers gegenüber dessen Frau abgewehrt bzw. verhindert habe, sei - für den Fall, dass das „Hineindrängen“ als Angriff zu sehen wäre - jedenfalls eine Notwehr- bzw. Nothilfesituation vorgelegen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.

Es traf auf den Seiten 1 sowie 3 bis 4 der Urteilsausfertigung die nachfolgend auszugsweise dargestellten Feststellungen, wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen markiert sind:

„Am Abend des 9.7.2022 gingen der Kläger und seine Ehefrau mit den gemeinsamen Töchtern im Alter von einen und fünf Jahren und dem Familienhund, einem Husky, am C* See spazieren. An diesem Abend fand am C* See die Veranstaltung „**“ der D* statt. Dabei handelt es sich um eine Jugendveranstaltung mit Festivalcharakter, einem Beachvolleyballturnier und verschiedenen Musikacts. Die Veranstaltung war sehr gut besucht. Der Beklagte ist Mitarbeiter der D* und war bei der Veranstaltung für die Technik zuständig. Mit ihm bei der Veranstaltung waren seine Ehefrau und eine Arbeitskollegin.

Zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau kam es in der Nähe des Materialplatzes des Festivalgeländes zu einer Meinungsverschiedenheit über den Weg, den die Familie nehmen sollte. Die Ehefrau des Klägers wollte nicht am Festivalgelände vorbeigehen, sondern in die Nähe des FKK-Strands. Dies wollte wiederum der Kläger nicht tun, weil dort ein Hundeverbot bestand und er den Familienhund an der Leine führte. Der Kläger versuchte daraufhin, seine Frau zu überreden, mit ihm und der älteren Tochter, die unbedingt bei ihm bleiben wollte, den anderen Weg zu nehmen. Aufgrund der Streits der Eltern begann die ältere Tochter zu weinen. Der Kläger machte daraufhin ein Foto von dem Kind, um seiner Frau zu zeigen, „wozu ihr Verhalten geführt“ hat. Die Ehefrau des Klägers war über dieses Verhalten äußerst verärgert. Sie forderte in auf, das Foto sofort zu löschen, andernfalls würde sie das Handy in den See werfen. Als er dies nicht tat, versuchte die Ehefrau des Klägers, ihm das Handy aus der Jackentasche zu ziehen, was ihr schließlich auch gelang. Daraufhin rannte sie mit dem kleineren Kind auf dem Arm und dem wütend schreienden Kläger hinterher in Richtung See. Die ältere Tochter lief weinend hinter ihren Eltern her. Der Kläger war sichtlich in Rage. Er rannte seiner Frau hinterher und schrie sie an, dass er sein Handy zurückhaben wolle.

Zu diesem Zeitpunkt wurden die Ehefrau des Beklagten und eine Arbeitskollegin des Beklagten, die sich in der Nähe des Materialplatzes unterhielten, auf die Auseinandersetzung aufmerksam. Die Ehefrau des Klägers lief auf die beiden Frauen zu, ebenfalls schreiend und mit ihrer kleinen Tochter auf dem Arm. Der Kläger holte seine Frau schließlich ein und begann, an ihr zu ziehen und an ihrer Kleidung zu zerren.

Ob es tatsächlich zu Schlägen des Klägers gegen seine Ehefrau kam, kann nicht festgestellt werden. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt riss ihr der Kläger im Zuge dieser „Rangelei“ das Handy aus der Hand.

Die Ehefrau des Beklagten und die Arbeitskollegin des Beklagten begannen zu schreien, der Kläger solle aufhören.

Dieser machte jedoch keine Anstalten, sich zu beruhigen, sondern schrie, dass dies seine Ehefrau sei. Die Situation war sehr beunruhigend und ließ befürchten, dass der Kläger seiner Ehefrau gegenüber gewalttätig werden könnte. [F1]

Durch die Schreie der Frauen wurde der Beklagte auf die Situation aufmerksam.

Da er die Ehefrau des Klägers in Gefahr sah und den begründeten Eindruck hatte, dass der Kläger im Begriff war, sie zu schlagen, drängte er sich zwischen den Kläger und seine Frau und sagte dem Kläger kurz und bestimmt, er solle aufhören, seine Frau zu schlagen. Der Kläger, der sich noch immer in Rage befand, begann daraufhin zu schreien und mit den Armen zu fuchteln und schließlich auch auf den Beklagten hinzuschlagen . [F2]

Der Beklagte versuchte, die Arme des Klägers festzuhalten, indem er nach dessen Handgelenken griff. Als dies nicht gelang, brachte der Beklagte den Kläger, der sich nicht beruhigen wollte, zu Boden, wobei der Beklagte mit dem ganzen Körper auf dem Kläger zum Liegen kam.

Der Beklagte wollte dabei den Kläger nicht verletzen, sondern wollte nur dessen Angriffe abwehren . [F3]

Kurz darauf trafen zwei Security-Mitarbeiter ein, die die Streitteile trennten und jeweils einen von ihnen ergriffen. Schließlich eskortierten sie den noch immer aufgebrachten und nun auch sie beschimpfenden Kläger vom Gelände.

Es sind keine Interventionen an der Wohnadresse des Klägers wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Ehefrau des Klägers polizeibekannt.

Das von der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ ** gegen den Beklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 190 Z 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass eine strafbare Handlung im Zweifel nicht nachgewiesen und die Annahme einer Notwehr- bzw. Nothilfesituation nicht widerlegt werden konnte.“

Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass es dem Beklagten zwar nicht gelungen sei, eine tatsächliche Notwehrsituation im Sinne eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs des Klägers auf ein notwehrfähiges Rechtsgut wie Leib und Gesundheit der Ehefrau des Klägers zu beweisen; jedoch, dass er aufgrund des Verhalten des Klägers davon ausgehen habe dürfen und auch ausgegangen sei, dass eine solche vorlag bzw. ein Angriff in Form von Schlägen kurz bevorgestanden sei. Es sei dem Beklagten daher der Beweis der Putativnotwehr gelungen; er habe über das Vorliegen einer Nothilfesituation geirrt. Dieser Irrtum sei ihm aufgrund der festgestellten Umstände nicht vorzuwerfen.

Spätestens als der Kläger auf den Beklagten selbst hinzuschlagen begonnen habe, sei zudem ein unmittelbarer Angriff auf Leib und Leben des Beklagten und damit eine tatsächliche und nicht nur putative Notwehrsituation vorgelegen.

Der Beklagte habe auch die Grenzen der notwendigen Verteidigung iSd § 344 ABGB nicht überschritten, weil er, um mehrere Schläge des Klägers gegen sich selbst und von ihm angenommene Schläge gegen die Frau des Klägers sofort und endgültig abzuwehren, nicht etwa selbst zugeschlagen habe, sondern den Kläger zu Boden gebracht und dort fixiert habe.

Da die Handlungen des Beklagten daher durch Putativnothilfe bzw Notwehr gerechtfertigt gewesen seien, sei die Klage schon dem Grunde nach abzuweisen gewesen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die nur eine Beweisrüge enthält, mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1.1 Der Kläger bekämpft in seiner Beweisrüge die oben angezeigten Feststellungen und begehrt als Ersatzfeststellungen [ohne Differenzierung zu F1 bis F3]:

„Der Beklagte drängte sich zwischen den Kläger und dessen Ehefrau, als diese sich bereits in Richtung ihres Kinderwagens entfernten und somit kein unmittelbar bevorstehender körperlicher Angriff des Klägers auf seine Ehefrau zu erwarten war.

Der Kläger entgegnete dem Beklagten auf dessen ungerechtfertigten Vorwurf, er würde seine Frau schlagen, dass „alles in Ordnung ist“ und er seine Frau nicht schlage, woraufhin der Beklagte den Kläger packen wollte und der Kläger den Beklagten mit der flachen Hand zumindest zweimal zurückstieß. In weiterer Folge drehte sich der Kläger schon nach links weg, um wieder zu seiner Frau zu gehen, die ca. 15 m weit entfernt stand und auf ihn wartete, als der Beklagte dem Kläger einen Schlag von rechts gab, wodurch der Kläger hin stürzte und der Beklagte den Kläger auf dem Erdboden in der Weise fixierte, dass dieser keine Luft bekam, was der Kläger auch sagte und damit erreichte, dass nach einer gewissen Zeit der Beklagte aufstand und vom Kläger abließ.“

1.2 Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei einseitig. Die Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau seien keineswegs widersprüchlich oder in irgendeiner Weise unglaubwürdig. Während das Erstgericht dem Beklagten a priori unterstelle, „besonnen und friedfertig“ zu sein und es ohne jedes Beweisergebnis als erwiesen ansehe, dass der Beklagte nicht alkoholisiert oder sonst beeinträchtigt gewesen sei, werde der Ehefrau des Klägers vorgeworfen, „übertrieben“ ausgesagt zu haben.

Dass der Beklagte nur gestolpert sei, sei eine verharmlosende Schutzbehauptung, weil es sonst nicht zu den Verletzungen des Klägers hätte kommen können, zu denen das Erstgericht nicht einmal Feststellungen getroffen habe.

Während dem Kläger etwa Wissenslücken in Bezug auf die Art und Weise, wie er schließlich sein Handy zurückbekommen habe, vorgehalten würden, habe das Gericht Ungenauigkeiten und Widersprüche bei den Zeuginnen E* und F* toleriert und die Aussagen dennoch als „sehr nachvollziehbar und glaubhaft“ und „sachlich und stringent“ bezeichnet.

Das Erstgericht übersehe auch einen wesentlichen Punkt, der den Beklagten der unwahren Aussage überführe: Der Beklagte habe angegeben, die Polizei hätte gemeint, es sei nicht notwendig, dass seine Frau eine Aussage mache, weil der Kläger „ohnedies amtsbekannt sei und das Verfahren gegen mich [den Beklagten] eingestellt würde“. Wie festgestellt seien aber keine Fälle häuslicher Gewalt in der Familie des Klägers polizeilich bekannt. Die Aussage zeige, wie sehr der Beklagte bemüht gewesen sei, ein unsachlich schlechtes Bild vom Kläger zu zeichnen, nur um sein eigenes Fehlverhalten in besserem Licht darstellen zu können.

Bei richtiger Würdigung der Beweise hätte das Erstgericht der Darstellung des Klägers und seiner Ehefrau folgen müssen, die alleine erklärten, wie die Verletzungen des Klägers tatsächlich zustande gekommen seien.

2.1 Grundsätzlich ist auszuführen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich die primäre Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat insoweit die Gründe auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Dementsprechend hat das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung eingehalten wurden. Ob Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder ob bestimmte Beweisergebnisse einen von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten (wahrscheinlicher) präsentieren als andere, obliegt der freien Überzeugung des erkennenden Gerichts (EFSlg 125.575). Es müssen stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen können. Die bloße Möglichkeit einer denkbaren anderen Interpretation oder der bloße Widerspruch mit anderen Beweismitteln reichen nicht aus, um derart erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu schüren (EFSlg 140.344).

2.2 Die Berufung setzt sich mit der umfangreichen Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht im Detail auseinander. Sie zeigt zwar auf, dass einzelne Beweisergebnisse – insbesondere die Aussage des Klägers und seiner Ehefrau – allenfalls auch Feststellungen in dem vom Kläger gewünschten Sinn ermöglicht hätten. Sie vermag aber das Berufungsgericht nicht zu überzeugen, dass die gewünschten Ersatzfeststellungen in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse eine höhere Plausibilität für sich in Anspruch nehmen können als der vom Erstgericht – nicht zuletzt auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen – festgestellte Sachverhalt.

2.3 Zudem ist auch festzuhalten, dass der Kläger mit seinem Vorbringen selbst einen Sachverhalt zugesteht, der eine Putativnothilfe auslösen kann (Vorbereitender Schriftsatz des Klägers vom 9.11.2023, ON 18, S. 2): „Als wir räumlich in den Bereich einer Veranstaltung der D* kamen, entstand zwischen mir und meiner Frau ein rein verbal ausgetragener Streit, welcher – wie in unserer intakten Beziehung des Öfteren vorkommend – theatralisch ausgetragen wurde. Die Auseinandersetzung zwischen mir und meiner Gattin mag für Außenstehende „ernst“ gewirkt haben, hatte einen solchen Charakter aber – da sich meine Frau und ich gut kennen – definitiv nicht.“ Dies bestätigte der Kläger auch in seiner Aussage mit „Es mag sein, dass das bedrohlich ausgeschaut hat.“ (Tagsatzung vom 16.11.2023, ON 21.2, S. 4).

Damit nicht im Einklang steht die Aussage der Ehefrau des Klägers, wonach sie grundsätzlich nicht miteinander schreien würden. Die offenbar doch gegebene Lautstärke ihres Streits versuchten der Kläger und seine Ehefrau mit lauter Musik und vielen Leuten zu erklären. Demgegenüber gaben der Beklagte sowie die Zeuginnen E* und F* an, dass der Vorfallsort beim Materialplatz gewesen sei, einem Mitarbeiterbereich, wo deswegen nur wenige Leute aufhältig seien; zudem sei es noch ruhig gewesen, weil es etwas abseits liege und noch keine Band gespielt habe.

2.4 Soweit der Kläger ausführt, dass der Beklagte nicht nur gestolpert sei, ist er darauf zu verweisen, dass ohnehin unbekämpft feststeht, dass der Beklagte den Kläger, der sich nicht beruhigen haben wollen, „zu Boden gebracht“ habe, wobei der Beklagte mit dem ganzen Körper am Kläger zum Liegen gekommen sei.

Die Angaben des Beklagten, ein Polizist hätte ihm gesagt, seine Frau brauche nicht auszusagen, weil der Kläger ohnehin amtsbekannt sei und das Verfahren gegen den Beklagten eingestellt würde, können zum einen nicht per se als Falschaussage widerlegt werden, zum anderen wurde dies im Kern auch von der Zeugin F* aus eigener Wahrnehmung bestätigt.

2.5 Würde man den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau folgen, wäre kein nachvollziehbares Motiv für das Verhalten des Beklagten erkennbar, mit der obigen Einschränkung, dass der Kläger eingeräumt hat, es habe allenfalls „bedrohlich ausgeschaut“, was das Verhalten des Beklagten aber wieder rechtfertigen würde.

Die Darstellung des Beklagten wird hingegen auch von der unbeteiligten Zeugin F* gestützt, die zwar eine Arbeitskollegin des Beklagten, aber mit diesem nicht privat befreundet ist. Zu beachten ist auch, dass der anfängliche Streit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau schon von den Zeuginnen E* und F* bemerkt worden war, ohne dass bereits ein Eingriff erfolgt wäre. Vielmehr verloren sie die Familie vorerst aus den Augen und widmeten sich weiter ihrem Gespräch. Die Situation wurde erst konkreter, als die Ehefrau des Klägers laut rufend auf sie zukam. Wie unbekämpft feststeht, wurde der Beklagte auch erst durch die dann folgenden Schreie der Frauen aufmerksam.

Insgesamt kann die Berufung daher keine erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts wecken.

3. Da die Beweisrüge damit nicht durchdringt, ist der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Da damit der Anspruch schon dem Grunde nach nicht berechtigt ist, waren – entgegen den Ausführungen in der Berufung - Beweisaufnahmen und Feststellungen zu allfälligen Verletzungen des Klägers nicht notwendig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

5. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.