Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2024, GZ ** 18.2, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie der Angeklagten A* durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung am 17. März 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB auf zwölf Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* der Vergehen der Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür (zu erg.: unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** Amtsträgern, nämlich der nachgenannten Justizwachbeamtin und dem nachgenannten Justizwachbeamten für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts, nämlich der Ausführung der, zu den Tatzeitpunkten in Untersuchungshaft in der Justizanstalt Josefstadt befindlichen Insassin A* zu einem Treffen mit ihrem Ehemann außerhalb der Justizanstalt, einen Vorteil für die Nachgenannten angeboten, nämlich Geld und Gold, und zwar
I./ am 24. Dezember 2023 B* und
II./ am 12. Februar 2024 C*.
Bei der Strafbemessung wertete die Tatrichterin das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen die reumütig geständige Verantwortung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete Berufung der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 18.1 S 5), die in der Folge zu ON 19 schriftlich zur Ausführung gelangte und eine Erhöhung der Sanktion unter Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht anstrebt.
Der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Zunächst war der rasche Rückfall, der keine einschlägige Vordelinquenz voraussetzt (13 Os 62/10g), als zusätzlich erschwerend zu werten, da die Angeklagte innerhalb eines Jahres (vgl hiezu Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 11) nach ihrer bedingten Entlassung am 21. Jänner 2023 aus der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2021 zu AZ ** verhängten 15 monatigen Freiheitsstrafe (vgl Strafregisterauskunft ON 16) anlassgegenständlich bereits am 24. Dezember 2023 erneut straffällig wurde.
Des Weiteren war im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen die Tatbegehung während des zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien anhängigen Strafverfahrens sowie der dort verhängten Untersuchungshaft als schuldaggravierend zu berücksichtigen.
Darüber hinaus war auch eine einschlägige Vorstrafe der Angeklagten (vgl Punkt 4 der Strafregisterauskunft ON 16) als erschwerend in Anschlag zu bringen, weil die unter einem erfolgte Vorverurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB ebenso wie die nunmehr abgeurteilten Taten auf der gleichen schädlichen Neigung, nämlich die Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben, beruht (vgl 11 Os 45/23m zum Verhältnis Widerstand gegen die Staatsgewalt und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung).
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten lediglich zum Nachteil der Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erweist sich selbst unter Berücksichtigung des abgelegten reumütigen Geständnisses die verhängte Unrechtsfolge angesichts der Deliktskumulierung und der (teils) im raschen Rückfall erfolgten Tatbegehung während eines zudem mit Untersuchungshaft verbundenen anhängigen Strafverfahrens, was auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten verfestigte ablehnende Einstellung schließen lässt, weder den Schuld und Unrechtsgehalt noch den sozialen Störwert der Taten entsprechend, sodass in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die verhängte Sanktion auf ein allen Strafzwecken gerecht werdendes Ausmaß im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen war.
Im Recht ist die Berufung auch mit ihrer Kritik an der bedingten Nachsicht eines Teils der über A* verhängten Freiheitsstrafe.
Eine solche setzt nämlich voraus, dass die bloße Androhung der Vollziehung eines Teils der Freiheitsstrafe alleine oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen.
Im Hinblick darauf, dass die Angeklagte die ihr in der Vergangenheit bereits mehrfach zuteil gewordenen Resozialisierungschancen in Form (teil)bedingter Strafnachsichten sowie einer bedingten Entlassung nicht davon abzuhalten vermochten, ohne jegliche erkennbare Hemmschwelle trotz neuerlicher Anhaltung in Untersuchungshaft in einem anhängigen Strafverfahren erneut wiederholt zu delinquieren, kann ihr keine die Anwendung des § 43a Abs 3 StGB rechtfertigende Kriminalprognose erstellt werden. Vielmehr bedarf es des Vollzugs der gesamten Freiheitsstrafe, um bei ihr eine nachhaltige Veränderung ihrer wertwidrigen Einstellung zu bewirken und ein künftiges Wohlverhalten sicherzustellen.
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