Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Jänner 2025, GZ ** 39.2, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* dessen Verteidigers Mag. Maximilian Lohsmann durchgeführten Berufungsverhandlung am 12. März 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen nicht bekämpften Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2, Abs 2 (ergänze: Z 1) iVm Abs 1 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt und nach § 130 Abs 3 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldsprucheshat A* in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter „B*“ (§ 12 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Wohnstätten, indem sie sich mit einer Türklinkenangel Zugang zu Hotelzimmern verschafften, und teilweise durch Aufbrechen von Behältnissen (Faktum A./1./, 3./, 4./ und B./), indem sie Tresore aufbohrten, weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
A./ am 22. April 2024 im Hotel "C*"
1./ D* (Hotelzimmer **) 300 Schweizer Franken und eine Sonnenbrille Marke "**" im Wert von 400 Euro;
2./ E* (Hotelzimmer **), wobei es beim Versuch blieb, weil sich das Opfer im Hotelzimmer befand, woraufhin die Täter flüchteten;
3./ F* G* und H* G* (Hotelzimmer **), wobei es beim Versuch blieb, weil das Aufbohren des Tresors scheiterte;
4./ I* (Hotelzimmer **), wobei es beim Versuch blieb, weil das Aufbohren des Tresors scheiterte;
5./ J* (Hotelzimmer **) Bargeld in Höhe von 800 Euro;
6./ K* und L* (Hotelzimmer **) zwei Goldketten von nicht mehr feststellbarem Wert;
B./ am 18. Mai 2024 im Hotel "M*" N* und O* Bargeld in Höhe von 320 Euro und Schmuck im Wert von 770 Euro.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und fünf einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und die auffallende Kooperation des Angeklagten, zumal dieser eigens aus Italien angereist war, um sich der Festnahmeanordnung zu stellen. Weiters wurde (offenbar im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen) als mildernd gewertet, dass es sich bei Hotelzimmern zwar um Wohnstätten handelt, ein Einbruch in solche aber einen geringeren Unrechtsgehalt aufweise als ein Einbruch in eine tatsächliche Wohnung.
Gegen dieses Urteil richtet sich - nach Rückziehung der zunächst ebenso erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (ON 40 und 47) - die zu ON 40 (siehe auch ON 41) rechtzeitig angemeldete und zu ON 46 ausgeführte Berufung des Angeklagten, die eine Herabsetzung der Sanktion sowie deren teilbedingte Nachsicht begehrt.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Die Kooperation des Angeklagten bestand darin, dass er nach eigenen unwiderlegbaren Angaben (ON 23.6, 2; ON 39.1, 3) nach Akteneinsicht durch seinen Anwalt (ON 21; ON 1.16) von der Festnahmeanordnung erfahren hatte. Auch ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass ein für einen bloß vorübergehenden Aufenthalt bestimmtes Hotelzimmer eine Wohnstätte im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt (siehe Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 109 Rz 6; das Begriffsverständnis von § 109 ist auch hier heranzuziehen, siehe Stricker in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 129 Rz 87). Allerdings ist hier der Eingriff in die Privatsphäre des Opfers kriminologisch als weniger gravierend anzusehen.
Eine Tatbegehung in bloß untergeordneter Weise (wie in der Berufung behauptet) könnte bei dem bloßen Leisten von Aufpasserdiensten zwar grundsätzlich vorliegen (siehe zu „an sich nicht notwendigen Aufpasserdiensten“ Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 16). Doch liegt dies im konkreten Fall nicht vor, da bei einem Hantieren mit einer deutlich sichtbaren Türklinkenangel in einem notorischerweise hochfrequentierten Hotelkorridor die Leistung von Aufpasserdiensten als durchaus wesentlicher Beitrag angesehen werden muss. Das Berufungsvorbringen, in den Hotelzimmern seien keine Gäste anwesend gewesen, entfernt sich hinsichtlich des Faktums A./2./ vom Schuldspruch. Weshalb schließlich im konkreten Fall die Intention des Angeklagten auf eine bloß geringe Beute gerichtet gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Es bleibt festzuhalten, dass das Leisten von Aufpasserdiensten typischerweise keine unmittelbare Täterschaft begründet und in solchen Fällen in der Regel Beitragstäterschaft vorliegt (siehe Fabrizy in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 12 Rz 29). Doch ist der Angeklagte aufgrund der funktionalen Einheitstäterschaft durch die Subsumtion unter eine falsche Täterschaftsform nicht benachteiligt ( Fabrizy aaO § 12 Rz 16).
Insgesamt hat das Erstgericht in Hinblick auf die mehrfache Vorstrafenbelastung in Anbetracht der Strafdrohung von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe mit der gefundenen Sanktion von drei Jahren, die weniger als ein Drittel der Höchststrafe beträgt, im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten eine noch angemessene Strafe gefunden. Zwar liegen die ersten beiden Verurteilungen, die jeweils zu Freiheitsstrafen führten, über neunzehn Jahre zurück (Punkte 1. und 2. der rumänischen ECRIS-Auskunft). Doch wurde er zuletzt im Vereinigten Königreich in den Jahren 2016 und 2019 erneut jeweils wegen im engsten Sinn einschlägiger Delikte unter anderem zu Freiheitsstrafen verurteilt (ON 19.2). Dem nunmehr in gesteigerter Intensität tätig gewordenen Angeklagten ist daher die Untolerierbarkeit seiner Handlungen nachdrücklich vor Augen zu halten, um ihn wie auch vergleichbare andere Täter von derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.
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