Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Hahn und die Richterin Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen unbekannten Täter wegen § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2025, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und einen unbekannten Täter wegen § 84 Abs 4 StGB und § 27 Abs 1 und Abs 2 SMG.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 veranlasste die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 168 Abs 1 StPO die Ausschreibung des A* zur Aufenthaltsermittlung im Inland und brach das Verfahren gegen ihn und den unbekannten Täter gemäß § 197 Abs 1 StPO ab. Zudem verfügte sie die Zustellung einer entsprechenden Verständigung an das Opfer B* (ON 1.1).
Mit Eingabe vom 28. Jänner 2025 erhob B* Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 7) und erachtete sich dadurch in einem subjektiven Recht verletzt, dass die Staatsanwaltschaft die Verständigung von der Abbrechung des Strafverfahrens unmittelbar an ihn und nicht an seine bereits im Akt ausgewiesenen Vertreter Dr. C*, Mag. D* und Mag. E* übermittelt habe und begehrte die Zustellung der Verständigung an die Privatbeteiligtenvertreter sowie die Feststellung, dass durch die unterlassene Zustellung das Gesetz verletzt worden sei.
Mit Verfügung vom 28. Jänner 2025 (ON 1.5), somit noch am selben Tag, entsprach die Staatsanwaltschaft dem Einspruchsbegehren insoweit, als sie die Zustellung der Verständigung an die ausgewiesenen Vertreter veranlasste.
Mit Antrag vom 30. Jänner 2025 (ON 8) beantragten die Privatbeteiligtenvertreter die Vorlage des Einspruchs wegen Rechtsverletzung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zwecks Feststellung, dass die unterlassene Zustellung der Verständigung an die ausgewiesenen Vertreter das Gesetz verletzt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 107 Abs 1 StPO zurück und verwies begründend darauf, dass die Staatsanwaltschaft dem Einspruch bereits zur Gänze entsprochen habe und eine darüber hinausgehende Feststellung der Rechtsverletzung durch das Gericht nicht mehr in Betracht komme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des B* (ON 11).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Gemäß § 107 Abs 1 StGB sind unzulässige, verspätete und solche Einsprüche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.
Gemäß § 83 Abs 4 StPO ist, soweit der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen.
Zutreffend hat das Erstgericht zur Darstellung gebracht, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung durch das Gericht bei Entsprechung des auf die Herstellung des rechtmäßigen Zustands gerichteten Einspruchs im Allgemeinen nicht mehr in Betracht kommt, weil dem Normzweck bereits mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die Anklagebehörde entsprochen wurde und darin implizit auch ein Eingeständnis der Staatsanwaltschaft eines zuvor vorliegenden unrechtmäßigen Zustands zum Ausdruck kommt.
Ein Recht des Einspruchswerbers, über die Herstellung des rechtmäßigen Zustands hinaus eine Entscheidung des Gerichts auf Feststellung der Rechtsverletzung zu verlangen, ist nur in den Fällen zu bejahen, in denen die Staatsanwaltschaft den rechtmäßigen Zustand nicht herstellt oder nicht herstellen kann. Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn einer Verfehlung im Nachhinein nicht mehr abgeholfen werden kann, wie beispielsweise bei der Verweigerung der Beiziehung einer Vertrauensperson bei der Durchsuchung einer Wohnung (vgl Pilnacek/Stricker in WK StPO § 106 Rz 24).
Diese Ansicht, die schon durch den bloßen Gesetzestext gestützt wird, steht auch in Einklang mit den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsgvorlage (EBRV 25 BlgNR 22. GP 145): „Sah der Entwurf noch die Möglichkeit vor, das Gericht auch in jenen Fällen anzurufen, in denen die Staatsanwaltschaft zur Gänze Abhilfe geschaffen hat, so trägt die Regierungsvorlage der dagegen im Begutachtungsverfahren massiv vorgetragenen Kritik Rechnung und verzichtet auf eine entsprechende Bestimmung“.
Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung 14 Os 110/15f des Obersten Gerichtshofs ins Treffen führt, die die Möglichkeit eines (bloßen) Feststellungsbegehrens bejaht, ist ihm zu entgegnen, dass dieser ein nicht vergleichbarer Sachverhalt, nämlich eine (bereits vollzogene) Hausdurchsuchung zugrunde lag, somit – anders als gegenständlich – ein Fall, in dem der Verfehlung im Nachhinein nicht mehr abgeholfen werden konnte.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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