33R166/24k – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, gegen die beklagte Partei B* e.U., FN ** , Inhaber C* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Joachim Pfeiler, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen EUR 16.950 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 15.070) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 30.8.2024, **–28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
Der Kläger ist alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter der D* KG (FN **) und seit 20.6.2017 selbständig vertretungsbefugt.
Am 2.6.2023 kaufte die D* KG vom Beklagten den Klein-LKW der Marke Mercedes Type Sprinter mit einem Kilometerstand von ca. 171.000 km um einen Kaufpreis von EUR 16.250. Das Fahrzeug wurde am 2.6.2023 bezahlt und übergeben. Für den Ankauf des Fahrzeugs hatte der Kläger einen Konsumkredit bei seiner Bank aufgenommen; ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Bank bestand nicht.
Auf der Rechnung vom 2.6.2023 ist festgehalten:
[BILD]
Über diesen Passus in der Rechnung hinaus wurde zur Gewährleistung oder zu einem Ausschluss der Gewährleistung nichts besprochen. Der Beklagte schließt in seinem Unternehmen bei einem Fahrzeugverkauf zwischen Gewerbetreibenden üblicherweise die Gewährleistung aus. Das Fahrzeug wurde nicht für private Zwecke des Klägers, sondern für Zwecke der D* KG angeschafft.
Die D* KG ließ am Fahrzeug eine Rückfahrkamera um EUR 150 einbauen und eine Beschriftung um EUR 550 anbringen. Sie zahlte dafür insgesamt EUR 700.
Kurz nach der Übergabe leuchtete am Fahrzeugdisplay die Inspektionsanzeige „AdBlue“ auf. Der Kläger brachte das Fahrzeug zum Beklagten. Der Beklagte berief sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss, sondern übernahm das Fahrzeug zur Reparatur. Er führte am 23.8.2023 einen ersten Reparaturversuch durch („AdBlue-Check“) und löschte den Fehlercode.
Am 8.9.2023 leuchtete neuerlich diese Inspektionsanzeige am Display auf. Der Kläger rief den Beklagten an und forderte ihn zur Reparatur auf. Der Beklagte tauschte einen Sensor aus und löschte den Fehlercode. Er überstellte das Fahrzeug zum Unternehmen * F*, wo ein Defekt des AdBlue-Tanks festgestellt wurde.
Am 27.10.2023 leuchteten wiederum die Inspektionsanzeige und auch die Motorkontrollleuchte auf. Der Kläger brachte das Fahrzeug neuerlich zum Beklagten, wo es drei Wochen stand. Am 15.11.2023 holte der Kläger das Fahrzeug ab, wobei bereits bei der Abholung wiederum eine Fehlermeldung ersichtlich war.
Mit Schreiben vom 22.11.2023 forderte der Rechtsvertreter des Klägers den Beklagten auf, den Mangel binnen 14 Tagen nachhaltig zu beheben. Nachdem der Beklagte auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, erklärte der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 12.12.2023 die Wandlung des Vertrags und forderte den Beklagten auf, den Kaufpreis von EUR 16.250 zuzüglich weiterer Kosten von EUR 800 und der Kosten seines Einschreitens zu ersetzen.
Mit E-Mail vom 14.12.2023 gab der Beklagte dem Kläger bekannt, dass das Fahrzeug seit Mittag abholbereit repariert stehe.
Der Beklagte ließ den *-Tank nicht reparieren oder austauschen und nahm keine fachgerechte Reparatur vor, um sich die Kosten für den Austausch des Tanks zu ersparen. Der AdBlue-Tank ist nach wie vor defekt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte oder ihm zurechenbare Personen das AdBlue-System deaktivierten und Manipulationen vornahmen und auch nicht, dass der Beklagte oder ihm zurechenbare Personen wussten, dass die Kabelverbindung des Steckers beim AdBlue-Steuergerät abgesteckt war und das Erscheinen bzw. Ertönen der Warnmeldung bzw. das Aufleuchten der Warnleuchte mittels Softwareprogrammierung unterdrückt wurde.
Das Fahrzeug ist (so) nicht verkehrs- und betriebssicher. Im Falle einer § 57 a KFG-Überprüfung würde kein positiver Prüfbericht ausgestellt werden. Es kann in technischer Hinsicht nicht festgestellt werden, ob dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe angelegt oder vorhanden war. Der Grund für das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte konnte nicht festgestellt werden.
Wenn der Kläger gewusst hätte, dass das Auto die konkreten Mängel aufweist, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands muss einerseits die originale Software aufgespielt und andererseits der AdBlue-Tank erneuert werden.
Die vom Kläger am Fahrzeug angebrachte Beschriftung stellt für den nächsten Käufer keinen Mehrwert dar. Die Entfernung des Schriftzugs verursacht Kosten von EUR 220 bis EUR 440 brutto. Der Austausch eines AdBlue-Tanks kostet ca. EUR 3.000. In der Regel wird bei Mercedes bei Problemen mit dem Tank dieser nicht repariert, sondern neu vergeben.
Der Kläger legte zwischen dem Ankauf des Fahrzeugs bis zur Wandlungserklärung bzw. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ca. 8.000 km zurück. Dafür ist ein Benützungsentgelt von EUR 1.440 angemessen.
Mit Zessionserklärung vom 31.1.2024 trat die D* KG sämtliche Ansprüche, die ihr gegen den Beklagte im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 2.6.2023 betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz Sprinter zustehen, an den Kläger zum Inkasso ab. Der Kläger nahm die abgetretenen Ansprüche an. Hintergrund der Abtretung war der Umstand, dass es sich bei der D* KG um eine Personengesellschaft handelt, bei der der Kläger alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter ist und der Kläger den Kredit für die Abzahlung des Autos aufgenommen hatte.
Der Kläger begehrt vom Beklagten EUR 16.950 zuzüglich Zinsen mit dem wesentlichen Vorbringen, die Voraussetzungen für eine Wandlung des Kaufvertrags würden vorliegen. Die Mängel seien innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe aufgetreten; es habe in diesem Zeitraum mehrfache erfolglose Mängelbehebungsversuche gegeben.
Der Beklagte wandte die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ein. Es liege ein unzulässiges Insichgeschäft vor, weil der Kläger als unbeschränkt haftender Gesellschafter der D* KG offenbar an sich selbst die Abtretung vorgenommen und diese angenommen habe. Zudem sei im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Es habe auch kein Mangel bei der Übergabe bestanden. Eine Behebung wäre auch mit vernünftigen finanziellen Mitteln durchführbar gewesen, sodass die Voraussetzungen für eine Wandlung nicht vorlägen. Sollte der Kläger dennoch mit dem Wandlungsbegehren durchdringen, sei das Fahrzeug Zug um Zug zurückzustellen. Zudem sei für die zwischenzeitige Benützung ein Benützungsentgelt zu leisten. Dafür werden ein Betrag von EUR 1.440 sowie die Kosten für die Entfernung der Beschriftung von EUR 440 kompensando eingewandt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klageforderung mit EUR 16.950 zu Recht bestehend, die Gegenforderung mit EUR 1.880 zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 15.070 sA Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeugs. Das Mehrbegehren von EUR 1.880 sA wies es ab.
Dabei ging es von dem eingangs zusammengefasst angeführten Sachverhalt aus. Rechtlich folgerte es, dass die Klage schlüssig und der Kläger aktiv legitimiert sei. Zwar handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Zession um ein „Insichgeschäft“, doch bestehe keine Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung oder die Gefahr einer Schädigung der vertretenen Personengesellschaft, wenn – wie hier – die D* KG als Käuferin des Fahrzeugs ihr Prozessrisiko auf den Kläger übertrage. Das Fahrzeug weise einen Defekt bei der Abgasnachbehandlung (AdBlue) auf. Es sei nicht verkehrs- und betriebssicher und könnte im Fall einer § 57a KFG-Überprüfung kein positiver Überprüfbericht ausgestellt werden. Da die Beklagte dreimal eine Mängelbehebung vorgenommen habe und die Mängel nach wie vor nicht behoben worden seien, könne der Kläger zu Recht einen Wandlungsanspruch geltend machen. Ein Gewährleistungsausschluss sei zwischen den Parteien nicht besprochen worden. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus dem Kaufvertrag. Im Übrigen betreffe der konkrete Mangel eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, für die der Beklagte auch im Fall eines Gewährleistungsausschlusses haften müsste. Da der Beklagte die Zug-um-Zug-Einrede erhoben habe, sei gegen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug die Rückstellung des Autos vorzunehmen. Bei den Kosten für die Beschriftung und die Rückfahrkamera handle es sich um frustrierte Kosten, die im Rahmen des Mangelfolgeschadens abzugelten seien. Den Beklagten treffe hierbei ein Verschulden, weil er gewusst habe, dass der AdBlue-Tank defekt sei und diesen trotzdem nicht ausgetauscht habe, sondern dem Kläger das Fahrzeug unrepariert abholen habe lassen. Er habe daher die Kosten von EUR 700 zu ersetzen. Hingegen müsse sich der Kläger ein Benützungsentgelt in der angemessenen Höhe von EUR 1.440 anrechnen lassen. Da die Beschriftung keinen Mehrwert eines zukünftigen Käufers darstelle, sei der Beklagte berechtigt, die Beschriftung auf Kosten des Klägers entfernen zu lassen. Dafür sei ein Betrag von EUR 440 angemessen.
Gegen die Zahlungsverpflichtung von EUR 15.070 sA Zug um Zug gegen die Rückstellung des Fahrzeuges richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Rechtsrüge:
1.1 Der Beklagte macht geltend, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die der Klage zugrunde gelegte Zession keine Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung und keine Gefahr der Schädigung der vertretenen Personengesellschaft gegeben sei. Mit der Inkassozession sei nicht nur das Risiko des Prozesses auf den Kläger übertragen worden. Der Kläger habe nicht nur die Berechtigung, den Klagsbetrag samt Zinsen entgegenzunehmen, sondern auch die Verpflichtung, diese Beträge ins Vermögen der Gesellschaft zurückzuführen, weil nur diese Vertragspartei des Beklagten gewesen sei. Gerade aus dieser Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich die durchaus vorliegende Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung oder Gefährdung der vertretenen Personengesellschaft, zumal keinesfalls die Gefahr außer Acht gelassen werden könne, dass die Rückführung der aus der Abtretung lukrierten Beträge an die Gesellschaft unterbleibe; zu denken sei an die Möglichkeit des Ablebens des Klägers, der Konkurseröffnung über dessen Vermögen oder der Verweigerung der Auszahlung. Im Übrigen sei vorgebracht worden, dass im Rahmen der Inkassozession eine Übertragung des Gestaltungsrechts der Wandlung nicht erfolgt sei. Somit fehle es dem Kläger an der Aktivlegitimation.
Eine Inkassozession – so wie sie festgestellt wurde -ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechts unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor (vgl RS0010457).
Dass kein unzulässiges Insichgeschäft vorliegt, hat das Erstgericht zutreffend beurteilt und nachvollziehbar begründet. Eine (unzulässige) Interessenbeeinträchtigung ist aufgrund der durch die Inkassozession einhergehenden Verpflichtung zur Abführung der eingehobenen Leistung nicht gegeben. Denn bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten (= Klägers) würde der D* KG ein Aussonderungsrecht zustehen (3 Ob 229/99v). Durch ein Ableben des Klägers oder eine Verweigerung der Auszahlung erlischt die obligatorische Verpflichtung zur Ausfolgung nicht und könnte gerichtlich durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass der Kläger der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter der D* KG ist und nach den Feststellungen für den Ankauf des Fahrzeugs einen Konsumkredit aufgenommen hat. Bei wirtschaftlicher Betrachtung trifft daher ihn allein das finanzielle Risiko.
Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen dem Zedenten und dem Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechts. Ausgehend vom festgestellten Inhalt der Abtretungserklärung Beilage ./F kann jedenfalls die vom Beklagten behauptete Einschränkung, dass eine Übertragung des Gestaltungsrechts der Wandlung nicht umfasst sei, nicht geteilt werden. Es wurden „ sämtliche Ansprüche... im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag... betreffend das Fahrzeug...“ abgetreten. Warum davon Gewährleistungsansprüche nicht oder nur eingeschränkt umfasst sein sollen, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht.
1.2 Nach Ansicht des Beklagten hätte das Erstgericht auch erkennen müssen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung eine Wandlung ausscheide. Im vorliegenden Fall liege zwar ein gemäß § 57a KFG relevanter Mangel vor, doch sei er mit wirtschaftlich überschaubaren Mitteln behebbar. In diesem Zusammenhang werde als Feststellungsmangel gerügt, dass das Erstgericht die Kosten der Beseitigung des Mangels mit rund EUR 3.500 nicht festgestellt habe.
Der Beklagte übersieht in seiner Argumentation, dass der erfolgte Umstieg auf den sekundären Gewährleistungsbehelf der Wandlung erst erfolgte, nachdem sich der Beklagte nach drei nicht erfolgreichen Reparaturanläufen (es wurde sogar festgestellt, dass der Beklagte den AdBlue-Tank nicht reparieren oder austauschen ließ und keine fachgerechte Reparatur vornahm, um sich die Kosten des Austausches zu ersparen) geweigert hatte, eine Verbesserung des unstrittig behebbaren, aber „ nicht geringfügigen“ Mangels vorzunehmen. Der Mangel ist deshalb „ nicht geringfügig“ im Sinne des § 932 Abs 4 ABGB, weil das Fahrzeug nach den Feststellungen so nicht verkehrs- und betriebssicher ist und im Fall einer § 57a KFG-Überprüfung kein positiver Prüfbericht ausgestellt werden würde. Der Beklagte wurde auch nochmals mit Beilage ./B zur Verbesserung unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag aufgefordert und hat trotzdem die (zumutbare) Verbesserung des Mangels nicht vorgenommen.
Warum unter diesen Voraussetzungen die umfassende Interessenabwägung für die Beurteilung einer Auflösung (vgl 8 Ob 13/21a ua) zu seinen Gunsten ausfallen soll, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht vorgetragen, welche nachteiligen Folgen die Vertragsauflösung für ihn überhaupt hätte.
Der behauptete Feststellungsmangel liegt auch nicht vor. Eine derartige Feststellung wäre aufgrund der Weigerung des Beklagten, eine Verbesserung des nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugs vorzunehmen, rechtlich nicht erforderlich. Zudem hat das Erstgericht ohnedies konstatiert, dass der Austausch des AdBlue-Tanks ca. EUR 3.000 kosten würde.
1.3 Die vorliegende Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann..
2.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
3.Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.