Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Maruna in der Strafsache gegen A*wegen §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, 148a Abs 2 zweiter Fall, 148a Abs 3 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Jänner 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* und B* wegen des Verdachts nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, 148a Abs 2 zweiter Fall, 148a Abs 3 StGB, welches sie mit Verfügung vom 16. Juli 2024 gemäß § 190 Abs 1 Z 2 StPO einstellte (vgl ON 1.10).
Mit Antrag vom 11. September 2024 begehrte A* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 1.451,07 Euro, beinhaltend einen Erfolgskostenzuschlag gemäß § 12 AHK, zuzüglich Barauslagen in Höhe von 2,93 Euro, sohin insgesamt einen Betrag von 1.454 Euro. Dem Antrag beigelegt war ein Kostenverzeichnis (vgl ON 13.3).
Die Staatsanwaltschaft Wien äußerte sich dahingehend, dass die Vollmachtsbekanntgabe zu ON 12 nicht der notwendigen Rechtsverfolgung gedient habe, weil eine solche bereits mit ON 11.12 gelegt worden sei. Zudem sei die Vollmachtsbekanntgabe mit TP 1 zu verzeichnen und es gebühre kein Erfolgszuschlag, weil die AHK nicht anwendbar seien (vgl zu all dem ON 1.12).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit 400 Euro und wies das Mehrbegehren in Höhe von 1.054 Euro ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er den Zuspruch eines angemessenen Beitrags zu den entstandenen Kosten der Verteidigung in Entsprechung des vorgelegten Kostenverzeichnisses begehrt (vgl ON 15.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und - außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO - auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Umfang der Verteidigung. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen (vgl auch S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach-und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10 f mwN).
Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl auch S 5 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks- und am Landesgericht bestimmt werden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des Höchstbetrags anzusetzen ist (vgl Lendl, WK-StPO § 393aRz 9ff), weil die Kriterien für die Bemessung des konkreten Pauschalkostenbetrages an die Regelung des § 393a Abs 1 StPO angelehnt werden sollen (vgl S 3 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).
Fallbezogen wurde das Ermittlungsverfahren am 15. März 2024 wegen des Verdachts nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, 148a Abs 2 zweiter Fall, 148a Abs 3 StGB, sohin wegen in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallenden strafbarer Handlungen (vgl § 31 Abs 4 Z 1 StPO), nur gegen zwei Beschuldigte, nämlich dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person, B*, geführt (vgl ua ON 11.2). Es handelt sich weiters um kein Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang oder besonderer Komplexität, sondern um ein (sehr) kurzes Ermittlungsverfahren in der Dauer von rund vier Monaten, dem kein komplexer Sachverhalt zugrunde lag und in dem keine komplizierten Rechtsfragen zu klären oder ein Gutachten zu behandeln war. Der Aktenumfang umfasste zwar bis zu der am 16. Juli 2024 erfolgten Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO zwölf Ordnungsnummern, wobei es sich bei ON 12 um die Vollmachtsbekanntgabe einschließlich eines Antrags auf Akteneinsicht des Verteidigers handelt. Bei den ON 5 bis 10 handelt es sich um Kontoregisterabfragen und Strafregister-sowie ZMR-Auszüge, die jeweils nur eine (halbe) Seite umfassen.
Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass gegenständlich ein in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallendes Verfahren mit (deutlich) unterdurchschnittlichem Aufwand vorliegt zumal selbst die (nur sechs Minuten dauernde) Beschuldigtenvernehmung des A* nicht im beisein seines Verteidigers erfolgte. Der vom Erstgericht zugesprochene Pauschalkostenbeitrag ist daher zunächst vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung zu § 393a StPO entwickelten Kriterien bei ganz einfachen Verteidigungsfällen nicht zu beanstanden.
Da nach stRsp, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berufen kann, der Pauschalbeitrag nach § 196a StPO stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen kann (AnwBl 2000/7660, 230 mit kritischer Anm von Bertel) und die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ist, ist der verzeichnete Erfolgszuschlag für die Vollmachtbekanntgabe genausowenig von Relevanz, wie die Verzeichnung von Kosten für den Kostenbestimmungantrag (siehe dazu auch Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23 mwN).
Refundiert werden grundsätzlich auch die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen, wobei die tatsächliche Bestreitung vom Beschuldigten zu bescheinigen ist (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 4).
Vorliegend scheitert ein Zuspruch der geltend gemachten „ERV-Kosten“ in Höhe von 2,93 Euro jedoch daran, dass diese – wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - keine Barauslagen darstellen, sondern vielmehr als Teil des Honoraranspruchs des Verteidigers nur im Rahmen des Pauschalkostenbeitrags abgegolten werden (vgl Önerin Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung (2020) zu § 393a StPO Rz 15 mit Verweis auf Mayerhofer/Hollaender, StPO 5 § 393a E 8; Thiele , Anwaltskosten 4 (2023) Rz 7 mwN;).
Im Ergebnis erweist sich daher ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien der vom Erstrichter festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 400 Euro nicht korrekturbedürftig, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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