JudikaturOLG Wien

18Bs13/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A*wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Jänner 2025, GZ ** 5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das gegen A* wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2 SMG zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Wien am 26. Februar 2024 unmittelbar nach Einlangen des Abschlussberichts (ON 2) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt (ON 1.1).

Mit am 14. November 2024 eingebrachtem Antrag vom 7. August 2024 (ON 4) begehrte A* die Leistung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung infolge Einstellung des Ermittlungsverfahrens und legte ein (auch Leistungen nach Verfahrenseinstellung enthaltendes) Kostenverzeichnis über 2.171,31 Euro (inkl USt und AHK Zuschlag) vor (ON 4.3).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 200,-- Euro (ON 5).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* mit dem Begehren, den Verteidigerkostenbeitrag zu erhöhen (ON 6).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von EUR 6.000,-- nicht übersteigen.

Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (Abs 2 leg cit).

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 5) soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers/der Verteidigerin. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AKH verankerten (Erfolgs- und Erschwernis )Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP, 5).

Im gegenständlichen Fall betrug der Aktenumfang bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens lediglich zwei Ordnungsnummern, die aktenkundige Tätigkeit des Wahlverteidigers bestand in einer die Verantwortung des Beschuldigten wiedergebenden zweiseitigen Stellungnahme ohne jegliche Rechtsausführungen (ON 2.18) und in der Anwesenheit bei der von der ermittelnden Polizeibehörde am 12. Februar 2024 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung von 13.10 bis 13.15 Uhr (ON 2.5, in der er lediglich auf seine schriftliche Stellungnahme verwies).

Bei gegenständlichem Fall handelt es sich um einen sowohl der Sach- als auch der Rechtslage nach äußerst einfachen Verteidigungsfall, welcher in einer Gesamtschau weit unter der Norm eines einfachen bezirksgerichtlichen Standardverfahrens anzusehen ist, zumal ein äußerst geringer Aktenumfang und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorliegt.

Wenn der Beschwerdeführer zur Höhe des Zuspruchs die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 30 Bs 178/24g ins Treffen führt, entfernt er sich davon, dass der Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung stets einzelfallbezogen zu erfolgen hat (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3: „anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens“), und ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Ausgehend von den oben aufgezeigten Bemessungsgrundlagen erweist sich der vom Erstgericht festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Verteidigers als angemessen und keiner Korrektur bedürftig.

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.