Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav Arztmann, den Richter Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichterinnen DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. September 2024, ** 58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab dem 1.6.2022 gerichtete Klagebegehren ab.
Seiner Entscheidung legte es den auf den Urteilsseiten 3 bis 7 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen und aus dem als für das Berufungsverfahren besonders wesentlich hervorgehoben wird:
Aufgrund seiner Leiden und Erkrankungen sind dem Kläger im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung nur noch leichte Tätigkeiten unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen zumutbar. Durchschnittliches psychischen und geistiges Anforderungsprofil, durchschnittlicher bis halbzeitig besonderer Zeitdruck ist möglich. Unterweisbarkeit und Einordenbarkeit für Arbeiten in kleinen Gruppen sind gegeben. Ausgeschlossen sind für den Kläger Nacht/Schichtarbeiten, Akkord-/Fließbandarbeiten, gefahren- und höhenexponierte Arbeitsstellen, Verkaufs- und Beratungstätigkeiten mit belastendem Kundenkontakt (Umgang mit Reklamationen, Beschwerden). Vermieden werden müssen Tätigkeiten, die ein häufiges oder regelmäßiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern, wobei der Kläger sich nicht öfter als fünf bis sechs Mal pro Stunde für jeweils nicht mehr als ein bis zwei Minuten bis zum Boden vornüberneigen sollte . Arbeiten im Stehen und/oder Gehen sind halbzeitig diskontinuierlich, jedoch maximal 30 Minuten ununterbrochen möglich. Vermieden werden muss auch länger dauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen (hinsichtlich der weiteren Einschränkungen wird auf die Urteilsseite 5 erster Absatz verwiesen).
Der Kläger war zuletzt nicht bloß vorübergehend als Angestellter und zwar als Abteilungs /Gruppenleiter und Leiter Lagerproduktion und Marketingmaterial beschäftigt. [...] Die Tätigkeit als Lagerleiter (ohne manuelle Mitarbeit) ist dem Kläger nicht mehr weiter zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei überschritten wird.
Der Kläger kann mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül und Berufsverlauf noch Berufstätigkeiten als Angestellter in der Material und Sachverwaltung in Handelsbetrieben verrichten, Tätigkeiten, die wertigkeitsmäßig Beschäftigungsgruppe 2 (bis 3) des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben (alt) entsprechen.
Angestellte in der Material- und Sachverwaltung sind eingesetzt in der Verrichtung administrativer Tätigkeiten wie etwa die karteimäßige und EDV mäßige Erfassung von Einrichtungsgegenständen (Büromöbel etc) sowie Büroartikeln (Freimaterial, Computerzubehör, etc) etwa im Bereich innerbetriebliche Material und Inventurbestellung in der Haus- und Liegenschaftsverwaltung.
Die angeführten Angestelltenberufstätigkeiten stellen sich als leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen [...] ohne Tätigkeiten, die ein häufiges oder regelmäßiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern bzw ohne Arbeiten in längerer oder häufig gebückter Körperhaltung [...] dar. Die angeführten Angestelltenberufstätigkeiten in der Material und Sachverwaltung sind dem Kläger mit seinem medizinischen Leistungskalkül möglich.
Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Berufsunfähigkeit des Klägers sei gemäß § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Der Kläger habe in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zuletzt nicht bloß vorübergehend und mehr als 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch eine Berufstätigkeit als Abteilungs /Gruppenleiter und Leiter LagerProduktion und Marketingmaterial ausgeübt. Diese Tätigkeit sei dem Kläger aufgrund seine medizinischen Leistungskalküls nicht mehr möglich. Berufsunfähigkeit nach § 273 ASVG liege nur dann vor, wenn der Versicherte weder die zuletzt ausgeübte Angestelltentätigkeit noch einer dieser Tätigkeit gleichwertige Tätigkeit im Rahmen seiner Berufsgruppe zu verrichten imstande sei. Der Kläger könne eine Berufstätigkeit wertigkeitsmäßig entsprechend der Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 2 bis 3 des Kollektivvertrags für Lehrlinge und Angestellte in Handelsbetrieben mit seinem medizinischen Leistungskalkül ausüben, die der zuletzt von ihm ausgeübten Berufstätigkeit als Angestellter von den Kenntnissen und Fähigkeiten her entspreche, nämlich eine Berufstätigkeit als Angestellter in der Materialund Sachverwaltung. Berufsunfähigkeit im Sinn des Gesetzes liege nicht vor, da ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül noch möglicher Verweisungsberuf ausreiche (RS0108306, RS0084693).
Das Klagebegehren sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinn des Vorliegens sekundärer Verfahrens- und Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unter dem Berufungsgrund der Tatsachen /Beweisrüge bekämpft der Rechtsmittelwerber die Feststellungen, er könne „mit dem vorliegenden medizinischen Leistungskalkül und Berufsverlauf noch Berufstätigkeiten als Angestellter in der Material- und Sachverwaltung in Handelsbetrieben verrichten“ .
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wäre vielmehr festzustellen gewesen, dass auch besagte Verweisungstätigkeiten dem Kläger nicht möglich seien, weil sie - bloß - kein „häufiges oder regelmäßiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers“ voraussetzen, dem Kläger aber ein solches Vornüberneigen bereits dann unmöglich/unzumutbar sei, wenn es „öfter als fünf bis sechs Mal pro Stunde“ erfolge.
Ein Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers in zeitlichen Abständen von zehn bis zwölf Minuten könne schon nach allgemeinem Sprachgebrauch weder als häufig noch regelmäßig angesehen werden, womit das im Fall des Klägers festgestellte Kalkül die Ausübung keiner der vom berufskundigen Sachverständigen thematisierten Verweisungstätigkeiten erlaube.
Festzuhalten sei, dass Letzterer in seiner abschließenden Beurteilung zwar ergänzend auf die Dauer des Vornüberneigens/Bückens Bezug genommen habe, nicht jedoch auf den an diesem Tag erstmals hervorgekommenen weiteren Umstand, dass dieses Vornüberneigen/Bücken „nicht öfter als fünf bis sechs Mal pro Stunde“ erfolgen dürfe.
Weiters sei zu keinem Zeitpunkt eine Klarstellung erfolgt, was für die berufskundige Beurteilung genau unter „häufig“ bzw „regelmäßig“ zu verstehen sei.
Um eine Tatsachen- und Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese Feststellung getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese Feststellungen zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
Die vorliegende Beweisrüge wird diesen Anforderungen nicht gerecht, sodass nicht weiter auf sie einzugehen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige für Berufskunde bei der Beurteilung, welche Verweisungstätigkeiten dem Versicherten noch möglich sind, grundsätzlich von jenem Leistungskalkül ausgeht, das sich aus dem zusammenfassenden Gutachten ergibt und das das Erstgericht im vorliegenden Fall auch seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Weder vermag der Rechtsmittelwerber anzugeben, worin eine unrichtige Beweiswürdigung liegen soll, noch welche Ersatzfeststellung konkret angestrebt wird, geschweige denn, aufgrund welcher Beweisergebnisse eine solche zu treffen gewesen wäre.
Die Tatsachen /Beweisrüge ist daher schon aus diesem Grund nicht berechtigt.
Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vermeint der Rechtsmittelwerber, dass der Begriff einer „Regelmäßigkeit“ äußerst unbestimmt sei und für Zwecke der medizinischen Beurteilung keineswegs so ausgelegt werden könne, dass jegliches - in welchen zeitlichen Abständen auch immer - wiederkehrendes Bücken aus dem Berufsanforderungsprofil eines Angestellten in der Material- und Sachverwaltung in Handelsbetrieben ausgeschlossen wäre.
Ungeachtet weiterer Erwägungen wird damit eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Rechtsmittelwerber nicht von den Feststellungen ausgeht. Dem Berufungsgericht ist daher ein Eingehen auf die Rechtsrüge verwehrt.
Auch der - schon sprachlich nicht gänzlich verständliche - sekundäre Verfahrensmangel, den der Berufungswerber in eventu erhebt, liegt nicht vor. Hat - wie im vorliegenden Fall - das Erstgericht Feststellungen getroffen, die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung geeignet und ausreichend sind, liegt ein sogenannter Feststellungsmangel (sekundärer Verfahrensmangel) nicht vor.
Der in allen Punkten unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG fehlt ein entsprechendes Vorbringen bzw ergeben sich die Voraussetzungen nicht aus dem Akteninhalt.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil vorliegend keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zur Beurteilung stand.
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