JudikaturOLG Wien

4R201/24v – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
14. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, Deutschland, vertreten durch die e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* *C* KG , **, wegen EUR 70.000 samt Nebengebühren (hier: Verfahrenshilfe), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. November 2024, **-35, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 8.10.2024 wurde – unter anderem – dem Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 20.8.2024 (ON 19), mit welchem der Verfahrenshilfeantrag der Beklagten abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.

Mit Antrag vom 5.11.2024 beantragte die Beklagte neuerlich (und wie schon zuvor ohne Vorlage eines Vermögensbekenntnisses) „die Gewährung der Verfahrenshilfe durch die kostenlose Bereitstellung eines Rechtsanwaltes“.

Das Erstgericht trug der Beklagten sodann mit Beschluss vom 11.11.2024 (ON 34) auf, binnen 7 Tagen unter anderem ein Vermögensbekenntnis der Beklagten, deren Komplentärin Mag. D* C* und deren Kommanditisten Dr. E* samt Belegen vorzulegen und anzugeben, warum der Klagsbetrag nicht zu Recht bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.11.2024 wies das Erstgericht den Antrag ab und begründete dies damit, dass die Beklagte dem gerichtlichen Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen sei. Da keine konkreten Angaben und Belege über die Vermögenssituation der Beklagten vorliegen würden, sei der Antrag abzuweisen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, dem Verfahrenshilfeantrag unter Zugrundelegung „der nunmehr vorgelegten Vermögensverzeichnisse stattzugeben“.

Die Klägerin beantragt, den Rekurs zurück- bzw abzuweisen.

Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt .

Bereits im Beschluss vom 8.10.2024 führte das Rekursgericht wie folgt aus:„Das Vermögensbekenntnis stellt nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags dar, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse. Leistet daher die Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 66 Abs 2 Satz 4 ZPO). Daraus folgert die Lehre und Rechtsprechung, dass selbst bei Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses eine positive Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag möglich ist und weiters eine noch vor der Entscheidung des Gerichts über den Verfahrenshilfeantrag erfolgte Wiedervorlage zugunsten der Partei zu beachten ist. Hat eine Partei fristgerecht einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen (9 Ob 46/20k, 8 Ob 129/21k).“

Die Beklagte legte entgegen dem Auftrag des Erstgerichts kein Vermögensbekenntnis vor, sodass das Erstgericht den Antrag auf Gewährung auf Verfahrenshilfe mangels konkreter Angaben über die Vermögenssituation der Beklagten zu Recht abgewiesen hat. Selbst wenn man die Ausführungen im Rekurs zum Gesundheitszustand des Kommanditisten als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses deuten sollte, wäre für die Beklagte nichts gewonnen, weil sie auch mit dem Rekurs nur Vermögensbekenntnisse der Komplementärin sowie des Kommanditisten, nicht jedoch der rechtsfähigen beklagten Kommanditgesellschaft selbst vorlegte.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gegen die zur Verfahrenshilfe ergangenen Beschlüsse jedenfalls unzulässig.