Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie den Richter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. N. Schaller und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A* , geb **, ** Straße **, **, vertreten durch die Neumayer Walter Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei B*-C* AG , FN **, **-Platz **, ** C*, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Baden, wegen EUR 520.000,- sA, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.8.2022, *-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert wie folgt:
„Die mit Beschluss vom 10.5.2022 bewilligte Verfahrenshilfe wird im Umfang von § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwalts) gemäß § 68 Abs 1 ZPO für erloschen erklärt“ .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von EUR 520.000,-, weil sie für die Lastenfreistellung von Liegenschaften EUR 1.250.000,- verlangt habe, obwohl sie zuvor rechtswirksam auf einen EUR 730.000,- übersteigenden Betrag verzichtet habe.
Nach Zustellung des klagsabweisenden Urteils beantragte die Klägerin am 22.4.2022 die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung im Umfang von § 64 Abs 1 Z 1 lit a – c, f und Z 2, 3, 5 ZPO (idF BGBl I Nr 128/2004), sohin ua für die Pauschalgebühr und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, wofür sie auf die Anwaltspflicht verwies.
Mit Beschluss vom 10.5.2022 bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe antragsgemäß.
Am 2.8.2022 verlangte der bestellte Verfahrenshelfer sodann seine Enthebung, weil die Klägerin einen selbst gewählten Prozessvertreter beauftragt habe. Am selben Tag langte eine Berufung der Klägerin ein, in der sich die im Kopf genannte Rechtsanwältepartnerschaft unter Verweis auf die Vertretung in einem Vorprozess auf ein „D* Mandat“ und eine Bevollmächtigung berief.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.8.2022 entzog das Erstgerichtder Klägerin die Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO „infolge Einschreitens eines selbst gewählten Vertreters“.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerinwegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und „fehlender Sachverhaltsfeststellung“ mit dem erkennbaren Antrag, diesen ersatzlos zu beheben, in eventu dahin abzuändern, dass die Verfahrenshilfe lediglich im Umfang von § 64 Abs 1 Z 3 ZPO für erloschen erklärt werde.
Die Beklagte und der Revisor beteiligten sich nicht am Rechtsmittelverfahren.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
Gemäß § 68 Abs 1 ZPO (idF BGBl I Nr 61/2022, in Kraft seit 1.5.2022, vgl § 619 Abs 2 ZPO) hat das Prozessgericht erster Instanz die Verfahrenshilfe von Amts wegen oder auf Antrag so weit zur Gänze oder zum Teil [ex nunc] für erloschen zu erklären, als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß Abs 2 ist die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil [ex tunc] zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.
Der Klägerin ist beizupflichten, dass kein Grund ersichtlich ist, ihr die gewährte Verfahrenshilfe im gesamten Umfang rückwirkend gemäß § 68 Abs 2 ZPO zu entziehen, was ua zu einer Nachzahlung der Pauschalgebühr für die Berufung führen würde (vgl § 68 Abs 2 Satz 2 – 4 ZPO; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 68 ZPO Rz 5).
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers hindert die Partei nicht, einem anderen Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Eine derartige Bevollmächtigung wirkt sich nicht unmittelbar auf die Bewilligung aus, allerdings kann die Verfahrenshilfe im Umfang der Z 3 für erloschenerklärt werden (vgl RS0129329 = 6 Ob 34/14i; RFE0100020 = 3 R 316/13p LG Feldkirch; M. Bydlinski aaO Rz 8).
Die Klägerin begehrt zwar einerseits, den Beschluss ersatzlos zu beheben, und argumentiert damit, dass sie ihre Vermögensverhältnisse im Antrag richtig und vollständig angegeben habe und sich die Beurteilungskriterien seitdem nicht geändert hätten, verweist andererseits aber auch darauf, dass das Einschreiten des „D*“ tätigen Wahlvertreters „die Beigebung eines Rechtsanwalt obsolet mache“.
Damit ist der angefochtene Beschluss im Sinne ihres Eventualantrags dahingehend abzuändern, dass die bewilligte Verfahrenshilfe (lediglich) im Umfang von § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Beigebung eines Rechtsanwalts) gemäß § 68 Abs 1 ZPO (ex nunc) für erloschen erklärt wird, weil die Klägerin dieser Rechtswohltat nicht mehr bedarf. Sollten sich die Verhältnisse wieder ändern, insbesondere der Wahlvertreter eine weitere kostenlose Vertretung ablehnen, käme eine neuerliche Antragstellung in Betracht.
Gemäß § 72 Abs 3 ZPO findet im Rechtsmittelverfahren über die Verfahrenshilfe kein Kostenersatz statt.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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