Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat durch die Richterinnen des OLG Dr. Primus (Vorsitzende) und Dr. Solé sowie die fachkundigen Laienrichter KR Dr. Taurer und KR Mag. Ginner in der Kartellrechtssache der anmeldenden Parteien 1) W***** GmbH Co KG, *****1030 Wien, und 2) G*****gesellschaft m.b.H., Litfaßstraße 6, 1030 Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG, 1014 Wien, wegen Prüfung eines angemeldeten Zusammenschlusses (§ 42b KartG) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der angemeldete Zusammenschluss wird nicht untersagt. Die Nichtuntersagung wird mit folgenden Beschränkungen und Auflagen verbunden:
I. Beschränkungen
Die im Hinblick auf die Beteiligung der G*****gesellschaft m.b.H. (G*****) an der W***** GmbH Co. KG (W*****) abzuschließenden Gesellschaftsverträge zur Errichtung einer Kommanditgesellschaft (W***** GmbH Co. KG) und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (W***** GmbH) haben gegenüber den letztlich zur Prüfung vorgelegten Fassungen vom 22.9.2004 folgende Änderungen zu enthalten:
I.1. Der G***** wird für die Dauer ihrer Stellung als bis zu 50 % am Stammkapital der Komplementärgesellschaft beteiligter Gesellschafterin kein vertragliches Sonderrecht eingeräumt, durch einseitige Erklärung gegenüber den jeweiligen anderen Gesellschaftern eine Person zum Geschäftsführer zu bestimmen (entsenden). I.2. Von den Angelegenheiten, welche nach den Verträgen (im Innen- oder Außenverhältnis) der Zustimmung der Generalversammlung (Gesellschafter oder Gesellschafterversammlung) mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der abgegebenen Stimmen bedürfen, sind auszunehmen:
b) dem Kunden Vergünstigungen (welcher Art auch immer) für den Fall einräumen, dass er zusätzlich zu Werbeträgern der G***** auch Werbeträger der W***** anmietet (oder umgekehrt).
II.2. Gleichbehandlung:
a) Die W***** wird anderen Außenwerbeunternehmen bei der Vermietung von Werbeträgern unter sachlich gleichen Voraussetzungen keine ungünstigeren Bedingungen einräumen als der G*****.
b) Die W***** GmbH wird für die Jahre 2005 bis 2009 jeweils binnen zwei Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt bekannt geben, wie viele Werbeträger (Anzahl) im Beobachtungszeitraum an andere Außenwerbeunternehmen (einschließlich G*****) jeweils vermietet wurden, und zu welchen Durchschnittspreisen (in EUR/m2) die Vermietung jeweils erfolgt ist.
III.3. Die Auflagen gelten sinngemäß auch für mit der G***** und der W***** in kartellrechtlich relevanter Weise verbundene Unternehmen.
Begründung:
Die W***** GmbH Co KG ("W*****") und die G*****gesellschaft m.b.H. ("G*****") sind in der Außenwerbung tätige Unternehmen. Die W***** betreibt das Geschäftssegment der "Sonderflächen" in Österreich. Die G***** bietet ihre Dienstleistungen in Österreich im gesamten Bereich der Außenwerbung an, durch Tochtergesellschaften aber auch in einer Reihe mittel- und osteuropäischer Länder.
Gegenstand des zu 26 Kt 358/04 am 21.7.2004 angemeldeten Zusammenschlusses (§ 42a Abs 1 KartG) ist nach dem Wortlaut der Anmeldung die Einbringung des Teilbetriebs "Sonderflächen" der G***** in die W***** gegen Erwerb eines Geschäftsanteiles in der Höhe von ***** % an der W***** durch die G*****.
Der Bundeskartellanwalt und die Bundeswettbewerbsbehörde haben fristgerecht die Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses beantragt. Durch den Zusammenschluss würden die beteiligten Unternehmen am Wiener Markt für Außenwerbung einen Marktanteil von [VERTRAULICH] % erreichen, der dreimal größer als jener des zweitgrößten und zwölfmal größer als jener des drittgrößten Unternehmens am Markt sei. Das historisch gute Verhältnis der G***** zur Stadt Wien und die daraus resultierenden Verträge ermöglichten den Beteiligten einen besseren Zugang zu Grundflächen im öffentlichen Bereich. Der Kontroll- und Informationsgewinn der G***** durch ihre Beteiligung an der W***** sei aus wettbewerblicher Sicht kritisch zu bewerten. Über den durch die G***** zu stellenden Geschäftsführer im Controlling bestehe Zugang zu detaillierten und wettbewerbsrelevanten Informationen des Wettbewerbers. Darüber hinaus werde dieser Geschäftsführer zwangsläufig regelmäßig persönlichen Kontakt mit den Geschäftsführern einer wesentlichen Konkurrentin haben (Prüfungsantrag BKA ON 7). Die G***** habe zwar erklärt, in die operative Geschäftsführung der W***** nicht eingreifen zu wollen; auf Grund der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Entsendungs- und Zustimmungsrechte der G***** ergebe sich allerdings eine gemeinsame Kontrolle der W*****. Der Großraum Wien nehme in der österreichischen Außenwerbung eine wichtige Stellung ein. Gerade bei Sonderflächen sei Wien der mit Abstand wichtigste Markt. Die G***** sei in Wien mit einem Marktanteil von [VERTRAULICH] % Marktführer, die nächstgrößeren Anbieter seien die EPA mit [VERTRAULICH] % Marktanteil und die W***** mit [VERTRAULICH] % Marktanteil. Die G***** halte überdies in allen Segmenten der Außenwerbung die größten Marktanteile, und zwar [VERTRAULICH] % bei Plakaten und [VERTRAULICH] % bei City-Lights. Lediglich bei Megaboards und Gerüstwerbung betrage ihr Marktanteil nur [VERTRAULICH] %, die W***** halte hingegen [VERTRAULICH] %. Bei Sonderflächen handle es sich um einen wachsenden und immer bedeutender werdenden Markt. Der Marktanteilszugewinn (von [VERTRAULICH] %) durch den Zusammenschluss sei gerade am Wiener Markt sehr bedenklich (Prüfungsantrag BWB ON 8). Überdies sei auch die Einbringung von Sonderflächen der G***** in das Eigentum der W***** im Rahmen dieses Verfahrens als Zusammenschluss zu beurteilen; sie führe auf Seite der WPS zu einer Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Zusammenschluss bereits dadurch erfolgt sei, dass die Bewirtschaftung der Flächen vor eineinhalb Jahren der W***** überlassen worden sei. Schon damals sei bei Abschluss des Betriebsführungsvertrags eine Beteiligung der G***** an der W***** in der nun vorliegenden Form vorgesehen gewesen, diese beiden Vorgänge seinen wirtschaftlich eng miteinander verknüpft. Darüber hinaus bestehe zwischen einem Betriebsführungsvertrag und einer Eigentumsübertragung qualitativ ein bedeutsamer Unterschied. Schließlich brachte der Bundeskartellanwalt noch vor, es obliege schon wegen der Verplichtung zu genauen und erschöpfenden Angaben in der Anmeldung den anmeldenden Unternehmern zu beweisen, dass der sachlich relevante Markt nicht die Außenwerbung, sondern die "Sonderflächen" seien (Äußerungen BWB und BKA ON 35 und 36). Die Anmelderinnen haben nach Einleitung des Prüfungsverfahrens den Inhalt der die Grundlage des Zusammenschlusses bildenden Gesellschaftsverträge der W***** und der W***** GmbH geändert. Nach den nunmehr maßgeblichen Vertragsversionen vom 22.9.2004 stellt sich das Zusammenschlussvorhaben folgendermaßen dar:
Zum Unternehmensgegenstand der W***** gehören das Ankündigungsgewerbe auf Großflächen-Werbeträgern, die Vermittlung von Verträgen über Werbeflächen auf Großflächen-Werbeträgern, die Geschäfte der Werbeagenturen und Werbemittelverteiler im Zusammenhang mit Großflächen-Werbeträgern, die Herstellung von Plakatwänden und Werbegegenständen sowie deren Anbringung auf öffentlichen Plätzen, die Werbemittelerzeugung, die Herstellung von Baustelleneinplankungen und Vermietung von Werbeflächen, jeweils für Großflächen-Werbeträger, der Handel mit Waren aller Art im Zusammenhang mit Großflächen-Werbeträgern, die Ausübung des Gewerbes des Immobilienmaklers und die Vermittlung von Bestandverträgen, jeweils in Bezug auf Großflächen-Werbeträger, sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichartigem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand, einschließlich der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an Personengesellschaften, Übernahme der Geschäftsführung in derartigen Unternehmen sowie der Vertretung von Gesellschaftern bei der Ausübung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften mit gleichem oder gleichartigem Unternehmensgegenstand. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich sind und mit dem Gesetz und dem (Gesellschafts )Vertrag in Einklang stehen, jedoch ausgenommen Bankgeschäfte (§ 2 GmbH-Vertrag).
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35.000 EUR und ist zur Hälfte bar eingezahlt. An der Gesellschaft sind die S***** Privatstiftung mit einem Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von
11.434 EUR entspricht, die S***** Investbeteiligungs GmbH mit einem Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von 11.900 EUR entspricht, und die G***** mit einem Geschäftsanteil, der einer Stammeinlage von
11.666 EUR entspricht, beteiligt (§ 4 GmbH-Vertrag). Die Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann jedoch einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis und der Geschäftsführung alle Beschränkungen einzuhalten, die ihnen durch Gesetz, Vertrag oder Gesellschaft per Beschluss (Geschäftsordnung, von der Generalversammlung erlassen) auferlegt sind. Sind mehr als zwei Geschäftsführer bestellt, so beschließen die Geschäftsführer in Angelegenheiten der Geschäftsführung (einschließlich der Bestellung von Prokuristen) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gesellschafterin S***** Investbeteiligungs GmbH oder deren Rechtsnachfolger als Gesellschafter ist für die Dauer ihrer Gesellschafterstellung berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber den jeweiligen anderen Gesellschaftern einen selbstständig vertretungsbefugten und unter Beachtung insbesondere des Zustimmungserfordernisses von ¾ der abgegebenen Stimmen der Generalversammlung für besondere Geschäftsführungsmaßnahmen selbstständig geschäftsführungsbefugten Geschäftsführer zu entsenden. Die Gesellschafterin G***** oder deren Rechtsnachfolger als Gesellschafter ist für die Dauer ihrer Stellung als zu mehr als 25 % am Stammkapital beteiligter Gesellschafterin berechtigt, durch einseitige Erklärung gegenüber den jeweiligen anderen Gesellschaftern eine Person, die nicht in einem Anstellungsverhältnis oder einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu G***** oder zu einem mit G***** verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs 3 HGB) steht, zum gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer zu entsenden. Die Tätigkeit dieses Geschäftsführers wird von der Gesellschaft nicht vergütet. Der so entsandte Geschäftsführer ist auch gegenüber G***** zur strengen Verschwiegenheit über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Kunden der Gesellschaft zu verpflichten. Die auf diese Weise entsandten Geschäftsführer sind entweder in einer unverzüglich abzuhaltenden Generalversammlung oder mit einem schriftlichen Gesellschafterbeschluss jeweils zum gemeinsam vertretungsbefugten Geschäftsführer zu bestellen, es sei denn, dass gegen die Bestellung ein wichtiger Grund vorliegt. Jeder der entsendungsberechtigten Gesellschafter ist berechtigt, jederzeit die Abberufung des von ihm entsandten Geschäftsführers und die Bestellung eines neuen Geschäftsführers gemäß demselben Verfahren zu verlangen (§ 5 GmbH-Vertrag).
Die Generalversammlung, die unter anderem dann einzuberufen ist, wenn dies Gesellschafter, deren Stammeinlagen zusammen 10 % des Stammkapitals erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen, beschließt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder des Gesellschaftsvertrages etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 1 EUR einer übernommenen Stammeinlage gewährt 1 Stimme. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen:
a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich von Änderungen des Gegenstandes des Unternehmens;
Rechtliche Beurteilung
Ein Zusammenschluss ist gemäß § 42b Abs 2 Z 2 KartG zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird und kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Abs 3 der genannten Bestimmung vorliegt. Marktbeherrschend ist gemäß § 34 KartG ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken. Hat ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager auf dem gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt einen Anteil von mindestens 30 %, so trifft ihn die Beweislast dafür, dass keine marktbeherrschende Stellung vorliegt.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Zielsetzung der Zusammenschlussprüfung, Vorsorge dafür zu treffen, dass eine marktbeherrschende Stellung weder entsteht noch verstärkt wird, zerfällt das angemeldete Vorhaben, das - und hier ist den Amtsparteien zuzustimmen - wirtschaftlich eine Einheit bildet, in zwei voneinander unabhängige Transaktionen, die nicht nur unterschiedlichen Zusammenschlusstatbeständen zu unterstellen sind, sondern auch fusionskontrollrechtlich nicht zu vermengen sind, weil jede von ihnen die Marktstellung eines anderen Unternehmens (einer anderen Unternehmensgruppe) betrifft: Im einen Fall geht es die Marktstellung der G*****(-Gruppe), im anderen um jene der S*****(-Gruppe):
Der Anteilserwerb der G***** fällt unter den Tatbestand des § 41 Abs 1 Z 3 KartG. Die Beteiligung der G***** an der W***** soll einen Grad von 25 %, nicht aber einen solchen von 50 % überschreiten. Für die Verwirklichung dieses Zusammenschlusstatbetandes ist es zunächst ohne Belang, ob mit dem Erwerb dieser Minderheitsbeteiligung auch ein beherrschender Einfluss im Sinne des $ 41 Abs Z 5 KartG verbunden sein wird. Die sich aus dem Zusammenschluss für das aufgreifende Unternehmen ergebenden Einflussmöglichkeiten sind nach der Judikatur des Kartellobergerichtes erst im zweiten Prüfungsschritt zu untersuchen, wenn die Frage zu beantworten ist, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird (16 Ok 9/01).
Bei der Prüfung der Einflussmöglichkeiten ist nicht vom gesellschaftsrechtlichen Beherrschungsbegriff (§ 15 AktG bzw § 115 GmbHG), sondern von einem eigenen (weiteren) kartellrechtlichen Beherrschungsbegriff, der einen wettbewerbsrechtlichen Bezug hat, auszugehen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall demnach, ob die G***** bei den für die Markt- und Wettbewerbsstellung ausschlaggebenden Entscheidungen (wie Entscheidungen über Investitionen, Produktion und Vertrieb) ihre eigenen wettbewerblichen Interessen im Zielunternehmen durchsetzen kann. Es kommt, wie das Kartellobergericht in der genannten Entscheidung ausgeführt hat, darauf an, ob wesentliche Markt- und Wettbewerbsstrategien dieses Unternehmens bestimmt oder - im Falle einer Wettbewerbssituation - wettbewerbliche Aktivitäten dieses anderen Unternehmens, die gegen das eigene Unternehmen gerichtet sind, verhindert werden können. Anders als bei der konzernrechtlichen Beherrschung ist es nicht erforderlich, dass der beherrschende Einfluss auch tatsächlich ausgeübt wird; wie sich aus der Formulierung des § 41 Abs 1 Z 5 KartG ergibt, genügt kartellrechtlich bereits die bloße Beherrschungsmöglichkeit. Als Grundlage für einen beherrschenden Einfluss kommen alle rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen in Betracht, die dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit der Einflussnahme sichern. Deutlichstes Mittel der Beherrschung sind Stimmrechte. Solche können aber auch durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, wie das Recht zur Entsendung in Gesellschaftsorgane, geschaffen werden. Daneben sind Einflussmöglichkeiten und Abhängigkeiten auch durch sonstige Verträge oder gegebenenfalls bloß tatsächliche Umstände möglich. Ein gesellschaftsintern vermittelter Bezug kann extern, über Marktbeziehungen, verstärkt werden, etwa durch langfristige Liefer-, Lizenz- oder Kreditverträge (16 Ok 9/01 mit Hinweis auf Wessely, Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle, 78 ff).
Die in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenen Sonderrechte der Minderheitsgesellschafterin G*****, insbesondere deren Befugnis, einen von zwei Geschäftsführern zu entsenden, aber auch ihre Mitspracherechte bei Investitionsentscheidungen und anderen Maßnahmen der operativen Geschäftsführung, lassen den Schluss zu, dass diese als Minderheitsgesellschafterin in der Lage sein wird, in den für die Wettbewerbssituation wesentlichen Fragen, insbesondere bei den Wettbewerbsparametern des Angebotes und des Preises, die Geschäftspolitik der Zielgesellschaft mitzubestimmen. Zumindest ist eine gemeinsame Beherrschung der W***** durch die S*****-Gruppe und die G*****(D*****-Gruppe) insoweit zu erwarten, als eine von der G***** unabhängige oder gar gegen diese gerichtete Wettbewerbstrategie der W***** bei der angemeldeten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion von beiden Seiten verhindert werden kann.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen als marktbeherrschend zu qualifizieren ist, setzt die Abgrenzung des sachlich und örtlich relevanten Marktes nach dem Bedarfsmarktkonzept (§ 3 KartG) voraus. Nach den Feststellungen bildet die Außenwerbung in sachlicher Hinsicht einen eigenen Markt. Offen blieb im Verfahren, ob dies auch auf die Sonderflächen (Megaboards und Gerüstwerbung) zutrifft. In beiden Fällen ist aber nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der Zusammenschluss in der angemeldeten Form zu einer Verstärkung der bereits bestehenden marktbeherrschenden Position der G***** führen würde. Im ersten Fall - also bei Annahme eines auch die Sonderflächen umfassenden großen Außenwerbemarktes - tritt im räumlich relevanten Wiener Bereich schon auf Grund der Marktanteilsaddition bei der G***** eine Marktmachtverstärkung ein. Hält sie derzeit auf diesem Markt, abgestellt auf Umsatzerlöse, einen Anteil von rund [VERTRAULICH] %, so würden diesem Anteil infolge des Zusammenschlusses rund weitere [VERTRAULICH] % zuwachsen. Ungeachtet dessen würden sich die unternehmerischen Möglichkeiten der G***** aber auch im zweiten Fall, also bei Abgrenzung eines eigenen Marktes für "Sonderflächen", mit dem ihr durch den Zusammenschluss (verstärkt) ermöglichten Zugriff auf die Mittel eines benachbarten Marktes in Wien beträchtlich vergrößern; die daraus zu erwartenden Portfolio-Effekte würden zu einer Erhöhung der Attraktivität der G***** für Nachfrager führen und damit deren Stellung im Wettbewerb auch um Plakatkunden beträchtlich verbessern.
Die Untersagungsvoraussetzungen wären daher zu bejahen, Rechtfertigungsgründe im Sinne des § 42b Abs 3 KartG wurden nicht dargetan.
Die von den Anmelderinnen selbst angebotenen Beschränkungen und Auflagen sind allerdings - wie festgestellt - geeignet, die marktmachtverstärkenden Wirkungen des Zusammenschlusses aufzuheben:
Vor allem die Untersagung jener Sonderrechte, die - wie das Entsendungsrecht im Hinblick auf die Geschäftsführung - eine Mitwirkung an operativen Geschäften der W***** implizieren, reduziert den Einfluss der G***** auf jenes Unternehmen auf ein Maß, das unterhalb der Beherrschungsschwelle des § 41 Abs 1 Z 5 KartG liegt. Zu ergänzen war der ohnedies zugestandene Katalog von Angelegenheiten, die keinem qualifizierten Mehrheitserfordernis (drei Viertel der abgegebenen Stimmen) unterworfen werden dürfen, lediglich um jene, die ebenfalls mit der Bewirtschaftung der Flächen in einem engen Zusammenhang stehen, wie der Erwerb und die Veräußerung von "Betrieben" sowie von Liegenschaften oder Bestandrechten zu eben jenem Zweck. Würde in diesen Punkten der G***** eine Mitsprache erlaubt, hätte sie es in der Hand, das (Dienstleistungs )Angebot und damit die Wettbewerbspolitik des Zielunternehmens zumindest mittelbar mitzubestimmen. Zufolge der ausgesprochenen, die vertragliche Ausgestaltung der Beteiligung betreffenden Beschränkungen wird der potenzielle Einfluss der G***** bei Beachtung der zusätzlich vorgeschlagenen und begleitend auch notwendigen Auflagen so gering sein, dass eine Durchsetzung deren wettbewerbsstrategischer Interessen in der W***** nicht ohne Weiteres in Betracht kommt. Der beabsichtigte Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an der W***** durch die G***** war damit unter den ausgesprochenen Beschränkungen und Auflagen gemäß § 42b Abs 4 KartG zu genehmigen. Die im Gegenzug zum Anteilserwerb der G***** geplante Einbringung deren Teilbetriebs "Sonderflächen" in die W***** wäre allenfalls dem Tatbestand des § 41 Abs 1 Z 1 KartG zu unterstellen. Dieser Zusammenschluss kann für sich genommen auf der Seite der G***** tendenziell nur zu einer Verringerung von Marktmacht führen, fusionskontrollrechtliche Relevanz im Sinne des Entstehens oder der Verstärkung einer beherrschenden Stellung kann ihm nur im Hinblick auf die S*****-Gruppe zukommen. Unter diesem Aspekt könnte der Zusammenschluss einer eigenständigen Beurteilung unterliegen, die dem Kartellgericht aber in casu mangels Überschreitens der Bagatellgrenze des § 42a Abs 1 Z 3 KartG verwehrt ist. Im Sinne der Ausführungen in der Anmeldung ist hier anzumerken, dass bei der Ermittlung der Aufgriffsschwellen die Umsatzerlöse der D*****/G*****-Gruppe nach herrschender Ansicht umso mehr außer Betracht zu bleiben hatten, als dieser infolge der angeordneten Beschränkungen und Auflagen eine Einflussnahme auf den abzugebenden Teilbetrieb in beherrschender Weise nicht mehr möglich sein wird (vgl Wessely aaO, 105). Keiner weiteren Erörterung bedurfte damit auch die Frage, ob bezüglich dieses ins Eigentum der W***** zu überführenden Teilbetriebs der Kontrollwechsel nicht ohnedies bereits durch die Verwirklichung eines anderen Zusammenschlusstatbestandes aufgrund der "Managementvereinbarung" (vgl § 41 Abs 1 Z 2 KartG) stattgefunden hat.
Anlagen:
A - Investitionsbudget (Muster)
B - Organigramm der S*****-Gruppe
C - Organigramm der G*****-Gruppe
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