Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Selbständige, B*straße **, C*, vertreten durch die Golda-Zenz Rechtsanwälte GmbH in Mondsee, gegen die Beklagte D* , geboren am **, Ordinationshilfe, B*straße **, C*, vertreten durch Mag. Robert Morianz, Rechtsanwalt in Mondsee, wegen (zuletzt) EUR 11.372,15 sA, über den Kostenrekurs der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. August 2026, Cg*-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 668,59 (darin EUR 111,43 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Am 30. August 2024 ereignete sich ein Unfall, an dem die Klägerin und eine von der Beklagten gehaltene Hündin beteiligt waren. Die Hündin rammte die Klägerin, wodurch diese zu Sturz kam und einen äußeren Schienbeinkopfbruch links sowie als Folge des Vorfalls eine posttraumatische Anpassungsstörung erlitt.
Die Klägerin begehrte aufgrund dieses Vorfalls von der beklagten Hundehalterin zunächst Schmerzengeld von EUR 18.000,00, den Selbstbehalt aus medizinischer Versorgung von EUR 1.307,25, einen Pflegeaufwand von EUR 585,00 sowie Fahrtkosten von EUR 280,00, gesamt EUR 20.172,25. Mit Schriftsatz vom 16. März 2026 (ON 23) schränkte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren hinsichtlich des Schmerzengeldes von EUR 18.000,00 um EUR 8.800,00 auf EUR 9.200,00 ein.
Die Beklagte bestritt ihre Haftung.
Mit dem im Kostenpunkt angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 10.667,75 sA, wies das Mehrbegehren von EUR 704,40 sA ab und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz von EUR 3.786,03 (darin EUR 152,68 USt und EUR 2.869.95 Barauslagen).
Es legte seiner Entscheidung, gestützt auf die Sachverständigengutachten, zugrunde, dass die Klägerin aufgrund des Schienbeinkopfbruches sowie der posttraumatischen Anpassungsstörung insgesamt an drei Tagen mittlere und an 53 Tagen leichte Schmerzen erdulden musste. Dafür sei ein Schmerzengeld von EUR 8.700,00 angemessen. Zusätzlich gebühre der Ersatz des getragenen Selbstbehaltes sowie der Fahrtkosten, hinsichtlich des Pflegeaufwandes sei allerdings nur ein Stundensatz von EUR 20,00 nach § 273 ZPO angemessen, sodass sich daraus ein Anspruch von EUR 380,00 ergebe.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 und 2 erster Fall ZPO. Es seien aufgrund der Klagseinschränkung zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Verfahrensabschnitt sei die Klägerin mit 10.667,75 durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von 53% entspreche und zur Kostenaufhebung führe. Die Klägerin habe aber Anspruch auf Ersatz von 53% aller von ihr allein getragenen Barauslagen, gekürzt um die nicht verbrauchten Kostenvorschüsse. Im zweiten Verfahrensabschnitt habe die Klägerin mit 94% obsiegt, weshalb ihr infolge Geringfügigkeit des Unterliegens in diesem Abschnitt voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages zustehe. Entsprechend der Einwendungen der Beklagten sei allerdings der Schriftsatz für die Klagseinschränkung nicht zu honorieren, da diese auch ohne weiteres in der nächsten Verhandlung hätte erfolgen können.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte zu einem Kostenersatz von insgesamt EUR 12.903,96 (darin EUR 1.248,16 USt und EUR 5.415,00 Barauslagen) zu verpflichten.
Die Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die vom Erstgericht gebildeten Verfahrensabschnitte, strebt aber für den ersten Verfahrensabschnitt die Anwendung des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO an. Gegenständlich sei das Schmerzengeld durch richterliches Ermessen und der medizinischen Beurteilung durch Sachverständige unterlegen. Nach Vorliegen des Gutachtens habe die Klägerin unverzüglich ihr Schmerzengeldbegehren eingeschränkt. Im ersten Verfahrensabschnitt sei sie dennoch mit 53% durchgedrungen, weshalb ihr in Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO der volle Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages von EUR 10.667,75 gebühre.
Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO kann das Gericht einer Partei den Ersatz der gesamten, dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, der Ausmittlung durch Sachverständige oder einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.
Die Ratio des § 43 Abs 2 ZPO ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (RS0122016; Fucik in Klicka/Koller 6§ 43 ZPO Rz 11 ua).
Hier hing das Leistungsbegehren zum Teil von der Feststellung durch richterliches Ermessen und durch Ausmittlung durch Sachverständige ab, und zwar hinsichtlich der privilegierten Forderungen nach Schmerzengeld und Pflegeaufwand (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.170 mwN). Als Faustregel für die Anwendbarkeit des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Einklagung bis zum Doppelten des dann tatsächlich Ersiegten noch nicht kostenschädlich ist (RS0035993 [T2]; Obermaier aaO Rz 1.161). Diese Grenze ist nach Teilen der Rechtsprechung nicht zwingend als starr anzusehen; sie gilt umso weniger, je schwieriger die sachgerechte Einschätzung des Begehrens für den Kläger war. Im Allgemeinen ist die 50%-Grenze aber ohnehin großzügig bemessen und ist nur bei geringen Forderungen problematisch, weil sie dort besonders schnell erreicht wird (vgl ObermaieraaO Rz 1.161). Dass hier aus besonders zu berücksichtigenden Umständen keine die Kostenfolgen des § 43 Abs 1 ZPO auslösende Überklagung des Schmerzengeldes vorliegen würde, wurde von der Klägerin nicht aufgezeigt. Damit hat das Erstgericht aber für den ersten Verfahrensabschnitt ausgehend vom begehrten Schmerzengeld von EUR 18.000,00 und einem erfolgten Zuspruch von EUR 8.700,00 seinen Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn es aufgrund anzunehmender kostenschädlicher Überklagung hinsichtlich des Schmerzengeldes das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO nicht anwandte und nach § 43 Abs 1 ZPO für diesen Verfahrensabschnitt mit Kostenaufhebung vorging. Davon ausgehend kommt aber ein Kostenzuspruch an die Klägerin für den ersten Verfahrensabschnitt nach § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO nicht in Betracht. Im zweiten Verfahrensabschnitt erhielt die Klägerin ohnedies auf Basis des ersiegten Betrages – wenn auch nach § 43 Abs 2 erster Fall ZPO – vollen Kostenersatz und hat es daher beim erstinstanzlichen Zuspruch zu bleiben.
Ebenso wenig erweist sich der Rekurs im Hinblick auf die Nichthonorierung der Klagseinschränkung vom 16. März 2026 als berechtigt. Auch bestimmende Schriftsätze unterliegen dem Erfolgsprinzip, sie sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual nicht zurückgewiesen werden dürfen. Kann diese Prozesshandlung nämlich auch in einer Tagsatzung vorgenommen werden, ist ein abgesonderter Schriftsatz hiefür mangels Notwendigkeit nicht zu honorieren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.61 mwN). Hier ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Klagseinschränkung ohne weiteres auch in der nächsten Verhandlung hätte stattfinden können. Die Klägerin meint, die Klagseinschränkung sei zur Herabsetzung des Streitwerts notwendig gewesen, da sie nicht habe wissen können, ob die Beklagte nicht weitere Schriftsätze erstatte. Dazu genügt der Hinweis, dass im Zeitpunkt der Klagseinschränkung bereits die mündliche Streitverhandlung anberaumt war und weitere Schriftsätze der Beklagten zu diesem Zeitpunkt ohnedies unzulässig gewesen wären.
Dem Rekurs musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, wobei Kostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen nur nach TP 3A RATG – und nicht wie von der Beklagten verzeichnet nach TP 3B RATG – zu honorieren sind ( Frixeder/Habringer-Koller , Kosten kompakt, Rz 209).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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