Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24. September 2026, HR*-7, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen die am ** geborene A* wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, welches sie am 23. Jänner 2025 gemäß § 190 StPO aus Beweisgründen eingestellte, weil der Lebensgefährte B*, bei dem es sich um das Tatopfer handeln sollte, von seinem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch machte (ON 1.4).
Mit Eingabe vom 23. September 2026 beantragte A* einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO in der Höhe von 929,75 Euro mit der Begründung, dass der Verteidiger der A*, Dr. E* D*, Rechtsanwalt in ** am 13. November 2024 bei der Polizeiinspektion C* eingeschritten sei. Für diesen Tag sei die Vernehmung von A* anberaumt gewesen, die aber zur Einvernahme nicht erschien. Aus diesem Grund werde der Zuspruch eines Verteidigerkostenersatzes in Höhe der angeschlossenen Leistungsaufstellung begehrt (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Dr. D* zur polizeilichen Einvernahme der damals Beschuldigten als Erwachsenenvertreter geladen worden sei. Ein Beitrag gemäß § 196a StPO setze ein Einschreiten eines Verteidigers voraus (ON 7).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der A* die darauf verweist, Dr. E* D* sei möglicherweise eine Ladung als Erwachsenenvertreter zugekommen, tatsächlich aber auf Wunsch der A* insbesondere als Verteidiger eingeschritten. Den Polizeibeamten gegenüber habe sich Dr. E* D* als Erwachsenenvertreter und Verteidiger vorgestellt und sei als solcher eingeschritten. Dr. E* D* habe als Erwachsenenvertreter für A* entschieden selbst als Verteidiger einzuschreiten und keinen anderen Rechtsanwalt als Verteidiger zu beauftragen (ON 8).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Ein Erwachsenenvertreter gebührt gemäß § 276 ABGB Anspruch auf angemessenes Entgelt, welches sich nach den marktüblichen Honoraren für die konkrete Tätigkeit richtet. Erbringt der gerichtliche Erwachsenenvertreter Leistungen, für die er seine besonderen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten nutzt und die sonst entgeltlich an einen Dritten übertragen werden müssten, kann er dafür ein angemessenes Entgelt verlangen ( Schauer in Kletecka/Schauer AGBG-ON 1.04§ 276 Rz 65ff). Für Leistungen von Rechtsanwälten als Erwachsenenvertreter gelten die Sätze des RATG. Entscheidend ist, dass sich auch ein anderer Erwachsenenvertreter eines Rechtsanwalts hätte bedienen dürfen und dass die Leistungen bei objektiver Beurteilung im Zeitpunkt ihrer Erbringung als zweckmäßig qualifiziert werden können. Demnach ist die vertretene Person gegenüber ihrem Erwachsenenvertreter zum Kostenersatz verpflichtet.
Nach § 58 Abs 2 StPO ist die Vollmacht des Verteidigers schriftlich, oder wenn der Beschuldigte anwesend ist, durch dessen mündliche Erklärung nachzuweisen. In Abwesenheit des Beschuldigten kann sich der Verteidiger auch auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen.
Dr. D* ist Erwachsenenvertreter der ehemals Beschuldigten A*, die an einer Persönlichkeitsstörung Borderline mit Impulsstörungen und Drang zu Selbstverletzung sowie einer unterdurchschnittlichen Intelligenz leidet (ON 2.2, 2; ON 2.6). Nach dem Akteninhalt wurde das gegen A* aufgrund einer Anzeige ihres Lebensgefährten B* wegen mehrerer gefährlicher Drohungen vom 10. Oktober 2024 und 23. Oktober 2024 geführte Ermittlungsverfahren am 28. November 2024 gemäß § 192 Abs 1 Z 1 StPO unter Vorbehalt weiterer Verfolgung wegen § 107 StGB eingestellt und hiervon die Beschuldigte und ihr Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Dr. E* D* verständigt (ON 1.2). Am 16. Jänner 2025 setzte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 193 Abs 3 StPO gegen A* wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des B* fort und verständigte hiervon abermals die Beschuldigte und ihren Erwachsenenvertreter. Im fortgesetzten Verfahren hat sich B* der Aussage entschlagen (ON 3.2. und 3.3).
Nach dem Abschlussbericht der PI C* vom 25. November 2024 sei mit der Beschuldigten A* und ihrem Erwachsenenvertreter Dr. D* ein Vernehmungstermin vereinbart worden. Dr. D* sei zum vereinbarten Termin erschienen, A* habe kurz vor Beginn der Vernehmung angerufen und angegeben, dass sie keine Lust auf eine Vernehmung habe und sich sowieso derzeit psychisch nicht in der Lage fühle, als Beschuldigte einvernommen zu werden. Dr. D* habe A* als äußerst unzuverlässig beschrieben und ausgeführt, dass es schwierig werden könnte, A* zu einem Termin bei der PI zu bewegen, weil sie auch ihn in der Vergangenheit öfters versetzt hätte (ON 2.2, 4).
Aus dem gesamten Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass Dr. D* als Verteidiger für die ehemals Beschuldigte A* eingeschritten ist. Er hat nie um Freischaltung des Aktes zur Akteneinsicht ersucht, eine Vollmacht gelegt oder sich auf eine mündlich erteilte Vollmacht berufen.
Ganz abgesehen davon ist der gemäß § 196a StPO vom Bund dem Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in der (Grund-)Stufe 1 den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen. Maßgeblich bei Gewichtung der genannten Kriterien sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557, Beilage Nr./27.GP S 3). Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallendes sogenanntes Standardverfahren, das im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium, bzw. Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, sind durchschnittliche Verteidigungskosten von rund 3.000 Euro (berechnet nach den AHR; ohne Berücksichtigung von Erfolgs- und Erschwerniszulagen). Inhaltlich des Kostenbestimmungsantrages (ON 6.2) erschöpft sich das Einschreiten des Dr. D* im Verfahren gegen A* auf sein Erscheinen bei der PI C* am 13. November 2024, an welchem Tag die Vernehmung der A* stattfinden hätte sollen. Die Vernehmung fand nicht statt, weil A* nicht erschien.
Damit hat Dr. D*, selbst wenn er, wie in der Beschwerde behauptet, den Beamten gegenüber sein Einschreiten auch als Verteidiger bekannt gegeben hätte, keine Verteidigerhandlung unternommen, die als notwendig oder zweckmäßig iSd § 196a Abs 1 StPO zu beurteilen ist, hat doch eine Prozesshandlung, nämlich die Vernehmung der einen Kostenersatz anstrebenden A* gar nicht sattgefunden, weil sie selbst diese durch ihr Nichterscheinen vereitelt hat.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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