Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Dr. Birgit Rieß und Mag. Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Polizeibeamter, pA PI B*, **straße **, ** D*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beklagten DI C* , geboren am **, Pensionist, **straße **. **, ** D*, vertreten durch Mag. Dr. Dominik Brunner, Rechtsanwalt in Linz, wegen restlich EUR 20.505,01 sA und Feststellung (bewertet mit EUR 2.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. Juni 2026, Cg*-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil wie folgt abgeändert:
„1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 20.505,01 samt 4 % Zinsen aus EUR 13.505,01 seit 29. Jänner 2025 und aus EUR 7.000,00 seit 7. März 2025 zu bezahlen und die mit EUR 14.023,88 (darin EUR 1.809,81 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
2. Der Beklagte haftet dem Kläger für alle zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Vorfall vom 15. Juni 2024 in der **straße ** in ** D*.
3. Das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger 4% Zinsen aus EUR 7.000,00 vom 29. Jänner 2025 bis zum 6. März 2025 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 3.982,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 15. Juni 2024 im Zuge einer Amtshandlung, die in einer Unterbringung des Beklagten nach § 10 Unterbringungsgesetz (im Folgenden: UbG) auf der Psychiatrie des ** in D* wegen der Gefahr von Fremdgefährdung endete, in Form einer Zerrung des linken Kniegelenkes mit Abscherung und folgendem Knorpeldefekt an der Oberschenkelrolle verletzt.
Nach der unangefochten gebliebenen Abweisung von EUR 859,61 sA (davon EUR 840,00 Schmerzengeld und EUR 19,61 Fahrtkosten) mit Urteil des Erstgerichtes vom 2. März 2026 (ON 30) ist im zweiten Rechtsgang neben dem Feststellungsbegehren noch eine Forderung von insgesamt EUR 20.505,01 sA verfahrensgegenständlich, die sich wie folgt zusammensetzt:
EUR 12.000,00 Schmerzengeld, EUR 5.125,24 Verdienstentgang, EUR 1.600,00 Fahrtkosten, EUR 840,00 Haushaltshilfe, EUR 560,00 Pflegehilfe, EUR 175,77 Heilbehelfe und Heilungskosten, EUR 104,00 Parkgebühren und EUR 100,00 Spesen.
Der Kläger brachte dazu zusammengefasst vor , er habe sich mit einem Kollegen und zwei Kolleginnen zur Wohnung des amtsbekannten Beklagten begeben, nachdem dieser einer Meldung zufolge mit Pfeil und Bogen durch das Stiegenhaus gelaufen sei und dort herumgeschrien habe. Erst über mehrfache Aufforderung habe der Beklagte seine Wohnungstür einen Spalt breit geöffnet, wobei sich unmittelbar dahinter auf einer Kommode in Griffweite ein großer Hammer befunden habe und der Beklagte sich erkennbar dorthin habe bewegen wollen. Auf die Aufforderung der Beamten hin, die Türe weiter zu öffnen und einen Schritt nach vorne zu kommen, habe der Beklagte versucht, die Türe wieder zu schließen. RevInsp. E* F* habe dies verhindert, den Beklagten an den Schultern erfasst und in der Folge mit einem Armstreckhebel zu Boden gebracht, wo der Beklagte im Zusammenwirken aller Beamter in Bauchlage fixiert worden sei. Er habe sich gegen die Anwendung von Körperkraft und die anschließende Fixierung gewehrt, indem er mit seinem Körper entgegen der von den Beamten angestrebten Bewegungsrichtung gewirkt und seine Arme verspreizt sowie sich am Boden gewunden habe. Die Unterstützung von RevInsp. E* F* habe es erfordert, dass der Kläger vom Stehen in eine kniende Position gewechselt sei. Bei diesem Abknien im Zuge des Zu-Boden-Bringens des Beklagten und dessen Fixierung sei sein linkes Knie nach innen weggeknickt, wobei der Kläger unmittelbar davor einen Schlag oder ähnliches gegen sein Bein oder Knie erhalten habe. Es sei ein „Knacksgeräusch“ zu hören gewesen und der Kläger habe sofort einen stechenden Schmerz im Bereich des linken Knies verspürt. Zum Wegknicken des Knies sei es gekommen, weil der Beklagte durch seine Gegenwehr die Körperspannung des Klägers durchbrochen habe. Dies stelle ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten dar, das eine Haftung begründe.
Zur Höhe brachte der Kläger im Wesentlichen vor, er habe sich aufgrund der erlittenen Verletzung einer Operation unterziehen müssen, sich für sechs Wochen im Rollstuhl befunden und anschließend acht Wochen lang Krücken benutzen müssen, da er das Bein zunächst gar nicht und dann nur leicht habe belasten dürfen. Dies rechtfertige ein Schmerzengeld von EUR 12.000,00. Aufgrund seines Krankenstandes vom 15. Juni 2024 bis einschließlich 31. Oktober 2024 habe er einen Verdienstentgang von brutto EUR 5.125,24 erlitten. Im Haushalt habe er sechs Wochen lang und für seine Körperpflege vier Wochen lang jeweils täglich eine Stunde Unterstützung benötigt; dafür sei ein Stundensatz von EUR 20,00 angemessen. Er habe 17 Mal zum UKH, zehn Mal zur Physiotherapie und sechs Mal zu seinem Hausarzt zu Behandlungen und Kontrollen fahren müssen. Die Fahrten habe seine in ** G* wohnhafte Mutter übernommen, die dafür jedes Mal mit dem PKW zu ihm angereist sei. An Parkgebühren seien EUR 104,00 angefallen. Für Heilbehelfe und Heilungskosten habe er EUR 175,77 bezahlt. Für Spesen aufgrund von vorfallskausalen Telefonaten und sonstigen Fahrten seien EUR 100,00 angefallen.
Dauer- und Spätfolgen seien wahrscheinlich; laut ärztlicher Auskunft werde das verletzte Knie nie wieder so stabil sein wie zuvor und immer anfälliger als ein „gesundes“ Knie, sodass ein Feststellungsinteresse hinsichtlich einer Haftung des Beklagten für künftige unfallkausale Schäden bestehe. Der Zinsenlauf resultiere aus einem Aufforderungsschreiben und der am 28. Jänner 2025 erfolgten Ablehnung der Forderungen des Klägers durch den Beklagten.
Der Beklagte bestritt , beantragte die Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, sich der Amtshandlung nicht widersetzt zu haben. Er sei vielmehr gezwungen worden, sich im Zuge der Amtshandlung „mitzubewegen“; dabei habe er aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Lumboischialgie starke Schmerzen verspürt und deswegen Bewegungen ausgeführt, um eine erträgliche Position zu finden, sodass seine Lageveränderung beim Zu-Boden-Bringen und am Boden durch seine Schmerzen bedingt gewesen sei und er weder aktiv noch passiv Gegenwehr gezeigt habe. Dass sich Beamte im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten niederknien müssten, sei nicht unüblich. Wenn der Kläger bei einem eigenmächtigen Knien offenbar unvorteilhaft aufgekommen sei, sei dies seinem allgemeinen Berufsrisiko zuzurechnen.
Der Beklagte habe keinen Schlag gegen den Kläger geführt; einen solchen habe der Kläger bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 (und damit kurze Zeit nach dem Vorfall) auch mit keiner Silbe erwähnt, sondern dort vielmehr angegeben, er habe sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (der beengten Platzverhältnisse im Stiegenhaus) mit dem Knie seitlich drehen müssen, damit es sich platzmäßig ausgegangen sei. Im Zuge dieser Dreh- und Abkniebewegung habe er ein lautes Knacksen im Bereich des linken Knies gehört und sofort einen stechenden Schmerz verspürt. Eine Haftung des Beklagten komme mangels einer widerrechtlichen Handlung nicht in Betracht. Mangels aktiver Abwehrhandlungen habe dieser keine gesteigerte und deutlich über das allgemeine Berufsrisiko eines Polizeibeamten hinausgehende Gefahrensituation für den Kläger geschaffen.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Leistungs- und Feststellungsbegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Prozesskostenersatz. Seiner rechtlichen Beurteilung legte es den auf den Urteilsseiten zwei bis sechs festgestellten Sachverhalt zugrunde (§ 500a ZPO). Daraus sind folgende wesentliche Feststellungen hervorzuheben:
Der Beklagte leidet seit zumindest 2008 an einer chronisch-psychiatrischen Erkrankung in Form einer bipolaren Störung mit einem manisch-depressiven Krankheitsbild. Er war amtsbekannt, weil es schon mehrfach zu Amtshandlungen in seiner Wohnung kam, bei denen auch Waffen gefunden wurden. Die Beamten der für den Wohnort zuständigen Polizeiinspektion wussten von einem geschliffenen Samuraischwert, das in seiner Wohnung offen herumlag und mit dem der Beklagte während eines Einsatzes hantierte. Es war auch bekannt, dass er mit Pfeil und Bogen hantierte und zB seinen Fernseher mit spitzen Pfeilen durchlöcherte. Die ( offenbar gemeint) Beamten gingen deshalb von einem hohen Gefährdungspotential des Beklagten aus. Einsätze endeten mehrfach in einer Unterbringung nach dem UbG.
Am 15. Juni 2024 befand sich der alkoholisierte Beklagte im Zustand einer Manie. Er ging mit gespanntem Bogen durch das Stiegenhaus des Mehrparteienwohnhauses, weshalb eine Nachbarin die Polizei verständigte und mitteilte, der Beklagte laufe mit gespanntem Bogen und Pfeil im Stiegenhaus herum und schreie. Es begaben sich deshalb die Streifen „**“ und „B* **“ zum Einsatzort. Da der Beklagte bei deren Eintreffen nicht mehr im Stiegenhaus war, läuteten der Kläger und seine Kollegen an dessen Wohnungstür. Der Beklagte öffnete sie einen Spalt breit, sodass die Polizisten einen Blick in die sehr vollgeräumte Wohnung werfen konnten und dabei sahen, dass unmittelbar hinter dem Beklagten ein Hammer mit einem massiven Hammerkopf auf einer Kommode lag. Aus ihrer Sicht war aufgrund der bekannten Vorfälle und der bipolaren Störung des Beklagten eine Gefährdung nicht auszuschließen. Aufgrund des unübersichtlichen Zustandes der Wohnung und des Wissens, dass dort Waffen sein können, war es schwierig, die Lage richtig einzuschätzen.
Die Polizisten forderten den Beklagten mehrfach auf, sich aus der Wohnung zu bewegen, weil sie befürchteten, von ihm mit einer Waffe oder einem als Waffe verwendbaren Gegenstand attackiert zu werden, sollten sie dort eindringen müssen. Der Beklagte erkannte, dass es sich um eine Amtshandlung handelte, und ihm war auch bewusst, dass die Polizisten von der besonderen Gefährlichkeit seiner Person ausgingen. Trotz mehrfacher Aufforderungen, aus der Wohnung herauszukommen, versuchte der Beklagte sich in Richtung des Hammers zu bewegen und die Türe zu schließen, woraufhin RevInsp. F* ihn, als er sich in der Nähedes Hammers befand, an der Schulter packte und aus der Wohnung herauszog. Nachdem der Beklagte an der Schulter gepackt wurde, wehrte er sich, indem er mit seinem linken Arm, den RevInsp. F* mit einer Hand packte, heftig in einer nach hinten gerichteten Bewegung ausschlug und dabei versuchte, sich dadurch aus dem Griff von RevInsp. F* loszureißen. Aufgrund dieser Gegenwehr war es nicht möglich, den Beklagten stehend zu fixieren. Deshalb begann RevInsp. F* die Einsatztechnik „Armstreckhebel“ am linken Arm des Beklagten anzuwenden. Bei dieser Einsatztechnik wird mit einer Hand der Unterarm und mit der anderen Hand idealerweise der Trizeps der Person erfasst, um dann den Arm der Person nach hinten oben zu bewegen. Dadurch soll die Person durch die Hebelwirkung in einer Vorwärtsbewegung zu Boden gebracht werden. Während der Anwendung dieser Einsatztechnik bewegten sich der Beklagte und RevInsp. F* von der Tür weg in Richtung des 1 bis 2 m entfernt stehenden Klägers. Um die Einsatztechnik zu unterstützen, fasste der Kläger den Beklagten am rechten Arm, um diesen nach unten zu bringen. Der Beklagte schlug auch mit seinem rechten Arm heftig aus, um sich so gegen das Zu-Boden-Bringen zu wehren. Diese Abwehrbewegungen des Beklagten führten dazu, dass die Körperspannung des Klägers entfiel. Aufgrund des engen Stiegenhauses musste der Kläger sein linkes Knie zur Abkniebewegung seitlich drehen. Im Zuge der durch die Gegenwehr des Beklagten und des von ihm ausgehenden Gefährdungspotenzials bedingten Amtshandlung erlitt der Kläger eine Zerrung des linken Kniegelenkes mit Abscherung und folgendem Knorpeldefekt an der Oberschenkelrolle korrespondierend zur Kniescheibe.
Ob der Beklagte den Kläger im Zuge der Amtshandlung mit Kraft gegen das Knie schlug und durch einen solchen Schlag die Verletzung direkt herbeiführte oder ob diese nur durch die Dreh- und Abkniebewegung verursacht wurde, kann nicht festgestellt werden.
Durch die Irregularität des Knorpels im Bereich des Kniescheibengleitlagers liegen Dauerfolgen vor. Spätfolgen sind aufgrund einer zunehmenden Abnützung des Knorpels nicht auszuschließen. Der Kläger erlitt komprimiert zwei Tage starke, acht Tage mittelstarke und zehn Wochen leichte Schmerzen. Es war eine operative Versorgung erforderlich.
Er benötigte aufgrund der Verletzung für vier Wochen täglich eine Stunde Pflegehilfe (An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Essenszubereitung und den dafür notwendigen Maßnahmen) und für sechs Wochen täglich eine Stunde Haushaltshilfe.
Der in ** lebende Kläger musste 17 Kontrolltermine im rund 15 km entfernten Unfallkrankenhaus D*, zehn Termine bei seinem Physiotherapeuten in D* sowie sechs Termine bei seinem 22,5 km entfernten Hausarzt wahrnehmen. Er konnte nicht selbst Auto fahren; die Fahrten wurden durch seine rund 46 km entfernt in G* wohnende Mutter durchgeführt, die dafür eigens anreiste. Eine andere Unterstützungsmöglichkeit stand dem Kläger nicht zur Verfügung. An Parkgebühren fielen EUR 104,00 an.
An Heilungskosten zahlte der Kläger EUR 116,52 und für Heilbehelfe EUR 77,25.
Er war vom 15. Juni 2024 bis zum 31. Oktober 2024 arbeitsunfähig. Ohne Verletzung hätte er in dieser Zeit eine Aufwandsentschädigung von EUR 137,00, eine Sonn- und Feiertagszulage von EUR 207,56, eine Gefahrenzulage von EUR 317,87, Überstundenvergütungen von EUR 3.436,01 und Erschwerniszulagen von EUR 1.026,80 als Verdienst erhalten.
Der im Zeitpunkt der Amtshandlung in einem Ausmaß von 1,22 ‰ alkoholisierte Beklagte hätte sich freiwillig entsprechend dem Verlangen der Polizisten aus der Wohnung bewegen und sich deren Aufforderungen nicht widersetzen können.
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, entscheidend sei, ob durch das Verhalten des Beklagten vor Entstehung der Verletzung des Klägers eine gesteigerte und deutlich über das allgemeine Berufsrisiko eines Polizisten hinausgehende Gefahrensituation für den Kläger geschaffen worden sei. Dabei sei von § 9 Abs 1 UbG auszugehen, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet seien, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UbG für gegeben erachteten, zur Untersuchung zu einem Arzt zu bringen oder diesen der Amtshandlung beizuziehen. Gemäß § 9 Abs 3 UbG könnten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung in eine psychiatrische Abteilung bringen, wenn (Z 6) Gefahr im Verzug vorliege. Dabei hätten sie gemäß § 9 Abs 4 UbG die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen und unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen. Sie seien ermächtigt, die Vorführung mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Eine über das allgemeine Berufsrisiko eines Polizisten hinausgehende Gefahrensituation schaffe, wer sich einer Amtshandlung unter Einsatz erheblicher Körperkraft widersetze und sich, wenn es dann zu einem Handgemenge komme, immer wieder von den Polizisten loszureißen und wegzudrehen versuche und sich beim Einsatz des Armstreckhebels durch eine Körperbewegung in die entgegengesetzte Richtung widersetze (unter Hinweis auf OLG Linz, 3 R 124/25p).
Der Beklagte habe sich zwar aktiv zur Wehr gesetzt, durch seine Abwehrhandlungen aber noch keine deutlich über das bei Unterbringungshandlungen bestehende Berufsrisiko eines Polizisten hinausgehende Gefahrensituation geschaffen, zumal seine Abwehrhandlungen nicht jene Intensität erreicht hätten, wie sie dem Sachverhalt der Entscheidung des OLG Linz 3 R 124/25p zugrunde gelegen sei. Dies führe zur Klagsabweisung.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in eine Klagsstattgabe abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
[1.] Der Kläger bezieht sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. Oktober 2025, 3 R 124/25p, mit der bei einem vergleichbaren Sachverhalt in Bestätigung des dortigen Ersturteils eine Haftung aufgrund der Schaffung einer gesteigerten, deutlich über das allgemeine Berufsrisiko hinausgehenden Gefahrensituation angenommen worden sei. Davon sei auch hier auszugehen, weil sich der Beklagte nach den Feststellungen gewehrt habe, indem er mit seinem linken Arm heftig in einer nach hinten gerichteten Bewegung ausgeschlagen und so versucht habe, sich dadurch aus dem Griff des RevInsp. F* loszureißen. Aufgrund dieser Gegenwehr sei es RevInsp. F* nicht möglich gewesen, den Beklagten stehend zu fixieren, weshalb er die Einsatztechnik „Armhebel“ angewandt habe. Um diese Einsatztechnik zu unterstützen, habe der Kläger den Beklagten am rechten Arm erfasst, woraufhin der Beklagte auch mit seinem rechten Arm heftig ausgeschlagen habe, um sich so gegen das Zu-Boden-Bringen zu wehren. Diese Abwehrbewegungen hätten dazu geführt, dass die Körperspannung des Klägers entfallen sei. Die Verletzung des Klägers sei im Zuge der durch die Gegenwehr des Beklagten bedingten Amtshandlung entstanden.
[2.]Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass bei festgestellten zweimaligen heftigen Ausschlagbewegungen mit dem linken bzw mit dem rechten Arm und dem Versuch, sich dadurch aus dem Griff von RevInsp. F* loszureißen bzw sich gegen das Zu-Boden-Bringen zu wehren (vgl US 3 und 4), jedenfalls aktive Abwehrhandlungen des Beklagten (im Gegensatz zu dem von ihm behaupteten bloß passiven Widerstand) vorlagen. Ein bloß passiver Widerstand (der nach der Rechtsprechung auch das Tatbild des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB nicht verwirklichen würde) läge vor, wenn der Beklagte sich darauf beschränkt hätte, sich selbst zum Hindernis zu machen, etwa durch Entgegensetzen des eigenen Körpergewichts oder durch sonstiges rein passives Verhalten; hingegen wird Gewalt im Sinn der genannten Norm auch durch ungezieltes Umsichschlagen ausgeübt; durch ein „Umsichschlagen“ wird aktiver Widerstand geleistet (RS0095752 [T1]).
[3.]Für den Fall eines bloß passiven Widerstands vertrat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 39/23t die Ansicht, dadurch werde keine deutlich über das allgemeine Berufsrisiko eines Polizisten hinausgehende Gefahrensituation geschaffen (der dort Beklagte hatte sich lediglich mit dem Rücken an die Wand gestellt und beide Hände auf den Rücken gelegt, um so ein Anlegen von Handfesseln zu verhindern und auf mehrfache Aufforderungen der Polizeibeamten zum Mitkommen keine Reaktion gezeigt). Als Amtshandlung lag dieser Entscheidung eine Festnahme zum Zweck einer Unterbringung des Beklagten zugrunde; die vom dortigen Kläger als Revisionswerber vertretene Ansicht, auch passiver Widerstand einer unterzubringenden Person gegen ihre Festnahme durch eine dazu einsatzbefugte Person werde von der Allgemeinheit missbilligt und Maßnahmen unter Einsatz von Körperkraft seien offenkundig immer mit einer (mit Verletzungsgefahr einhergehenden) erhöhten Gefahrenlage verbunden, wurde vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
Ein derartiger bloß passiver Widerstand lag gegenständlich aufgrund des zweimaligen heftigen Ausschlagens des Beklagten mit den Armen (mit einem Ausfall der Körperspannung des Klägers durch diese Abwehrbewegungen) nicht vor.
[4.] Zutreffend führte das Erstgericht aus, dass sich der Beklagte aktiv gegen die Amtshandlung zur Wehr setzte. Dadurch wurde eine über das allgemeine Berufsrisiko eines Polizisten hinausgehende Gefahrensituation geschaffen. Zur Ansicht des Erstgerichts, die Abwehrhandlungen seien weniger intensiv als in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz, 3 R 124/25p, zugrunde liegenden Sachverhalt, ist anzumerken, dass der dort Beklagte feststellungsmäßig keine Schläge oder Tritte gegenüber den Polizisten ausführte, alle Beteiligten aber erhebliche Körperkraft einsetzten, eng beisammen standen und sich der Beklagte Versuchen der Beamten, ihn in Richtung der Polizeiinspektion zu ziehen, unter Einsatz erheblicher Körperkraft widersetzte und immer wieder versuchte, sich loszureißen und wegzudrehen; dem Einsatz des Armstreckhebels durch die Beamten widersetzte er sich, indem er seinen Körper in die entgegengesetzte Richtung nach hinten bewegte.
Im Vergleich dazu ist gegenständlich ein heftiges Ausschlagen des Beklagten mit dem linken Arm in einer nach hinten gerichteten Bewegung verbunden mit dem Versuch, sich dadurch aus dem Griff von RevInsp. F* loszureißen und ein weiteres heftiges Ausschlagen mit dem rechten Arm festgestellt, um sich so gegen das Zu-Boden-Bringen zu wehren, wobei diese Abwehrbewegungen dazu führten, dass die Körperspannung des Klägers entfiel. Aus Sicht des Berufungssenates liegt unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzungsgefahr der Beamten damit eine durchaus vergleichbare Situation vor, wobei es entscheidend aber auf das Setzen aktiver Abwehrhandlungen (im Gegensatz zu einem bloß passiven Widerstand) ankommt.
[5.]Aus der Rechtsprechung zu sogenannten „Verfolgungsschäden“ lässt sich eine durchaus strenge Judikaturlinie ableiten. So wurde es zu 1 Ob 97/15v für die für eine Haftung erforderliche Gefahrenerhöhung beim Verfolger als ausreichend angesehen, dass ein Verdächtiger in der Nacht auf einer für den Fußgängerverkehr vorgesehenen, gut ausgeleuchteten Asphaltfläche im Laufen flüchtete, weil dadurch eine rasche Reaktion der ihn verfolgenden Polizistin erforderlich wurde, womit die Gefahr verbunden war, in der Schnelligkeit Hindernisse oder sonstige besondere Bodenbeschaffenheiten zu übersehen oder falsch einzuschätzen. Diese Entscheidung wurde in der Literatur kritisiert, weil dann eine „schadenersatzrechtlich unbeachtliche“, für den Verfolger ungefährliche Flucht bei einer derart strengen Beurteilung kaum denkbar sei ( L. Nordmeyer, EvBl 2015/147, Glosse zu 1 Ob 97/15v). Zu 7 Ob 78/18y bestätigte der Oberste Gerichtshof jedoch die Rechtsansicht, wonach schon das „schnelle Rennen“, wie es zur Verfolgung eines flüchtigen Tatverdächtigen erforderlich sei, „zwangsläufig“ ein erhöhtes Risiko für den Verfolger mit sich bringe. Gerade im Zusammenhang mit einem unerwarteten Fluchtversuch erhöhe sich das Risiko, sich zu verletzen, ohne dass weitere Umstände wie Dunkelheit oder Unebenheiten des Geländes hinzutreten müssten (vgl auch 1 Ob 158/21y [15]).
[6.] Aus Sicht des Berufungssenates ist mit heftigen Armausschlägen eine Erhöhung der Verletzungsgefahr der einschreitenden Beamten und damit des allgemeinen Berufsrisikos verbunden, zumal ein derartiger aktiver Widerstand auch schnellere Reaktionen bedingt als etwa ein passiver Widerstand (etwa durch eine Fahrbahn blockierende Demonstranten). In typisierender Betrachtung erfordert ein aktiver Widerstand eine umgehende und unmittelbare und einer vorausschauenden Planung kaum zugängliche Reaktion. Um eine Person, die einer Amtshandlung unterzogen wird, für die Verletzung eines dabei einschreitenden Polizeibeamten haften zu lassen, ist ein konkret gefahrenerhöhendes Verhalten dieser Person erforderlich. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zu bejahen, weil sich mit dem Verletzungsgeschehen des Klägers nicht bloß die abstrakte Gefährlichkeit der Amtstätigkeit (die für eine Schadenersatzpflicht des Beklagten nicht genügen würde) verwirklicht hat.
[7.] Der Beklagte geht in seiner Berufungsbeantwortung nicht von den erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen aus, wenn er ausführt, er habe während der Anwendung der Einsatztechnik des Armstreckhebels „keine massive Gegenwehr“ geleistet. Eine derartige Feststellung wurde nicht getroffen, sodass die Berufungsbeantwortung insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Der Berufungsgegner übergeht in seiner Rechtsmittelbeantwortung die Feststellungen auf US 4 oben.
[8.] Damit ist eine Haftung des Beklagten aufgrund des von ihm gesetzten Verhaltens, durch das die mit dem allgemeinen Berufsrisiko verbundene Gefahrenlage erhöht wurde, zu bejahen. Für ein Mitverschulden des Klägers liegen nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte vor.
Zu den einzelnen Forderungen traf das Erstgericht ausreichende Feststellungen:
Der Kläger erlitt eine Zerrung des linken Kniegelenkes mit Abscherung und folgendem Knorpeldefekt an der Oberschenkelrolle korrespondierend zur Kniescheibe im Sinne eines viertgradigen Defektes mit freien Knorpelgelenkkörpern und musste sich einer operativen Versorgung unterziehen. Er hatte komprimiert zwei Tage (am Unfalltag und am Operationstag) starke Schmerzen, acht Tage lang Schmerzen mittleren Grades und zehn Wochen lang leichte Schmerzen (inkludierend drei Wochen künftig zu erwartende Schmerzen). Dies rechtfertigt das geforderte Schmerzengeld von EUR 12.000,00.
Aufgrund der Irregularität des Knorpels im Bereich des Kniescheibengleitlagers liegen Dauerfolgen vor, und wegen der zunehmenden Abnützung des Knorpels im Bereich des Kniescheibengleitlagers (mit möglichen weiteren Operationen) sind Spätfolgen nicht auszuschließen, sodass auch das Feststellungsbegehren berechtigt ist.
Der Kläger hat Anspruch auf den mit insgesamt EUR 5.125,24 festgestellten Verdienstentgang sowie einen Ersatz der Heilungskosten von EUR 116,52 und der Kosten für Heilbehelfe von EUR 77,25.
Nach dem Sachverhalt benötigte er 28 Stunden Pflegehilfe (eine Stunde täglich für vier Wochen) und 42 Stunden Haushaltshilfe (eine Stunde täglich für sechs Wochen); gemäß § 273 ZPO ist der dafür geltend gemachte (und nicht substanziiert bestrittene) Stundensatz von EUR 20,00 angemessen, sodass sich ein Zuspruch von EUR 560,00 für Pflegehilfe und von EUR 840,00 für Haushaltshilfe ergibt. Die noch klagsgegenständlichen EUR 1.600,00 für Fahrtkosten finden in den festgestellten 17 Kontrollterminen im vom Wohnort des Klägers 15 km entfernten Unfallkrankenhaus D*, zehn Terminen bei einem Physiotherapeuten in D* und sechs Terminen bei seinem 22,5 km entfernten Hausarzt mit Rücksicht auf die jeweils erforderliche Anreise der Mutter des Klägers als Fahrerin aus dem 46 km entfernten G* jedenfalls Deckung, sodass auch dieser Betrag zuzuerkennen war; dies gilt auch für die mit EUR 104,00 festgestellten angefallenen Parkgebühren. Unter Anwendung des § 273 ZPO waren auch die geforderten Spesen von EUR 100,00 zuzusprechen, da mit einem Unfallgeschehen und deshalb erforderlichen organisatorischen Maßnahmen für Pflegehilfe, Haushaltshilfe und zahlreiche Arzttermine typischerweise manipulative Kosten verbunden sind. Dies führt zum Zuspruch von insgesamt EUR 20.505,01.
[9.] Zum Zinsenlauf stützte sich der Kläger auf sein Aufforderungsschreiben vom 24. Jänner 2025 (Beilage./J); dort wurde jedoch nur ein Schmerzengeldakonto von EUR 5.000,00 eingefordert, während alle anderen nun zuerkannten Positionen bereits Gegenstand dieses Aufforderungsschreibens waren. Für den weiteren Schmerzengeldzuspruch von EUR 7.000,00 waren daher Zinsen erst ab Klagszustellung zuzuerkennen, was zur spruchgemäßen Teilabweisung des Zinsenbegehrens führt.
[10.] Aufgrund der Abänderung war für das erstinstanzliche Verfahren eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Es wurden keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis erhoben.
Der Streitwert hat sich im Verfahren in Bezug auf das Leistungsbegehren mehrfach geändert: Mit der Klage wurden EUR 21.244,62 gefordert, darunter (abweichend vom nun erfolgten Zuspruch) EUR 1.619,61 an Fahrtkosten (Zuspruch: EUR 1.600,00) sowie EUR 720,00 für Physiotherapie.
Um die Kosten der Physiotherapie wurde in der Folge mit Schriftsatz vom 23. Juni 2025 (ON 12) eingeschränkt, sodass das Leistungsbegehren fortan bei EUR 20.524,62 lag. Bezüglich der Kosten für die Physiotherapie liegt ein echtes Unterliegen vor, jedoch in einem Ausmaß von deutlich unter 10% des Streitwerts, wobei insoweit auch kein Verfahrensaufwand entstand.
Nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens dehnte der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2026 (ON 26) sein Schmerzengeldbegehren um EUR 840,00 auf EUR 12.840,00 aus, sodass das Leistungsbegehren bei EUR 21.364,62 lag.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil wurden EUR 859,61 (davon EUR 840,00 Schmerzengeld und EUR 19,61 Fahrtkosten) rechtskräftig abgewiesen. Im zweiten Rechtsgang betrug das verbleibende Zahlungsbegehren daher EUR 20.505,01.
Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 43 Abs 2 und (für den Abschnitt des zweiten Rechtsgangs) auf § 41 ZPO. Der Kläger ist in Bezug auf die Kosten der Physiotherapie nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruchs, dessen Geltendmachung keine Kosten veranlasst hat, unterlegen; die Ausmittlung der Fahrtkosten und des Schmerzengeldes war vom richterlichen Ermessen abhängig. Als Bemessungsgrundlage war der erfolgte Zuspruch von EUR 20.505,01 heranzuziehen. Vom Kostenvorschuss von EUR 2.500,00 wurden nur EUR 2.373,00 verbraucht.
Amtswegig nicht zuzuerkennen waren die geforderte Abfragegebühr von EUR 0,35 für die elektronische Einsicht in den Strafakt. Eine solche Gebühr fällt mit Freischaltung für den elektronischen Akt nicht mehr an.
[11.]Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Kläger bewertete sein Feststellungsbegehren mit EUR 2.000,00. Angesichts der festgestellten Dauerfolgen und der nicht auszuschließenden Spätfolgen sowie weiterer möglicher Operationen war der Wert des Entscheidungsgegenstands mit über EUR 30.000,00 anzusetzen.
Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf oberstgerichtliche Rechtsprechung stützen, von der nicht abgewichen wurde. Mangels Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO und wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
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